Wichtige Anregungen für das Angebotsmanagements

Einige Hinweise und Stichworte
Das "besondere Produkt" will jeder
Die Bedarfsermittlung ist unumgänglich
Wie kommt man an die "richtigen Adressen" ?
Das Wichtigste
Einzelne Maßnahmen
Förderung der Marktübersicht
Förderung der Marktübersicht
Außendienst
Vorsicht bei der Einschaltung im Verfahren als Sachverständiger
Vorsicht bei möglicher "Interessenkollision"
Angebotserstellung
Die veraltete und überholte Leistungsbeschreibung
Nebenangebote und Änderungsvorschläge
Die unvollständige und nicht eindeutige Leistungsbeschreibung
Preis des Angebots
"Dumpingpreise" - "skrupellose Konkurrenz"
Zuschlag an den Dumping-Preisanbieter zulässig ?
Wettbewerbsfremde Leistungsbeschreibung - vergabefremde Kriterien
Einschränkung des Bewerber-/Bieterkreises durch vergabefremde Kriterien
Wettbewerbswidriges Verhalten von Konkurrenten
Angebotsunterlagen - Übersicht
Muster Begleitschreiben/Anschreiben zum Angebot
Besondere Anlagen zum gekennzeichneten, rechtsverbindlich unterschriebenen und verschlossenen Angebot

  1. Einige Hinweise und Stichworte
    Marktforschung - Bedarfsermittlung - Befragungen

    Struktur- und Personalerfassung der Fachabteilungen und Vergabestellen, Erkenntnisse über den Aufbau der öffentlichen Verwaltung, Feststellung potientieller Entscheider, Entscheidungsfluß und -ablauf.

    Es liegt auf der Hand, daß hier nicht der Raum ist, um ein vollständiges Konzept für den erfolgreichen Verkauf bei der öffentlichen Hand zu erstellen. Leider gibt es, soweit ersichtlich, wenig Literatur zu diesem Thema, die zudem veraltet ist. Speziell kleinere und mittlere Unternehmen, die nach § 97 III GWB berücksichtigt werden sollen, haben hier erhebliche Probleme. Hierbei ist immer wieder darauf hinzuweisen, daß das Vergabeverfahren keine Mittelstandsförderung vorsieht. Sie kleineren und mittleren Unternehmen erhalten keinen Bonus. Sie müssen ihn sich selbst gestalten. Vor allem ist hier auf die Möglichkeiten der Bietergemeinschaft hinzuweisen. Die grundsätzliche Verpflichtung der Aufteilung des Auftrags in Lose besagt ziemlich wenig in der Praxis, da sie die Gesamtvergabe auf das wirtschaftlichste Angebot nicht ausschließt. Der Mittelstand ist freilich auch aus bestimmten sachlichen und nicht allein "emotionalen" Gründen häufig nicht zur Kooperation bereit, die schließlich auch in der Form der Subunternehmerschaft erfolgen kann. Dann muß man sich freilich beugen, auch wenn häufig gegen § 10 VOL/A verstoßen werden mag. In § 10 VOL/A sind eine Reihe von Auflagen für den Bieter speziell bei Großaufträgen enthalten. Doch nicht immer befolgen Großunternehmen diese Vorgaben. An sich liegt in diesen Fällen ein Verstoß gegen Grundsätze des Vergabeverfahrens vor, die in § 10 VOL/A ihre besondere Ausprägung erfahren haben. Der Mittelstand wird hier unter Umständen die eine oder andere "Kröte" schlucken müssen. Natürlich ist denkbar, daß die Belastung der Nachunternehmer rechtlich angegriffen werden kann. Ob dies freilich in einem laufenden Vergabeverfahren etwas nutzt, ist mehr als fraglich. Es können kartellrechtliche Verstöße vorliegen. Verträge können sittenwidrig sein. Klauseln aus Verträgen mit Subunternehmen können gegen das AGBG verstoßen. Doch was hilft das in einem rasch vorbeiziehenden Vergabeverfahren ? Andererseits hat sich gezeigt, daß viele Großunternehmen auf die speziliasierten Nischenanbieter angewiesen sind und ohne diese Leistungen nicht auskommen können und häufig auch nicht wollen. Von daher ergeben sich für beide Seiten bei dieser Konstellation erhebliche Vorteile. Man muß daher die Angelegenheit nüchtern und emotionslos betrachten und seine Position richtig einschätzen. Daran fehlt es vielfach. Hinzuweisen ist daneben, daß es wahrscheinlich noch niemals eine solche Zeit gegeben hat, in der vor allem "Dienstleister" in bestimmten Bereichen durch Innovationen Spitzenleistungen erbringen können. Das sollte bei jeder gebotenen nüchternen Analyse nicht vergessen werden.

