Text VOB/A 2012 - Die VOB/A wurde 2016 zuletzt reformiert.
Für das nationale Verfahren greift der 1. Abschnitt ein.
Im Verfahren oberhalb der Schwellenwerte ist die VOB/A-EU 2016 - 2. Abschnitt anzuwenden.
Für den Verteidigungs- und Sicherheitsbereich greift oberhalb der Schwellenert die VOB/A VS ein.
Text VOB/B
Die VOB/B wurde bereits 2002 neu gefasst (Schuldrechsreform 2002) - weitere Änderungen sodann 2006, 2009 (§ 16 V VOB/B: § 288 II BGB) sowie 2016. .
Hinweise: Die Muster für das VOB/A-Vergabeverfahren sind teils noch in Arbeit.
_________________________
Die nachfolgenden Ausführungen sind überholt.
Konzessionen - in Überarbeitung
Muster VOB/A-Verfahren - in Überarbeitung - Abwicklung
Muster Ablauf des nationalen VOB-/A Verfahrens - in Überarbeitung
Ablauf des VOB/A 2012 VOB/A-EU-weiten Vergabeverfahrens - aktualisiert
- Übersicht - in Überarbeitung
- Ablaufraster - in Überarbeitung
- Anmerkungen zur VOB/A - in Überarbeitung
- Verfahrensgang - in Überarbeitung
- Übersicht
Insofern liegt ein gesondertes Verfahren vor. Die VOB/A weist eine Reihe von Besonderheiten auf, auf die an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden kann. Nachfolgend sei freilich die entsprechenden Unterschiede zwischen VOL/A und VOB/A hingewiesen
Unterschiede VOL/A - VOB/A
VOL/A VOB/A § 1 Leistungen § 1 Bauleistungen § 2 Grundsätze der Vergabe § 2 Grundsätze der Vergabe -------------------------- -------------------------- § 3 Arten der Vergabe § 3 Arten der Vergabe
- abweichend für Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe -§ 4 Erkundung des Bewerberkreises § 5 Vergabe nach Losen § 4 Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 5 Leistungsvertrag, Einheitspreis Pauschalpreis Stundenlohnvertrag, Selbstkostenertattungsvertrag § 6 Angebotsverfahren § 6 Mitwirkung von Sachverständigen § 7 Mitwirkung von Sachverständigen § 7 Teilnehmer am Wettbewerb § 8 Teilnehmer am Wettbewerb -------------------------- -------------------------- § 8 Leistungsbeschreibung § 9 Leistungsbeschreibung § 9 Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen § 10 Vergabeunterlagen § 10 Unteraufträge § 11 Ausführungsfristen § 11 Ausführungsfristen § 12 Vertragsstrafen § 12 Vertragsstrafen und
Beschleunigungsvergütungen§ 13 Verjährung der Gewährleistungsansprüche § 13 Gewährleistung § 14 Sicherheitsleistungen § 14 Sicherheitsleistungen § 15 Preise § 15 Änderung der Vergütung -------------------------- -------------------------- § 16 Grundsätze der Ausschreibung § 16 Grundsätze der Ausschreibung § 17 Bekanntmachung, Aufforderung der Angebotsabgabe § 17 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen -------------------------- -------------------------- § 18 Form und Frist der Angebote § 18 Angebotsfrist, Bewerbungsfrist § 19 Zuschlags- und Bindefrist § 19 Zuschlags- und Bindefrist § 20 Kosten § 20 Kosten § 21 Inhalt der Angebote § 21 Inhalt der Angebote -------------------------- -------------------------- § 22 Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit § 22 Eröffnungstermin § 23 Prüfung der Angebote § 23 Prüfung der Angebote § 24 Verhandlung mit den Anbietern bei Ausschreibungen § 24 Aufklärung des Anbietern bei Ausschreibungen Angebotsinhalts § 25 Wertung der Angebote § 25 Wertung der Angebote -------------------------- -------------------------- § 26 Aufhebung der Ausschreibung § 26 Aufhebung der Ausschreibung § 27 Nicht berücksichtigte Angebote § 27 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 28 Zuschlag § 28 Zuschlag § 29 Vertragsurkunde § 29 Vertragsurkunde § 30 Vergabevermerk § 30 Vergabevermerk § 31 Vergabeprüfstelle - Ablaufraster
Muster Ablauf des nationalen VOB-/A Verfahrens
Ablauf des VOB/A VOB/A-EU-weiten Vergabeverfahrens
Auf die weitgehenden BGH-Entscheidungen zur Vergabe von Bauleistungen wird hingewiesen. - Anmerkungen zur VOB/A
3.1. Die Teile der VOB
Die VOB weist die Teile A, B und C auf.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - besteht aus drei Teilen:
Teil A: "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" - DIN 1960 - Ausgabe 1992
Er regelt den äußeren Ablauf des Vergabeverfahrens und enthält Vorgaben für den Inhalt des abzuschließenden Bauvertrages, die von den Vergabebehörden der öffentlichen (Dienstanweisungen und Haushaltsvorschriften) zu beachten sind; private Auftraggeber können, müssen aber nicht unter Zugrundelegung der entsprechenden Bestimmungen abschließen - hier ist grundsätzlich ohnehin nur das Vergabeverfahren betroffen; Teil A ist seit 1992 unverändert. Vgl. allerdings die Änderung der Vergabeverordnung.
