Für das nationale Vergabeverfahren nach der VOL/A ( vgl. auch VOB/A) gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
- Der Auftragswert liegt unter dem Schwellenwert (z. B. 2014/2015 207.000 € netto <Bund: 134.000 €>).
- Die Voraussetzungen für den Direktkauf nach § 3 VI VOL/A sind nicht erfüllt (Auftgragswert unter 500,00 € netto).
Insofern kann auf das Abwcklungsmuster Abwicklungsraster für Vergabeverfahren 2014-2015 zurückgegriffen werden.
Reformen des Vergaberechts seit 2009 haben viele Änderungen und Neuerungen gebracht, auf die sich die Betroffenen einstellen mussten. Geändert sind das GWB, die VgV, ferner wurden VOL/A und VOB/A geändert - die Änderungen erschweren teils das Vergabeverfahren - wichtig sind vor allem die Änderungen des GWB und der VgV - siehe "Texte" - die VgV wurde 2009 entschlackt (z. B. §§ 8 ff gestrichen - jetzt §§ 101a, 101b GWB - Information vor dem Zuschlag im EU- Verfahren)) und in einer 7. VO 2013 geändert (vor allem §§ 4 II, 5 I VgV). Die Änderungen der VOL/A und VOB/A sind kritisch zu betrachten. Bedenklich ist auch, dass die Entwürfe und Endfassungen immer erst sehr spät vor dem Anwendungszeitpunkt veröffentlicht werden. Das ist praxisfremd - Empfehlenswert wären Übergangsfristen, damit sich der Praktiker auf die Änderung einstellen kann. Nachteilig ist, dass z. B. in der VOL/A die Vorschriften betreffend
- das "ungewöhnliche Wagnis" (wird dennoch teils angewandt oder das Ergebnis über das Merkmal der "Zumutbarketi" erreicht)
- die Auskunftsplflichten
gestrichen (trotzdem besteht diese Pflicht weiter - vgl. § 241 II BGB) und der "Wirrwarr" in den §§ 13 III, 16 II, 16 III - VIII, 19 II VOL/A nicht beseitigt wurde.
Unsinnig ist auch, dass auf Freiberuflerleistungen nach § 1 VOL/A die VOL/A nicht anzuwenden ist, gleichwohl die "Unberührtheit" der Haushaltsordnungen dazu führt, dass grundsätzlich auch hier wiederum öffentlich ausgeschreiben werden muss (§ 55 BHO, LHO), dann aber in den sog. Erläuterungen zu § 1 wiederum die freihändige Vergabe "in der Regel" zugelassen ist (vgl. Erläuterungen zur VOL/A).
Nicht alles, was an Rechtsprechung zur EG VOL/A anzutreffen ist, kann auch unterhalb der Schwellenwerte maßgeblich sein (vgl. BGH Urt. v. 30.8.2011 - X ZR 55/10 - Regenentlastung - Mindestbedingungen - § 8 IV VOL/A). Allerdings werden Entscheidungen zu Bestimmungen, die in der VOL/A und der EG VOL/A identisch sind, wohl auch in der VOL/A zu beachten sein.
Muster für das nationale Verfahren: Abwicklungsraster für Vergabeverfahren 2014-2015
Empfehlungen
Muster Kleine Vergabeverfahren
Muster Freiberuflerleistungen
Muster Schwellenwert
Muster nationales Vergabeverfahren
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Muster Schwellenwert
Für das nationale Vergabeverfahren nach der VOL/A gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
| 1. | Der Schwellenwert von 207.000 Euro (Ausnahme "Regierungskäufe" der Bundesministerien: mindestens 137.000 Euro) wird nicht erreicht - Schätzung ohne Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Bauleistungen: 5.185.000 €. Vgl. insofern §§ 1 - 3 VgV |
| 2. | Es darf sich nicht handeln um
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Soweit es sich um Aufträge im Bereich der Sektoren geht, sind die höheren Schwellenwerte von 414.000 EURO zu beachten.
VOB/A: einzelne Baumaßnahme mit einem Auftragswert von mindestens 207.000 EURO ohne Mehrwertsteuer, bei dem die Lieferung so überwiegt, daß das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit darstellt: gilt als dienstleistungsauftrag - § 99 X S. 2 GWB. Keine "Flucht" aus dem EU-Verfahren mit "Baunebenarbeiten" (z. B. nicht Lieferung von Schränken, sondern von "Einbauschränken" etc.)
Dies ist der Fall, wenn die Lieferung erheblich überwiegt (mehr als 75 % ?) und die Montage etc. nur als "Nebenarbeit" aufzufassen ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, diese "Baumaßnahme" nicht dem EU-weiten Vergabeverfahren zu entziehen, da diese sonst unter die VOB/A - Bauleistung unterhalb des Schwellenwerts des § 1000 I GWB fallen würde, gleichzeitig aber auch nicht unter Lieferungen und Leistungen nach der VOL/A zu subsumieren wäre (da Bauleistung).
Voraussetzung sind also folgende Merkmale für das Eingreifen des EU-weiten Vergabeverfahrens
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~0109, ~0191