    Das, was den Unternehmen im übrigen in diesem Zusammenhang zur Verfügung (Kundenadressen, Bedarfsanalysen etc.) steht, wird natürlich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bestens gehütet . Gleichwohl sollen die nachfolgenden Ausführungen dazu angetan sein, sich intensiv als Bewerber oder Bieter diesem Thema zu widmen.

  2. Das "besondere Produkt" will jeder
    Produkte und Leistungen sind aus Abgrenzungsgründen unterschiedlich. Bekanntlich bilden Produkt-, Preis- und Konditionen-, Distributions- und Kommunikationspolitik die "Aktionsgrundlagen" der Marketing-entscheidungen.

    Der "Markt" der öffentlichen Hand als Bestandteil der unumgänglichen "Marktsegmentierung" ist Gegenstand strategischer Markterfassung.

    Die üblichen Kriterien zur Markterfassung (demographische, psychographische Marktsegmentierung etc. und weitere Ansätze) können nur schwer auf den hier betroffenen Bereich übertragen werden. Der Bedarf der öffentlichen Hand ergibt sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung, die vielseitig und - teils - unterschiedlich ist. Teilweise werden aus "politischen Gründen" unterschiedliche Wege bei gleichen Aufgabenstellungen gegangen. Die Kommunikation der Vergabestellen untereinander ist ein bekanntes Problem.

    Die beste Situation erwirbt man sich beim Verkauf an die öffentliche Hand - wie auch sonst - durch
  3. Innovationsleistung,
  4. Eine gute Leistung oder eine Spitzenleistung allein reichen indessen nicht aus; denn die Besonderheiten des Vergabewesens erfordern qualifizierte Kenntnisse vom Verfahren, von seinen Abläufen und vor allem der Preispolitik. Wichtig ist das Nutzen der Möglichkeiten, die VOL/A bietet: Erläuterungen, Nebenangebote/Änderungsvorschläge, Produktpräsentation, Behördenkontakt, Präsenz bei den wichtigen Veranstaltungen der öffentlichen, Ausrichtung der Messestände auch und speziell auf die öffentliche Hand etc.

    Entscheidend ist daneben auch eine gewisse Beharrlichkeit, Geduld und langer Atem. Kurzfristig sind hier meist keine Erfolge zu erzielen. In vielen Fällen wird auch bei der öffentlichen Hand der weniger riskante Weg über "große Namen" beschritten, weil man dort nicht selten unberechtigt das größere know-how etc. vermutet. Von besonderer Bedeutung ist die Preispolitik. Der Preis ist in vielen Fällen das entscheidende Wertungskriterium. Mit diesem Instrument "spielt" auch der Mitbewerber. Ein niedriger Einstiegspreis ist nicht selten eine gute Basis für zukünftige Geschäftsverbindungen, wenn dann die Leistung stimmt. Andernfalls wird man Schiffbruch erleiden, weil die "Unzuverlässigkeit" etwa in einem Projekt auf weitere Verfahren durchschlagen kann. Daß in diesem Bereich auch mit unlauteren Mitteln gearbeitet wird, wird noch zu zeigen sein. Auch damit muß gerechnet werden. Man hat es schließlich mit Kaufleuten zu tun, deren Hauptaufgabe es ist, mit möglichst wenig aufwand das bestmögliche wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen.

  5. Die Bedarfsermittlung ist unumgänglich
    Es bestehen hier Möglichkeiten, sich an der Vergabe bisherigen Bedarfs zu orientieren. Ferner ergeben sich teilweise aus den Haushalten entsprechende Informationen. Nicht selten erhält man Informationen aus den Bedarfsstellen, die eine Beschaffung beabsichtigen. Erkennbar sind diese Absichten nicht selten durch Mitarbeiter des Bieters, der etwa bei der Vergabestelle Wartungs- oder Pflegeleistungen erbringt. Die Vorinformationsverfahren nach § 17 a Nr. 2 VOL/A - Bekanntmachung des Amts für Veröffentlichungen, Luxemburg - sind zu verfolgen. Denkbar ist die Einschaltung spezialisierter Firmen, die diese Bekanntmachungen - einschließlich der sonstigen Bekanntmachungen - professionell verfolgen.

