Unteraufträge behandelt § 10 VOL/A. In den §§ 9 b Nr. 3 VOL/A und 7 Nr. 3 VOL/A-SKR ist dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, die Bieter auffordern zu können - im Anschreiben - in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.

Dadurch soll der Auftraggeber bei der Wertung der Angebote die Möglichkeit haben, die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters besser einschätzen zu können. Zu beachten ist schließlich auch, daß im Baubereich ein "Auftragshandel" durch einen "Generalübernehmer" nicht zulässig ist - nicht vereinbar mit der VOB.
Vgl. Heiermann/Rusam/Riedel, VOB, 7. Aufl., 1994, A Einführung § 8 Rdnr. 48 ff. - dort auch zu Generalunternehmen, Totalübernehmer, Baubetreuer etc.
Auch außerhalb des Baubereichs sind die §§ 5, 10 VOL/A zu beachten, wonach z.B. durch Losvergabe der Klein- und Mittelstandsberücksichtigung Rechnung getragen werden soll.Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Subunternehmer etc. hinsichtlich des Vergabeüberprüfungsverfahrens nicht antragsbefugt sind - vgl. § 107 II GWB sind. Das gilt auch für Mitglieder der Bietergemeinschaften.


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