VergabeVO 2000 beachten

 

    Tätigkeit auf dem Gebiet der  
    Trinkwasserversorgung
    Energieversorgung
    Verkehrs
    Telekommunikation
    Ausgenommene Tätigkeiten        
    Erforderlichkeit
    Zwangsläufigkeit
    Für die Ausübung einer anderen Tätigkeit
    Bei Trinkwassergewinnung nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassergewinnung  
    bei Stromerzeugung nicht mehr als 30 % der gesamten Stromenergieerzeugung  
    bei Gaserzeugung nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre der Gaserzeugung  
    bei Wärmeerzeugung nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre der Wärmeerzeugung  
 
    AusgenommeneTätigkeiten        
    Auftraggeber nach § 98 Nr. 4 GWB      
    Natürliche Person des privaten Rechts    
    Juristische Person des privaten Rechts    
    Ausübung auf der Grundlage  
    besonderer Vertrag mit juristischer Person des öffentlichen Rechts
    Erlaß eines besonderen Rechtsaktes
    Anbringung von Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz
    (von besonderen Rechten *)
    (von ausschließlichen Rechten )
    (Gewährung von zuständiger Behörde )
    - vgl. insofern § 10 Vergabeverordnung 2000 -

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