    Nicht selten erhält man Informationen über die Beschaffungsabsichten anderer Behörden durch die Vergabestelle.

  6. Wie kommt man an die "richtigen Adressen" ?
    Denkbar ist das Verfolgen der Bekanntmachungen über vergebene Aufträge nach § 28 a VOL/A (Anhang E zur VOL/A Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge z.B. gemäß § 28 a VOL/A). Verfolgen könnte man natürlich auch "das öffentliche LOI" - Vorinformationsverfahren nach § 17 a Nr. 2 VOL/A -, von dem allerdings nach aller Erfahrung nicht viel Gebrauch gemacht wird.

    Sicherlich stehen auch die Adressen der öffentlichen Verwaltung in vielfacher Hinsicht zur Verfügung. Ein Blick durch das Internet ergibt zahlreiche Links öffentlicher Behörden - meist inzwischen mit Angabe der Beschaffungsstellen

    Wer öffentlicher Auftraggeber ist, folgt aus § 98 GWB - Bund, Länder, Kommunen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, auch privatrechtlich organisierte Unternehmen (AG, GmbH, Verband, e.V. etc.) fallen hierunter, wenn sie verkürzt gesagt der staatlichen Kontrolle unterliegen oder überwiegend vom Staat finanziert werden - und natürlich die "Sektorenauftraggeber" (Trinkwasser, Strom, Gas etc.) - mithin ein Riesenmarkt mit einem Bedarf in großer Bandbreite.

    Der Nutzer-/Kundenkreis für das jeweilige Bieterprodukt bedarf der teils sehr aufwendigen Feststellung und Erfassung - dies hängt von den jeweiligen Lieferungen und Leistungen ab - eine Arbeit, die keinem Bieter der öffentlichen Hand abgenommen werden kann, wenn er erfolgreich aktiv agieren und nicht nur auf Vergabeverfahren passiv als Anbieter reagieren will.

    Erforderlich ist überwiegend eine differenzierte Marktbearbeitungsstrategie: Einstellung auf die potentiellen Nutzer der öffentlichen Hand und Gestaltung des Marketingsprogramms entsprechend den Motiven, Einstellungen und Bedürfnissen der öffentlichen Hand als Kunde.

    Leider werden hier vielfach Lieferungen/Leistungen für die Privatwirtschaft den potentiellen Nutzern in der öffentlichen Hand nicht oder erst nach Jahren angeboten.

    Viele Leistungen, die ihren Abnehmer in der Privatwirtschaft finden, können auch der öffentlichen Hand sinnvoll und wirtschaftlich angeboten werden - und übrigens auch umgekehrt.

    Das schlägt sich nicht zuletzt darin nieder, daß speziell größere Firmen besondere Abteilungen aufweisen, die sich auf den Absatz der Produkte an die öffentliche Hand spezialisiert haben.

