- Für dieses Verfahren gelten die
- §§ 97 ff GWB, speziell genannt seien insofern die §§ 98 Nr. 4, 100 Abs. 2 f) und i) GWB sowie die §§ 8 - 12 VergabeVO 2000;
- ferner die §§ 1b (Schwellenwert - Anwendungsbereich), 2 b(Schutz der Vertraulichkeit) - 3b (Arten der Vergabe), 5b (Rahmenvereinbarung), 7b (Teilnehmer am Wettbewerb - Nachweise und Erklärungen, 8 b (Leistungsbeschreibung - europäische Spezifikationen), 9b (Vergabeunterlagen - Bekanntmachung der Wertungskriterien) - 16 b (regelmäßige Bekanntmachung - Vorinformationsverfahren) - 17 b (Aufruf zum Wettbewerb) - 18b (Angebotsfrist, Bewerbungsfrist), 25b (Wertung), 28 b (Bekanntmachung der Auftragserteilung), 30 b (Aufbewahrungspflichten, Berichtspflichten), 31 b(Wettbewerbe) und 32b (Nachprüfungsbehörde) - ähnlich die b-§§ der VOB/A.
- Zu beachten sind die höheren Schwellenwerte, nämlich 400.000 Euro bzw. 600.000 Euro nach § 1 b VOL/A bzw. 5 Mio. Euro nach § 1 b VOB/A.
- Besonders problematisch sind
- die Einordnung in den Sektorenbereich sowie
- die Fragen der ausgenommenen Tätigkeiten, der ausgenommenen Aufträge und die Freistellung verbundener Unternehmer.
Hierzu Boesen, Arnold, Vergaberecht, 2000, § 100 Rdnr. 62 ff; Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 7. Aufl., 1994, A § 1 b Rdnr. 1 ff; Korbion, Vergaberehtsänderungsgesetz,1999, § 98 Rdnr. 16 f; Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 2000, § 1000 Rdnr. 20, 23; Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 2000, § 98, Rdnr. 114 ff; Franckenstein, Georg von und zu, Mischkonzerne im Sektorenbereich und ihr Wareneinkauf, NZBau 2000, 269 ff. m.w.Nachw.
Die mit dieser Problematik verbundenen Fragen sind auch durch die Vergabeverordnung 2000 - §§ 8 - 12 - nicht abschließend geklärt. Der Vergabetip ist zu berücksichtigen. - Nennenswert ist ferner das Präqualifikationsverfahren nach § 7 b Nr. 5 - 11 VOL/A bzw. § 8 b Nr. 5 -11 VOB/B.
Wegen der aktuellen Entwicklung ist der Vergabetip zu beachten. - Erfüllung der Informationspflicht vor dem Zuschlag
Einen § 27 b VOL/A - vgl. § 27 a VOL/A -gibt es nicht. Gleichwohl wird auch im Verfahren nach den b-§§ eine Informationspflicht der nicht berücksichtigten Bieter vor dem Zuschlag bestehen. Dem entspricht es, daß in § 15 VergabeVO 2000 die Informationspflicht im EU-weiten Verfahren ohne Differenzierung vorgesehen ist.
Danach sind auch hier
- die nichtberücksichtigten Bieter
- über die Nichtberücksichtigung ihres Angebots
- und über die Gründe der Nichtberücksichtigung
- sowie über den Namen des "gewinnenden" Bieters
- spätestens 7 Werktage vor dem Zuschlag
zu informieren. - Besonderheiten bei Dienstleistungen
Wie in § 1 a Nr. 5 VOL/A wird auch in § 1 b Nr. 14 unterschieden zwischen
- Dienstleistungen nach Anhang IA- volle Anwendung der b-§§ und der Basis-§§
- Dienstleistungen nach Anhang IB - Basis-§§ und Anwendung der §§ 8 b VOL/A - Europäische Normen sowie 38 b VOL/A - Bekanntmachung der Auftragserteilung
- Dienstleistungen sowohl nach Anhang IA als auch Anhang IB: Entscheidend der wertmäßig überwiegende (mehr als 50 `%) Teil.
~0849
