Für das nationale Vergabeverfahren nach der VOL/A ( vgl. auch VOB/A) gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
- Der Auftragswert liegt unter dem Schwellenwert (z. B. 2014/2015 207.000 € netto <Bund: 134.000 €>).
- Die Voraussetzungen für den Direktkauf nach § 3 VI VOL/A sind nicht erfüllt (Auftgragswert unter 500,00 € netto).
Insofern kann auf das Abwcklungsmuster  Abwicklungsraster für Vergabeverfahren 2014-2015 zurückgegriffen werden. 

Reformen des Vergaberechts seit 2009 haben viele Änderungen und Neuerungen gebracht, auf die sich die Betroffenen einstellen mussten. Geändert sind das GWB, die VgV, ferner wurden VOL/A und VOB/A geändert - die Änderungen erschweren teils das Vergabeverfahren - wichtig sind vor allem die Änderungen des GWB und der VgV - siehe "Texte" - die VgV wurde 2009 entschlackt (z. B. §§ 8 ff gestrichen - jetzt §§ 101a, 101b GWB - Information vor dem Zuschlag im EU- Verfahren)) und in einer 7. VO 2013 geändert (vor allem §§ 4 II, 5 I VgV).  Die Änderungen der VOL/A und VOB/A sind kritisch zu betrachten. Bedenklich ist auch, dass die Entwürfe und Endfassungen immer erst sehr spät vor dem Anwendungszeitpunkt veröffentlicht werden. Das ist praxisfremd - Empfehlenswert wären Übergangsfristen, damit sich der Praktiker auf die Änderung einstellen kann. Nachteilig ist, dass z. B. in der VOL/A die Vorschriften betreffend
- das "ungewöhnliche Wagnis" (wird dennoch teils angewandt oder das Ergebnis über das Merkmal der "Zumutbarketi" erreicht)
- die Auskunftsplflichten
gestrichen (trotzdem besteht diese Pflicht weiter - vgl. § 241 II BGB) und der "Wirrwarr" in den §§ 13 III, 16 II, 16 III - VIII, 19 II VOL/A nicht beseitigt wurde.
Unsinnig ist auch, dass auf Freiberuflerleistungen nach § 1 VOL/A die VOL/A nicht anzuwenden ist, gleichwohl die "Unberührtheit" der Haushaltsordnungen dazu führt, dass grundsätzlich auch hier wiederum öffentlich ausgeschreiben werden muss (§ 55 BHO, LHO), dann aber in den sog. Erläuterungen zu § 1 wiederum die freihändige Vergabe "in der Regel" zugelassen ist (vgl. Erläuterungen zur VOL/A).
Nicht alles, was an Rechtsprechung zur EG VOL/A anzutreffen ist, kann auch unterhalb der Schwellenwerte maßgeblich sein (vgl. BGH Urt. v. 30.8.2011 - X ZR 55/10 - Regenentlastung  - Mindestbedingungen - § 8 IV VOL/A). Allerdings werden Entscheidungen zu Bestimmungen, die in der VOL/A und der EG VOL/A identisch sind, wohl auch in der VOL/A zu beachten sein.

Muster für das nationale  Verfahren: Abwicklungsraster für Vergabeverfahren 2014-2015

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Muster nationales Vergabeverfahren
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Für das nationale Vergabeverfahren nach der VOL/A gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

1. Der Schwellenwert von 207.000 Euro (Ausnahme "Regierungskäufe" der Bundesministerien: mindestens 137.000 Euro) wird nicht erreicht - Schätzung ohne Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bauleistungen: 5.185.000 €.
Vgl. insofern §§ 1 - 3 VgV
2. Es darf sich nicht handeln um

Soweit es sich um Aufträge im Bereich der Sektoren geht, sind die höheren Schwellenwerte von 414.000 EURO  zu beachten.

VOB/A: einzelne Baumaßnahme mit einem Auftragswert von mindestens 207.000 EURO ohne Mehrwertsteuer, bei dem die Lieferung so überwiegt, daß das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt: gilt als dienstleistungsauftrag - § 99 X S. 2 GWB. Keine "Flucht" aus dem EU-Verfahren mit "Baunebenarbeiten" (z. B. nicht Lieferung von Schränken, sondern von "Einbauschränken" etc.)


Dies ist der Fall, wenn die Lieferung erheblich überwiegt (mehr als 75 % ?) und die Montage etc. nur als "Nebenarbeit" aufzufassen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, diese "Baumaßnahme" nicht dem EU-weiten Vergabeverfahren zu entziehen, da diese sonst unter die VOB/A - Bauleistung unterhalb des Schwellenwerts des § 1000 I GWB fallen würde, gleichzeitig aber auch nicht unter Lieferungen und Leistungen nach der VOL/A zu subsumieren wäre (da Bauleistung).