Teil B: "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" - DIN 1961 - Ausgabe 1996
Hier geht es um die Abwicklung des VOB-Bauvertrages. Es handelt sich insofern um eine "bereitliegende Vertragsordnung" (standardisierte Vertragsbedingungen für Abwicklung von Bauverträgen), die rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren ist und - mit einigen Besonderheiten - der "Inhaltskontrolle" nach dem AGBG unterliegt (Durchsetzung auch im privaten Bereich).
Teil B wurde 1996 in den §§ 2 Nr. 8 14 Nr. 4 sowie redaktionell in § 4 Nr. 1 III geändert (BAnz vom 11.6.1996 - Nr. 105 vom 6361 ff.
Teil C: "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (ATV) - Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art - DIN 18 299 - Ausgabe Juni 1996
Der Teil C der VOB besteht aus einer Vielzahl von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV). Der Katalog von Normen umfaßt zur Zeit 52 Bauleistungen sowie die DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art". Die Einbeziehung der VOB Teil B hat rechtlich die Einbeziehung der VOB Teil C zur Folge, sofern die Parteien dies nicht ausschließen. Sie stellen indessen Indizien für die fachgerechte Ausführung der betroffenen Bauarbeiten ("gewerbeüblich") dar.
Hierzu Kapellmann/Messerschmidt, letzte Aufl., VOB A § 8 Rn. 78 f; Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOBA/, letzte Aufl., A § 1 Rdnr. 8 ff; Kleine-Möller in Kleine-Möller/Merl/Obermaier, Handbuch des privaten Baurechts, letzte Aufl., Rdnrn. 29 - 52.
Beachte hierzu: Teil C ist 1996 neu zusammengestellt - vor allem durch neue und ergänzte Normen verändert. Die Ergänzung ist im Bundesanzeiger vom 11.6.1996 (BAnz Nr. 105, 6361 ff) bekanntgemacht. Neufassungen beachten
3.2. VOB/A - nationale und EU-Vergabeverfahren
Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 "Basisparagraphen" EG VOB/A VSVgV - VS VOB/A SektVO Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes von 5.185.000 € (214-2015) Vergabe von Bauaufträgen am und über dem Schwellenwert von 5.185.000 € (214-2015) rteidigung und Ssicherheit - über Schwellenwert von 5.185.000 € (214-2015) Bauleistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten wie Trinkwasserversorgung etc. - über Schwellenwert von 5.185.000 € (214-2015)
3.3. Einzelne Fragen
3.3.1. Bauleistungen
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird (vgl. § 1 VOB/A) - einschließlich der zu montierenden Bauteile, insbesondere auch die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen - nicht hierher gehören Einrichtungen, die ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit der baulichen Anlage abgetrennt werden können oder einem selbständigen Nutzungszweck dienen (maßgeblich eigene Funktion der baulichen Anlage und Funktionsbestimmung außerhalb der baulichen Anlage <Einrichtungen für Heizkraftwerke, für Energieerzeugung und -verteilung, öffentliche Vermittlungs- und Übertragungseinrichtungen, Kommunikationsanlagen, EDV-Anlagen, selbständige medizintechnische Anlagen etc.>).
Insofern können mehrere Bereiche betroffen sein, was sich vor allem im Zusammenhang mit der Schätzung des Schwellenwerts auswirkt. Hierbei kann abgestellt werden auf- das konkrete Objekt - etwa ein Bauwerk,
- die konkrete Maßnahme wie z.B. Instandsetzung,
- die Funktion der Anlage sowie die dafür vorgesehenen, notwendigen Einrichtungen, Baustoffe etc.
- sowie die Konkretisierung bzw. Absicht für die Zukunft.
