Adressatenkreis der VOL/A

Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der VOL/A in EU-weiten Vergabeverfahren ist in den §§ 98 - Auftraggeber, 99 Öffentliche Aufträge sowie 100 Anwendungsbereich GWB geregelt.
Öffentliche Aufträge i.S.d. des § 98 GWB sind:

  • entgeltliche Verträge
  • zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen
  • über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen
  • und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen.
    • Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
    • Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
    • Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Leistungen, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen und keine Auslobungsverfahren sind.
    • Auslobungsverfahren im Sinne dieses Teils sind nur solche Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber auf Grund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan verhelfen sollen.

 

Der Anwendungsbereich ist in § 100 f GWB festgehalten. Danach ist das EU-weite Vergabeverfahren - mithin die §§ 97 ff GWB anzuwenden bzw. nicht anzuwenden:

 

  • nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 festgelegt sind (Schwellenwerte).
  • nicht für Arbeitsverträge und für Aufträge,
    1. die auf Grund eines internationalen Abkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen vergeben werden und für die besondere Verfahrensregeln gelten;
    2. die auf Grund eines internationalen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Projekt, für das andere Verfahrensregeln gelten, vergeben werden;
    3. die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
    4. die in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Sicherheit des Staates es gebietet;
    5. die dem Anwendungsbereich des Artikels 223 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen;
    6. die von Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind, nach Maßgabe näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 136 auf dem Gebiet vergeben werden, auf dem sie selbst tätig sind,.
    7. die an eine Person vergeben werden, die ihrerseits Auftraggeber nach § 107 Nr. 1, 2 oder 3 ist und ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung der Leistung hat;
    8. über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet ihrer Finanzierung;
    9. über Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die durch Rechtsverordnung nach § 136 näher bestimmt werden, für Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs oder der Telekommunikation tätig sind;
    10. über die Ausstrahlung von Sendungen;
    11. über Fernsprechdienstleistungen, Telexdienst, den beweglichen Telefondienst Funkrufdienst und die Satellitenkommunikation;
    12. über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen;
    13. über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken;
    14. über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, ihre Ergebnisse werden ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistung wird vollständig durch den Auftraggeber vergütet.


Im Bereich der nationalen Vergabeverfahren ist die öffentliche Hand durch die Verwaltungsrichtlinie VOL/A sowie durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen gebunden. Fehler, die darin bestehen, daß die Vorgänge nicht dem Anwendungsbereich zugeordnet werden, führen jedenfalls im EU-weiten Verfahren gegebenenfalls zur Anrufung der Vergabekammer, wenn z.B. ein Auftrag nicht EU-weit bekanntgemacht wird. Daher ist der Prüfung der nachfolgenden Punkte größte Aufmerksamkeit zu widmen, wobei in jeder Vergabestelle grundsätzlich folgende Punkte geklärt sein müssen:

Insofern ist systematisch wie folgt zu prüfen:

  1. Zugehörigkeit zum Adressatenkreis


    Ergebnis der Prüfung
    Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
    • Ja
    • nein - Begründung:



  2. Ausgenommene Aufträge

    Ergebnis der Prüfung
    Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
    • Ja
    • nein - Begründung:



  3. Betroffene Leistungsarten und Schwellenwerte

    Ergebnis der Prüfung
    Bauleistungen:
    • Ja
    • nein - Begründung:



  4. Freiberuflerleistungen mit Schwellenwerten unter 200.000 EURO/ECU - Haushaltsordnungen

    Ergebnis der Prüfung
    Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Keine Anwendung der VOL/A, sondern lediglich der "Haushaltsordnungen" - HHO


  5. Freiberuflerleistungen (Sonderstatus Architekten und Fachingenieure) über 200.000 ECU und "nicht eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit der Leistungen" - VOF

    Ergebnis der Prüfung
    Freiberufler-Leistungen über 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A

    Dienstleistungen aus
    Anhang IA:  
    Anwendung der "a-§§" und "Basis-§§":
    Anhang IB:  
    Anwendung der §§ 8 a, 28 a und der "Basis-§§"

    Anwendung der VOF
    Anwendung der VOF:


  6. Freiberuflerleistungen (Sonderstatus Architekten und Fachingenieure) über 200.000 ECU und "eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit der Leistungen" - VOL/A a-§§ und zusätzlich Basis-§§

    Ergebnis der Prüfung
    Freiberufler-Leistungen über 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A
    • eindeutige und erschöpfende Beschreibbarkeit der Leistung:
    • ja
    • nein - Begründung:

    Dienstleistungen aus
    Anhang IA:  
    Anwendung der "a-§§" und "Basis-§§":
    Anhang IB:  
    Anwendung der §§ 8 a, 28 a und der "Basis-§§"




  7. Lieferungen und Leistungen - keine Freiberufler-Leistungen mit Schwellenwerten unter 200.000 ECU - VOL/A - Basis-§§
    Ergebnis der Prüfung

    Schwellenwert unter 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A



  8. Lieferungen mit Schwellenwert über 200.000 ECU ("GATT-Bereich": 130.000 Sonderziehungsrechte - vgl. Umrechnungskurs) - VOL/A - a-§§ und zusätzlich Basis-§§

    Ergebnis der Prüfung
    Schwellenwert unter 200.000 ECU:
    • Nein
    • Ja - Begründung:

    Anwendung der VOL/A



  9. Sektorenbereich (Trinkwasser/Strom/Gas etc.)- vgl. § 1 a Nr. 6 a) VOL/A - Schwellenwert über = 400.000 ECU

    Ergebnis der Prüfung
    Schwellenwert über 200.000 EURO/ECU
    • Nein
    • Ja - Begründung:




  10. * "öffentlichrechtliche Organisationsform" (Regiebetriebe, Eigenbetriebe, unselbständige Verwaltungseinheiten des unter o. angeführten Adressatenkreises) - VOL/A b-§§ und zusätzlich Basis-§§

  11. Achtung: Dienstleistungen aus Anhang IA und IB (nur Anwendung der §§ 8b und 28b VOL/A sowie zusätzlich Basis-§§) - vgl. § 1b Nr. 14 I und II VOL/A
    Schwellenwert über 400.000 EURO/ECU
    • Nein
    • Ja - Begründung:




  12. *"privatrechtliche Organisationsform" (AG, GmbH etc.) - SKR-Vorschriften - Abschnitt IV VOL/A

  13. Achtung: Dienstleistungen aus Anhang IA und IB (nur Anwendung der §§ 6 und 12 VOL/A -SKR - vgl. § 1 Nr. 14 I und II SKR)
    Schwellenwert über 400.000 EURO/ECU
    • Nein
    • Ja - Begründung:




 


Gesamtergebnis der Prüfung - Anwendung der VOL/A:

Anwendbarkeit der

 




VOF - Anwendbarkeit

 


Ergebnis der Prüfung
Freiberufler-Leistungen über 200.000 ECU:

  • Nein
  • Ja - Begründung:
 
Anwendung der VOL/A
eindeutige und erschöpfende Beschreibbarkeit der Leistung:
  • ja
  • nein - Begründung:
Anhang IA:  
Anwendung der "a-§§" und "Basis-§§":
Anhang IB:  
Anwendung der §§ 8 a, 28 a und der "Basis-§§"
 
Anwendung der VOF
  • nein
  • ja - Begründung:
 
Anwendung der VOF:

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