Voraussetzung sind also folgende Merkmale für das Eingreifen des EU-weiten Vergabeverfahrens

  • eine einzelne Baumaßnahme (kein Gesamtauftrag mit mehreren Losen),
  • Erreichen des Auftrags-/Schwellenwerts ohne Mehrwertsteuer von mindestens 207.000 Euro ,
  • Überwiegen der Lieferung (mindestens 75 % als Richtschnur)
  • z. B. Verlegen und Anbringen lediglich Nebenarbeit.

    Mit Recht wird darauf hingewiesen, daß bei diesem Einzelauftrag in der Regel um Auswechseln von Teilen, um Reparaturen, um das feste Verlegen von Teppichböden etc., mithin vor allem um maschinelle und elektrotechnische Leistungen handeln wird.
    Wird in diesen Fällen der Schwellenwert nicht erreicht, so liegen die Voraussetzungen von Bauleistungen vor, so daß die VOB/A anzuwenden ist. Beispielhaft sind insofern Netzwerke im IT-Bereich.
    "Überwiegt" die Lieferung nicht, so kommt eine Bauleistung nach §§ 99 III GWB, 1 VOB/A in Betracht, sofern ein "Funktionszusammenhang mit der Bauleistung anzutreffen ist (notwenige Bauteile für die Erfüllung des Bauauftrags etc.). Fehlt ein solchewr funktionszusammenhang und liegen z. b. standardisierte Einrichtungsgegenstände vor, so ist von einer Lieferung auszugehen (Büromöbel, bloßes Auswechseln von Brandmeldern,Bbeleuchtungen, IT-Ausstattung etc.
  • Vgl. hierzu Ziekow-Völlink, Vergaberecht, 2. Aufl., 2013, § 99 GWB Rn. 158 m. konkreten Nachw.).

    Ist die Baumaßnahme ein Teil eines Gesamtauftrags, so ist entscheidend, daß der Schwellenwert von 5.185.000 Euro erreicht ist, wobei § 1 a Nr. 1 II VOB/A zu beachten ist - Gesamtauftragswert 5.185.000 Euro, Aufteilung in Lose und Losauftragswert von mindestens 1.000.000 Euro bis 80 %, Restvergabe nach VOB/A-"national" - vgl. früher § 2 1 a Nr. 1 II VOB/A a.F. - jetzt § 3 VII S. 4 VgV
    Die Vergabe von Bauleistungen nach der VOL/A kommt nicht Betracht (Ausnahme Bauleistungen als Nebenarbeiten einer Lieferung - s.o.). .

    Es kommt also vor allem auch auf die Abgrenzung zwischen Lieferungen/Leistungen und Bauleistungen an. Beispielhaft sei an dieser stelle der festverklebte Teppichboden (Bauleistung - Werkvertrag - VOB/A sowie VOB/B) sowie der "aufgelegte Teppichboden" (Lieferung/Leistung) genannt.

    Schadensersatzansprüche im nationalen Vergabeverfahren
    Das nationale Vergabeverfahren stellt sich für den Bewerber/Bieter entsprechend § 14 II, 19 I VOL/A als "geschlossenes Verfahren" dar. "Kontakte" sind grundsätzlich nur möglich, wenn Auskünfte verlangt werden, es zu Ortsbesichtigungen/Einsichtnahmen oder zu Aufklärungen nach § 15 VOL/A (Verhandlungsverbot - Ausnahme Freihändige Vergabe) kommt.
  • Nach dem Zuschlag werden gemäß § 19 I VOL/A auf Antrag die entsprechenden Mitteilungen durchgeführt.
  • Ein Primärrechtsschutz während des Verfahrens bis zum Zuschlag gibt es zwar grundsätzlich (Einstweilige Verfügung gegen den Zuschlag oder aber auch die Überprüfung in einzelnen Ländern <Landes vergabegesetze wie in Thüringen etc.).  Einstweilige Verfügungen gegen den den Zuschlag haben meist keinen Erfolg.
  • Was bleibt ist der Anspruch auf Schadensersatz - früher culpa in contrahendo, jetzt §§ 241 II, 311 II in Verbindung mit den §§ 280 ff BGB - . Dies wird teilweise - vor allem bei Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes von 5.185.000 Euro - als unbefriedigend angesehen.  Im Hinblick auf die nationalen und  EU-rechtlichen Grundsätze (Transparenzgebot, Diskriminierungsgrundsatz etc.) ist diese Rechtslage als bedenklich einzustufen.

 

~0109, ~0191