  7. Das Wichtigste
    Aufbau einer Vertrauensbasis, persönliche Vertrauensbeziehung, Offenheit und sachliche Ehrlichkeit
  8. Einzelne Maßnahmen
    Imagemaßnahmen zur Förderung des Vertrauens in Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde - kommunikationspolitische Maßnahmen (Werbung, P.R.) - z.B.
    • Unternehmenspräsentationen - Imageprospekt zur Information der Beschaffungssstellen - Ergebnisinformationen - Marktanteile - Gesamt- und Spartenumsätze - Umsätze bei der öffentlichen Hand insgesamt und in einzelnen Sparten - Referenzen - positive Auskünfte, Auszeichnungen - bekannte und ausgewiesene Mitarbeiter "Fachautoritäten" - Auftraggeber: Privatwirtschaft - öffentliche Hand - Auslands- und Inlandsaktivitäten - Mitarbeiterförderung und -fortbildung - Ausbildungsplätze, Frauenanteil, Förderung von Aufgaben im allgemeinen Interesse, gemeinnützige Tätigkeiten, Umweltorientierung. Der Bieter muß in der Marktübersicht der Beschaffungsstelle und er Bedarfsstelle präsent sein. Insofern sind zielgerichtete Anstrengungen unumgänglich.
    • Medienarbeit je nach Bereich - speziell Fachzeitschriften für bestimmte Bereiche - Zielgruppe - Fachaufsätze, Analysen, veröffentlichte Kompetenzbelege - Einsatz von Fachautoritäten (Hochschulen, Institute etc.)
    • Medienarbeit in der allgemeinen Fachzeitschriften der Verwaltung (z.B. Recht im Amt, Behördenspiegel etc.)
    • Medien/Pressekonferenzen bei geeigneten Veranstaltungen
    • Produktpräsentationen im Rahmen von Veranstaltungen der öffentlichen Hand - sofern möglich
    • Fachliche Rahmen- und Begleitprogramme bei Versammlungen, Arbeitssitzungen, Treffen
    • Betriebsbesichtigungen
    • Tage der "offenen Tür"
    • "Erfolgsberichte"
    • Podiumsdiskussionen mit Vertretern der Bieter und der öffentlichen Hand
    • Fachseminare mit "externen" Spezialisten, Fortbildungsveranstaltungen, Hochschulveranstaltungen und -kontakte, "neutrale Veranstaltungen" mit Sachinformation
    • Messen, Ausstellungen, Begleit- und Fachprogramme
    • Teilnahme an Seminaren für die öffentliche Hand
    • Vorlesungen, Vorträge und Projekte in Einrichtungen, Instituten und Ausbildungsstätten der öffentlichen Hand
    • Kooperation mit dem Lehr- und Ausbildungspersonal der Ausbildungsstätten der öffentlichen Hand
    • Information der Auftragsberatungsstellen "neutrale Einrichtung für die Partner beider Seiten" - Ständige Konferenz der Auftragsberatungsstellen (= zentrales Ansprechorgan gegenüber den öffentlichen Auftraggebern - getragen vom DIHT, IHK, HWK) - Nutzen der Informationsquelle der Auftragsberatungsstellen für die Privatwirtschaft
    • Registrierung des Leistungsprofils bei den Auftragsberatungsstellen (Zubennungsrecht der ostdeutschen Auftragsberatungsstellen aufgrund des Zubennungserlasses bei Aufträgen über 30.000 DM für ostdeutsche Anbieter, Besonderheit auch für Verteidigungsverwaltung)
    • Ständige Leistungskontrolle eigener Leistungen, die im Einsatz bei der öffentlichen Hand sind, Abfragen von Wünschen, Kritik, Verbesserungsvorschlägen
  9. Leistungsbeschreibungen und Leistungsnachweise
    etc.

  10. Förderung der Marktübersicht:
    • Erfassung der potentiellen Auftraggeber
    • permanente
    • aktuelle
    • einschlägige
    • Information
    • das richtige "Material"
    • an den richtigen Adressaten
    • zum "richtigen Zeitpunkt"
      • Informationsbesuche
      • Mailings
      • Einladung zu Fachseminaren und -veranstaltungen
      • Einladung zu Präsentationen
      • Einladung zu Messen etc.
      • Nutzung der Besuche im Rahmen von Wartungs- und Pflegeverträgen
      • Beschaffung von aktuellen Informationen über den Installationsstand des Auftraggebers
      • Anregungen/Vorschläge für Verbesserungen/Änderungen/Innovationen
      • Sonstiges
      • Kenntnis der Entscheidungsabläufe für die Vorbereitung von Vergabeverfahren - Stand der Vorbereitungen - Anfragen über eventuelle Planung

    Wer nicht in der "Marktübersicht" der Vergabestelle ist, verschlechtert seine Chancen erheblich.


    Man tut den Mitarbeitern der Vergabestellen keinen Gefallen, wenn man sie mit "Einladungen" etc. überhäuft, an denen niemand teilnehmen kann, ohne sich selbst ins Zwielicht zu setzen.

