VergabeVO 2000 beachten
| Tätigkeit auf dem Gebiet der | |||||||
| Trinkwasserversorgung | |||||||
| Energieversorgung | |||||||
| Verkehrs | |||||||
| Telekommunikation | |||||||
| Ausgenommene Tätigkeiten | |||||||
| Erforderlichkeit | |||||||
| Zwangsläufigkeit | |||||||
| Für die Ausübung einer anderen Tätigkeit | |||||||
| Bei Trinkwassergewinnung nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassergewinnung | |||||||
| bei Stromerzeugung nicht mehr als 30 % der gesamten Stromenergieerzeugung | |||||||
| bei Gaserzeugung nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre der Gaserzeugung | |||||||
| bei Wärmeerzeugung nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre der Wärmeerzeugung | |||||||
| AusgenommeneTätigkeiten | |||||||
| Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB | |||||||
| Natürliche Person des privaten Rechts | |||||||
| Juristische Person des privaten Rechts | |||||||
| Ausübung auf der Grundlage | |||||||
| besonderer Vertrag mit juristischer Person des öffentlichen Rechts | |||||||
| Erlaß eines besonderen Rechtsaktes | |||||||
| Anbringung von Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz | |||||||
| (von besonderen Rechten *) | |||||||
| (von ausschließlichen Rechten | ) | ||||||
| (Gewährung von zuständiger Behörde | ) | ||||||
| - vgl. insofern § 10 Vergabeverordnung 2000 - |
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