1. Für dieses Verfahren gelten die



  2. Zu beachten sind die höheren Schwellenwerte, nämlich 400.000 Euro bzw. 600.000 Euro nach § 1 b VOL/A bzw. 5 Mio. Euro nach § 1 b VOB/A.
  3. Besonders problematisch sind

    Hierzu Boesen, Arnold, Vergaberecht, 2000, § 100 Rdnr. 62 ff; Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 7. Aufl., 1994, A § 1 b Rdnr. 1 ff; Korbion, Vergaberehtsänderungsgesetz,1999, § 98 Rdnr. 16 f; Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2000, § 1000 Rdnr. 20, 23; Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 2000, § 98, Rdnr. 114 ff; Franckenstein, Georg von und zu, Mischkonzerne im Sektorenbereich und ihr Wareneinkauf, NZBau 2000, 269 ff. m.w.Nachw.
    Die mit dieser Problematik verbundenen Fragen sind auch durch die Vergabeverordnung 2000 - §§ 8 - 12 - nicht abschließend geklärt. Der Vergabetip ist zu berücksichtigen.
  4. Nennenswert ist ferner das Präqualifikationsverfahren nach § 7 b Nr. 5 - 11 VOL/A bzw. § 8 b Nr. 5 -11 VOB/B.
    Wegen der aktuellen Entwicklung ist der Vergabetip zu beachten.
  5. Erfüllung der Informationspflicht vor dem Zuschlag
    Einen § 27 b VOL/A - vgl. § 27 a VOL/A -gibt es nicht. Gleichwohl wird auch im Verfahren nach den b-§§ eine Informationspflicht der nicht berücksichtigten Bieter vor dem Zuschlag bestehen. Dem entspricht es, daß in § 15 VergabeVO 2000 die Informationspflicht im EU-weiten Verfahren ohne Differenzierung vorgesehen ist.
    Danach sind auch hier
    • die nichtberücksichtigten Bieter
    • über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots
    • und über die Gründe der Nichtberücksichtigung
    • sowie über den Namen des "gewinnenden" Bieters
    • spätestens 7 Werktage vor dem Zuschlag

    zu informieren.
  6. Besonderheiten bei Dienstleistungen
    Wie in § 1 a Nr. 5 VOL/A wird auch in § 1 b Nr. 14 unterschieden zwischen




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