3.3.2. Bauliche Anlage
Bauliche Anlage ist der Oberbegriff von Baumaßnahme und Bauwerk. Die Begriff Baumaßnahme und Bauwerk sind, soweit dies Sinn macht (beide Begriffe sind ja erfaßt), wie folgt von einander abzugrenzen:
Baumaßnahmen
Baumaßnahmen sind Arbeiten, die z.B. an einem Bauwerk geleistet werden (Instandsetzung, Erweiterung etc.).
Bauwerk
Bauwerke liegen vor, wenn Gebäude, Brücken, Straßen errichtet werden.Vgl. auch § 6 Vergabeverordnung 2000
Vgl. hierzu Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 8. Aufl., 2000, A § 1 Rdnr. 6 ff. auch Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., 2001, § 1a Rdnr.2.
Funktion der baulichen Anlage
Zur "baulichen Anlage" gehört alles, was zur Funktionsfähigkeit der Anlage vom Auftraggeber vorgesehen ist. Das wird durch Bedarf und Notwendigkeit bestimmt. Hierbei ist zu beachten, daß der öffentliche Auftraggeber/ Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach § 16 HGrG/ bzw. § 24 BHO "erst veranschlagen" darf, "wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen" etc. mit Art der Ausführung, sämtliche Kosten, Zeitplan und Finanzierung etc. vorliegen. Dies gehört zur Aufstellung des Haushaltsplans. Das Vergabeverfahren ist den Bereich "Ausführung" des Haushaltsplans einzuordnen. Im Grunde dürften sich jedenfalls im Rahmen der Vergabe keine besonderen Probleme ergeben, da "an sich" eigentlich alles bereits weitgehend festliegen müßte - insbesondere auch der Umfang des Auftrag etc. In der Praxis scheint dies allerdings nicht immer beachtet zu sein.
BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 48/97 - BB 1998, 2182 (Ls.) - "Angebotsaufwand" - Aufhebung des Vergabeverfahrens ohne die Voraussetzungen des § 26 VOB/A- Ersatz des Vertrauensschadens (Aufwand für Angebot) bei nicht beantragten Haushaltsmitteln - OLG Frankfurt; vgl. insofern BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 99/96 - BB 1998, 2181 - "Kostenschätzung" - fehlerhafte Kostenschätzung durch Erfüllungsgehilfen (Architekten) - Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensschadens bzw. des positiven Interesses ? - OLG Stuttgart.
Unterscheidung von konkretisierten und in der Zukunft liegenden, noch unsicheren Schritte
Die Aufteilung des Auftragswerts mit dem Ziel der Umgehung der EU-Vergabeverfahren ist nach § 1 IV VOB/A ist nicht zulässig. Problematisch ist freilich schon, inwiefern eine Trennung mehrere baulicher Anlagen in Betracht kommt; denn mehrere Baumaßnahmen können durchaus gemeinsame, aber zu unterscheidende Funktionen erfüllen. Die Abwasseranlage dient der Reinigungsfunktion, die Zuflußrohre, also das Rohrnetz für die Abwassersammlung etc., hingegen dem Transport. Hier wird mit Recht eine Trennung angenommen werden können - also zwei eigenständige bauliche Anlagen - .
Mit Recht wird im übrigen auch darauf hingewiesen, daß eine Abgrenzung erfolgen muß zwischen- konkret geplanten Maßnahmen
- und zukünftig beabsichtigten weiteren Maßnahmen, die noch von einer Reihe von Bedingungen (z.B. Haushaltsmittel für einen weiteren Abschnitt) abhängen und deren Verwirklichung noch unsicher ist.
Planungskosten gehören nur dann zum Gesamtauftragswert, wenn sie zusammen mit den Bauleistungen in Auftrag gegeben werden, was indessen im Grunde nicht möglich ist, da die Planungsleistungen entweder nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen oder nach der VOF oder den EG-§§ zu vergeben sind. Insofern handelt es sich um Freiberufler-Leistungen. Im übrigen muß die Planung abgeschlossen sein, da andernfalls keine dem § 7 I VOB/A entsprechende Leistungsbeschreibung vorliegt.
3.3.3. Schwellenwerte
: Schätzung Eine Schätzung kann keine abschließende Kostenfeststellung sein. Gleichwohl müssen Kostenschätzungen auf eindeutiger und zur Zeit der Schätzung möglicher Datenbasis erfolgen. Hierbei sind Erfahrungswerte oder auch Berechnungsvorgaben zu beachten. Insofern wird auf die Kostenermittlungsverfahren- Kostenschätzung - DIN 276 Abschnitt 1
- Kostenberechnung - DIN 276 Abschnitt 2
- Kostenanschlag DIN 276 Abschnitt 3
Unzutreffende Kostenschätzungen z.B. durch Architekten muß sich der Auftragggeber zurechnen lassen.
vgl. insofern BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 99/96 - BB 1998, 2181 - "Kostenschätzung" - fehlerhafte Kostenschätzung durch Erfüllungsgehilfen (Architekten) - Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensschadens bzw. des positiven Interesses ?
