UVG un d VgV beachten -Überareitung steht noch aus Verhandlungsverfahren gemäß § 3 III, IV EG VOL/A Die Verfahren nach § 3 III (teils ohne vorherige Bekanntmachung unter bestimmten Voraussetzungen) und IV (immer ohne vorherige Bekanntmachung bei Erfüllung der Voraussetzungen) EG VOL/A sind zu unterscheiden

Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bedarf der dokumentierten überzeugenden Begründung nach § 3 III oder IV EG VOL/A. Wird z. B. mit § 3 IV f) EG VOL/A ("zwingende Dringlichkeit") argumentiert und sind gleichwohl die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, liegt im Ergebnis eine rechtswidrige "Direktvergabe" i. S. d. § 101b I Nr. 2 GBWB vor. Der Vertrag ist unwirksam. Das kann auf Anrtrag durch die Vergabekammer festgestellt werden. Hierbei sind die Fristen des § 101b II GWB zu beachten. Für den Fall der Unzulässigkeit des Anrtrags wegen Verfristung kann jedoch die EU-Kommission als Hüterin der EU-Verfassung ohne Rücksicht auf die nationalen Ausschlufristen des § 101b II GWB eingreifen und gegebenenfalls den EuGH anrufen, der den Verstoß und die Fortwirkung des Verstoßes feststellt (Messehallen Köln).

  1. Gescheitertes Offenes oder Nichtoffenes Verfahren:
    • Gründe: Nur gegen § 3 III EG VOL/A verstoßende Angebote:
    • keine grundlegende Änderung der ursprünglichen Bedingungen:
    • Einbeziehung aller zuverlässigen, leistungsfähigen und fachkundigen Unternehmen
    • Kein Ausschluß dieser Unternehmen aus formellen Gründen nach § 16 III EG VOL/A:
    • Erneute Bekanntmachung nach § 12 EG VOL/A:
    • Mit der Möglichkeit der Teilnahme weiterer Bewerber:
  2. Ausnahmefall: Dienstleistungsaufträge ohne die Möglichkeit einer vorherigen Festlegung eines Gesamtpreises - Gründe
    • "ihrer Natur nach":
      Begründung:
    • "oder wegen der damit verbundenen Risiken":
      Begründung:
  3. "Spezielle" Dienstleistungsaufträge:
    • geistig-schöpferische Dienstleistungen:
    • Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs I A (finanzielle Dienstleistungen):
    • Unmöglichkeit der hinreichend genauen Festlegung der vertraglichen Spezifikationen für die Auftragsvergabe an das beste Angebot, um den Auftrag im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben zu können:


"Hinreichende Zahl der Bewerber" - vgl. § 3 III EG VOL/A - Anzahl bitte einfügen:
Zahl der zuzulassenden Bewerber unter drei (keine ausreichende Zahl von Bewerbern): mehr als drei
Zahl der zuzulassenden Bewerber über drei (hinreichende Zahl von Bewerbern):
mindestens drei:
mehr als drei - Zahl:

4. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 IV EG VOL/A
Hier liegt der gefährlichste Weg vor, der nur gewählt werden darf, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände eindeutig begründet werden können. Der Auftraggeber hat die Darlegungs- und Beweislast. Die Vorschrift ist eng auszulegen - Ausnahmebestimmung!.
Wird diese Vergabeart ohne Vorliegen der Voraussetzungen gewählt, so greifen die §§ 101a), 101 b) GWB ein. Der Vertrag ist unwirksam. Die Vergabekammer kann angerufen werden. Die EU-Kommission kann den Fall aufgreifen (z-.B. auf Anregung eines betroffenen Bewerbers, dem die Chance zur Teilnahme genommen wurde).
Die Rechtsprechung befasst sich relativ häufig miit der Varianten
- § 3 IV c) EG VOL/A - "nur ein bestimmtes Unternehmen"
- § 3 IV d) EG VOL/A - "zwingende Dringlichkeit".
Vielfach greifen jedoch diese Ausnahmevorschriften nicht ein, so dass es zu Nachprüfungsverfahren odr auch Maßnahmen des EU-Kommission kommt. Diese Vergabeart darf also nur gewählt werden, wenn sich der Auftraggeber sicher ist. Das zeigen die zahlreichen Entscheidungen der nationalen Instanzen und des EuGH.