Die VOL/A ist ersetzt durch die UVgO2017 (Unterschwellenbereich)*) und die EG VOL/A durch die §§ 97 ff GWB sowie die §§ 1 ff VgV2016 im Oberschwellenbereich.
*) Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 7.2.2017 - Geltung im "Bund" und den meisten Ländern.
Die UVgO ersetzt die VOL/A.
Unterschwellenvergabe: Die UVgO betrifft Verfahren unterhalb der Schwellenwerte.
Verfahrensordnung: Die UVgO ist eine Verfahrensordnung (Verwaltungsvorschrift) und keine Verordnung.
Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger Ist am 7.2.2017 erfolgt.
Anwendungszeitpunkt: Anzuwenden ist die UVgO im "Bund" und den meisten Ländern (Erlasse etc.).
Anwendungsbereich: Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nicht Bauaufträge (VOB/A 2016).
Persönlicher Anwendungsbereich: Betroffen sind sämtliche Einrichtungen, Behörden, Stellen etc., die haushaltsrechtlichen Grundsätzen unterworfen sind.
Wichtig: Ca. 95 % aller Beschaffungen liegen unter dem Schwellenwert von derzeit 209.000 € netto. Nur 5 % gehören zum „oberschwelligen Beschaffungsbereich“ nach GWB und den Vergabeverordnungen (in Kraft seit dem 18.4.2016).
Einige Hinweise zur neuen UVgO 2017:
In der Konzeption ist die neue UVgO sehr stark an die VgV2016 angelehnt. Statt der früheren 20 Paragraphen der der VOL/A treffen wir nun 54 Bestimmungen an, also eine erhebliche Ausweitung an. Teilweise sind die neuen Vorschriften mit den Paragraphen der VgV2016 identisch.
Bauaufträge sind nach der VOB/A (Neufassung 2019) zu beschaffen (oberhalb der Schwellenwerte §§ 97 ff GWB, 2 VgV, EU VOB/A).
Damit ist die Reform 2016/2017 abgeschlossen.
Text und Erläuterungen
UVgO 2017 Text und Erläuterungen
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VOL/A 2009 bzw. die EG VOL/A 2009 (oberhalb der Schwellenwerte) .
Text der VOL/A 2009
Text VOL/B:
Die VOL/A bezwiht sich auf die Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen und Freiberufler-Leistungen (§ 1 VOL/A - Fußnote - hier ist Haushaltsrecht zu beachten). sie liegt derzeit in der Ausgabe 2009 vor und gliedert sich in zwei Abschnitte wie folgt:
- §§ 1 - 20 VOL/A - Abschnitt 1 (unterhalb der Schwellenwerte)
- §§ 1 - 24 EG VOL/A - Abschnitt 2 (oberhalb der Schwellenwerte - vgl. §§ 1 - 3 VgV)
Übersicht (unterscheide nationale und EU-weite Vergabe <grundsätzlich oberhalb der Schwellenwerte> EU-Vergabe - Grundsätze - § 97 GWB - § 2 I, II EG VOL/A - öffentlicher Auftraggeber - § 98 GWB - öffentliche Aufträge - Lieferungen - Bauleistungen - "Rest = Dienstleistungen- § 99 II, III, IV, X ("gemischte Verträge") GWB - Anwendungsbereich - §§ 100, 100a, 100b, 100c GWB - Informationspflicht nach §§ 101a <§ 101b> GWB - §§ 102 f GWB - Nachprüfungsverfahren (Vergabekammer, OLG, BGB, EU-Kommission, EuGH) - Schadensersatz - § 126 GWB (Kosten für Angebot etc.) - auch Schadensersatz nach §§ 241 II, 311 II, III, 249 f BGB - EG VOL/A (Abschnitt 2)- "Verordnung" Nationale Vergabe - VOL/A (Abschnitt 1) - Verwaltungsvorschrift - Rechtsschutz grundsätzlich bejaht - Sonderbestimmungen in einzelnen Ländern wie z. B. in Thüringen - Schadenersatz nach den §§ 241 II, 311 II, III, 276, 249 f BGB (frühere culpa in contrahendo) |
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Abschnitt I Basis-§§ | Abschnitt II EG VOL/A | |||
Schwellenwerte 2014 - 2015 - vgl. §§ 1 - 3 VgV - Schätzung des Auftragswerts |
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unter 207.000 Euro netto | über 207.000 Euro netto (Bund 134.000 €) | |||
Lieferungen | Lieferungen | |||
Leistungen | Leistungen | |||
Dienstleistungen (nicht Bau- bzw. Freiberufliche Tätigkeiten) | Dienstleistungen, Freiberuflerleistungen bein eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit | |||
Verwaltungsrichtline - Verwaltungsvorschrift |
Verordnungscharakter | |||
Schadensersatzansprüche aus ( früher c.i.c.) nach den §§ 241 II, 311 II, III, 276 f, 249 ff BGB | Überprüfung durch Vergabekammer auf Antrag - Schadensersatzansprüche nach § 126 GWB - Vergabeüberprüfungsverfahren |
In sämtlichen Bereichen können schwerwiegende Fehler gemacht werden, die speziell bei EU-weiten Vergabeverfahren zu diesen Folgen bei Anrugung der Vergabekammer führen können:
- Zuschlagssperre mit Zustellung des Antrags auf Nachprüfung bei der Vergabestelle nach § 115 GWB
- Gestattung des Zuschlags bei Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit auf Antrag der Vergabestelle
- Entscheidung der Vergabekammer nach § 114 GWB - Verwaltungsakt
- Sofortige Beschwerde - Oberlandesgericht (OLG) - gegen Entscheidung der Vergabekammer
- Rechtskraft der Entscheidung des OLG
- Schadensersatz nach § 126 GWB bzw. nach den §§ 241 II, 311 II, III, 249 f GWB (früher culpa in contrahendo) vor den ordentlichen Gerichten
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