Zeitpunkt der Schätzung
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Gesamtauftragswertes: Einleitung des ersten Vergabeverfahrens für die bauliche Anlage (vgl. § 1 III EG VOB/A): Zeitpunkt der Bekanntmachung.
Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, daß die Schätzung aktuell ist. Ein schwerer Fehler ist es, zurückliegende, nicht aktuelle Kostenschätzungen ohne Korrektur nach oben oder unten zu übernehmen.
vgl. insofern BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 99/96 - BB 1998, 2181 - "Kostenschätzung" - fehlerhafte Kostenschätzung durch Erfüllungsgehilfen (Architekten) - Ansprüche auf Ersatz des Vertrauensschadens bzw. des positiven Interesses ?.
Erfaßte bzw. zu erfassende Leistungen
Zu Grunde zu legen ist der Gesamtauftragswert der Baumaßnahme bzw. des Bauwerks = alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage)- ohne Umsatzsteuer - vgl. § 2 Nr. 3 VgV - § 1 II EG VOB/A
- im Zeitpunkt der Einleitung des 1. Vergabeverfahrens
- einschließlich der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.
- bei der baulichen Anlage 5.185.000 EURO ohne Umsatzsteuer
- bei Einzelaufträgen "Mischleistungen" 214.000 EURO ohne Umsatzsteuer, sofern die Lieferung (70 % und mehr) so überwiegt, daß das Verlegen und Anbringen lediglich eine Nebenarbeit (allenfalls 30 %) "lediglich eine Nebenarbeit" darstellt - dann Vergabe nach VOL/A als Dienstleistugnsauftrag (§ 99 VII S. 2 GWB).
- jedes Los mit einem Gesamtauftragswert von mindestens 1.000.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 1 II Nr. 2 a) EG VOB/A),
- sowie unabhängig von der Vergabe in Losen für alle Bauaufträge bis zum Erreichen von mindestens 80 % des Gesamtauftragswerts alle Bauaufträge für die bauliche Anlage (§ 1 II Nr. 2 a) EG VOB/A).
Umgehungsverbot
Umgehungen der vorgeschriebenen EU-Vergabeverfahren z.B. die Splitten der "zusammengehörenden Äufträge" oder Schwellenwertmanipulation - vgl. § 1 IV EG VOB/A - durch den Auftraggeber gehören zu den schweren Fehlern - vgl. § 1 IV EG- VOB/A. Speziell die unterlassene, aber anzuwendende EU-weite Vergabe wird so manchen uninformierten Bewerber/Bieter zur Überprüfung des Vergabeverfahrens veranlassen. Einer der aussichtsreichsten Fälle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 126 GWB könnte darin gesehen werden, daß der uninformierte Bewerber/Bieter nach Kenntnis vom Zuschlagspreis ein eigenes nachvollziehbares Angebot vorlegt, das zum Zuschlag geführt hätte. Denkbar sind solche Schritte z.B. durch ausländischer Bieter durchaus. Natürlich müssen die übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches erfüllt sein.
3.3.4. EURO
Der jeweilige Umrechnungskurs wurde früher im Bundesanzeiger bekanntgemacht - infolge der Einführung der Euro-Währung in Deutschland entfallen (vgl. § 1 a Nr. 5 VOB/A alter Fassung). Die Umrechnung auf der Basis der Somnderziehungsrechte des GAT erfolgt durch EU-VO jeweils zum Ende der zweijäährigen Laufzeit (2012-2013, 2014-205 etc.)
3.3.5. Adressaten
Adressaten der EG-VOB/A sind die - vgl. § 98 GWB. - VOB/B - Änderungen der VOB Teil B sind zu beachten - vgl. § 16 V Nr. 3 VOB/B: Letzte Änderung 2009 - vgl. hierzu Kapellmann/Messerschmidt, VOB, letzte Aufl., § 16 VOB/B Rn. 16.
- Verfahrensgang - §§ 97 ff GWB - Überprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff GWB
Das Vergabeüberprüfungverfahren hat gerade auch im VOB/A-Bereich besondere Bedeutung. Die meisten Entscheidungen der Vergabekammern bzw. der OLG und des BGH betreffen den Baubereich, da hier auch die größeren Auftragswerte und damit die erheblichere Betroffenheit bei Zuschlag an den Konkurrenten gegeben sind.
~0102
