"Bekanntmachung" bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe (Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung etc.) - "offizieller Verfahrensbeginn" - vorher" interner  "Vorlauf" (Dokumentation - §§ 6 UVgO, 8 I VgV -Bekanntmachung vergebener  Aufträge nach §§ 27, 26, 30 UVgO, 37, 38, 39 I -II VgV)
Die Bekanntmachungsmuster sind im EU-Verfahren abrufbar - www.bmvbw.de.

Grundsätze:
Mit der "Bekanntmachung" bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe (Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung etc.) "beginnt" das Vergabeverfahren "offiziell". Der sog. "Vorlauf" ist intern. Die sindforn getroffenen Maßnahmen bedürfen allerdings bereits der Dokumentation (vgl. z. B. §§ 6 UVgO, 8 I VgV - früher § 20 VOL/A, § 24 EG VOL/A).
Hiervon zu unterscheiden ist  die Bekanntmachung vergebener  Aufträge nach dem § 30 I UVgO, 39 I VgV.
Die Bekanntmachungsmuster sind im EU-Verfahren zwingend vorgeschrieben. Die Bekanntmachung wird durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen, Luxemburg, durchgeführt und ist für die öffentlichen Auftraggeber kostenfrei. Insbesondere in  EU-Verfahren muss die Bekanntmachung in einzelnen Punkten konkret, transparent, eindeutig, widerspruchsfrie und vollständig sein (z. B. Eignungsnachweise, Zuschlagskriterien etc,.)Divergenzen zwischen Bekanntmachung und Vergabeunterlagen sowieUnklarheiten treffen den Auftraggeber. Der (Mindest-) Inhalt der Bekanntmachungen ist für das nationale Vefahren in § 28 II UVgO zwingend vorgeschrieben. Im EU-Verfahfren ergibt er sich aus dem zwingend vorgegebenem Muster.


Veröffentlichungsblätter, Internetportale, Amtsblatt der EU - vgl. §§  28 I, II UVgO, 37 f VgV

Nationale Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb oder zur Angebotsabagabe:
Die Bekanntmachung kann erfolgen

EU-Bekanntmachung - siehe Muster nach §§ 37 II, 38 I (Vorinformation), 39 II, 40 VgV - auch zulässig nach § 40 IV VgV Auftragsbekanntmachungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der Schwellenwerte - zu den Grundsätzen derKommunikation etc. vgl. §§ 9 -13 VgV. Im EU-Verfahren  dürfen Bekanntmachungen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen (s. dort) vorgenommen werden (§ 40 III VgV).

Verstösse:
Widersprüche der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen ebenso nachteilig aus wie Unvollständigkeiten etc.  (Zurückversetzung des Verfahrens in den Zeitpunkt vor der Bekanntmachung etc.). Problematisch ist die unvollständige Bereitstellung der Unterlagen etc., insbesondere unvollständige oder  "indirekte" Abrufmöglichkeiten über mehere Links etc.(vgl. § 41 I VgV). 

Bekanntmachungsfehler bei e-Vergaben

Wird in der Bekanntmachung hinsichtlich der geforderten Eignungskriterien lediglich pauschal auf die Auftragsunterlagen verwiesen, so ist dies nicht ausreichend, ebenso wenig reicht ein Link auf eine Vergabeplattform mit mehreren laufenden Vergabeverfahren (OLG München, Beschl. v. 25.02.2019 - Verg 11 – 18 - „Modernisierung Steuerfachverfahren“).

Ausreichend und zulässig ist aber eine Bekanntmachung mit konkretem Link und Zugriff mit bloßem Anklicken auf Eignungsnachweise, wobei es unerheblich ist, dass mehrere Links vorgesehen sind (OLG Dresden, Beschl. v. 15.02.2019, Verg 5 – 18 – SPNV)

Literatur: Ziegler, Andreas, Anforderungen an die Bekanntmachung von Eignungskriterien und  Divergenzvorlagen, NZBau 2019, 702; Wagner, Christian-David, Die Bekanntmachung von Eignungskriterien in Zeiten der E-Vergabe, VergabeFokus 2020, 11

Altere Entscheidung
Bekanntmachung - OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.2.2015 - 11 Verg 11/14 - Reinigungsdienstleistungen - Offenes Verfahren –§§ 7 III EG VOL/A, 107 III GWB – unvollständige Bekanntmachung der Nachweise für die Eignung – nicht ausreichender Verweis auf § 7 III EG VOL/A ohne weitere Konkretisierung) als Verstoß.