1. Allgemeines
  2. Muster Begründung Nichtoffenes Verfahren
  3. Muster Begründung Verhandlungsverfahren
  4. Muster Begründung Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

 

1. Allgemeines

Wenn im EU-weiten Verfahren nicht das Offene Verfahren gewählt wird, muß eine nachvollziehbare, plausible und dokumentierte Begründung vorliegen (vgl. §§ 20 VOL/A, 24 EG VOL/A). Andernfalls können die weiteren zur Wahl der Vergabeart erforderlichen Entscheidungen nicht begründet werden. Die falsche Wahl des Vergabeverfahrens kann zur Anrufung der Vergabekammer, zur Zuschlagssperre sowie zu Schadensersatzansprüchen nach § 125 GWB führen. Speziell dann, wenn das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gewählt wird - sog. "Stilles Verfahren" wie die Freihändige Vergabe im nationalen Bereich -, besteht die Gefahr, daß z.B. ein übergangener potentieller Bieter oder Bewerber Schadensersatzansprüche geltend macht - mit einem "Angebot", mit dem er eine "echte Chance" gehabt hätte. Ohne die entsprechende Begründung und Entscheidung ist dem Fertigstellungsgebot = "Vergabereife - § 2 III VOL/A - nicht genügt - es können schwere schwere Fehler vorliegen. Vor allem darf später eine Aufhebung nicht aus Gründen erfolgen, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung bereits erkennbar bzw. vorhersehbar waren. Anders ist die bei Sachverhalten, die sich erst nach der Bekanntmachung ergeben (überholte Leistungsbeschreibung infolge technischer Änderungen, neue Produkte auf dem Markt etc. - vgl. § 17 VOL/a, 20 EG VOL/A.


Aufhebungen kommen als letztes Mittel in Betracht. Es besteht keine Pflicht zum Zuschlag - allerdings stellt sich immer die Frage, ob die Aufhebung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt. Das hängft von der Begründung der Aufhebung ab, die zuu dokumentieren ist (vgl. §§ 20 VOL/A, 24 EG VOL/A. Rechtswidrige Aufhebungen können neben der Anrufung der Vergaberkammer (s. .o.) auch zu Schadensersatzansprüchen führen (vgl. BGH bereits in seinen Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 1998). Eine präzise rechtliche Überprüfung sollte vor jeder Aufhebung durchgeführt werden.

~0878