  11. Außendienst
  12. allgemein: effektivste Form oder besonders effektive Form
  13. Besonderheiten im öffentlichen Bereich: "Problem der optimalen Besuchspolitik"
  14. Kein Einsatz ohne vorheriges Training und ohne eine qualifizierte Ausbildung, Kommunikationsfähigkeit, Sachkompetenz, Auftreten, Sprache, Gestik, Mimik, Äußeres
    • Exakte Kenntnisse von Behörde, Aufgabe, Problemen, Ist-Zustand, Struktur, Personal, Entscheidern und Nutzern der Leistung, Entscheidungsabläufen, Haushalts- und Personalsituation, Einsicht in Haushaltsplan, know how in der Behörde selbst sowie bei Beratern und Konkurrenten
    • Exakte Kenntnis der täglichen Arbeitsweise, des Arbeitsablaufs, der "Sprechzeit", der Mentalität des Gesprächspartners und seiner Mitarbeiter
      • über den öffentlichen Kunden
      • von seinem speziellen Bedarf/Bedarfsentwicklung
      • von den dort vorhandenen persönlichen Kenntnissen und Einsichten
      • von den "Spielregeln" im Verkehr mit Mitarbeitern der öffentlichen Hand
    • Exakte Kenntnis vom direkten Gesprächspartner
      • Alter
      • Aus- und Vorbildung (Techniker, Kaufmann, Beamter, Universität, Fachhochschule, Sonstiges)
      • Erfahrung
      • Position
      • Informationsstand und -mittel
      • Typ (Beeinflußbarkeit, Persönlichkeitsstruktur, Verhaltensweise, Achtungs- und Geltungsbedürfnisse, Status in der Behörde/Einrichtung etc.)
      • personelle Umgebung
      • Erfolgsinteresse, Motivation, Leistungsstärke
    • Vorherige Ausschöpfung interner eigener Informationen (frühere oder laufende Projekte, Wartungs- und Pflegepersonal etc.)
    • Kenntnis der Mitbewerber, ihrer Vorgehens-, Verhaltens- und Leistungsweise, ihres Images, ihrer Erfolge und Mißerfolge, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer Kompetenz
    • Exakte Gesprächsplanung und -aufbau, Festlegung des Gesprächszieles und der "Gesprächsgrenzen" - Vertrauen in die Leistung, Nachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, besonderer Kenntnisse und spezieller Erfahrungen,
    • Unterstützender Einsatz von Kommunikationsmitteln, überzeugende Vorführung/Präsentation der Leistung
    • Angebot von Tests, Betriebs- und Produktbesichtigung
    • Erforderlichkeit besonderer Sensibilität und psychologischer Schulung
    • Kenntnisse vom Verfahren (Haushaltsmittel, Vergabevorbereitung, Vergabeverfahren und Abwicklung)
    • Kenntnisse über den Status des zu informierenden Mitarbeiters, seine Situation im Umfeld
    • Unterstützung bei der internen Überzeugungsarbeit in der Behörde ("Überzeugungsballast" - "Vorurteile", "Festlegungen" - vor allem aber schlagende Argumentationshilfen für die interne Unterstützung: Förderung des konkreten und exakten know how des Nutzers, der häufig interne Begründungen vorbringen muß, um zu seinem Produkt zu kommen, das seinem Bedarf entspricht - vor allem dann, wenn er besondere Anforderungen vorsieht, die auf ein bestimmtes Produkt ausgerichtet sind - in vielen Fällen können sich Bedarfsstellen trotz Vorliegens nachweisbarer und könkreter Gründe insofern nicht durchsetzen - es kommt zu überflüssigen Vergabeverfahren - öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung -, obwohl Gründe für die Freihändige Vergabe oder ein "stilles" Verhandlungsverfahren gegeben sind - vor allem bei einem "Monopolbedarf" Lose)
    • Vermittlung von überzeugenden Argumenten und Begründungsaspekten (Zahlen, Daten, Fakten, Preise
    • Tätigkeit im Vorfeld oder zum Anstoß einer Beschaffung, nicht im Vergabeverfahren selbst - Stufe der - Produkt- und Preisinformation
    • Vermittlung von Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit
    • Besondere Betonung des Sicherheits- und Absicherungsaspekts - Risikoreduzierung bzw. -ausschluß bei Inanspruchnahme der eigenen Leistungen
    • Objektive Information über Risiken anderer Leistungen (Zeitungsberichte, Ausschnitte, Aktuelles, Erfahrungsberichte, andere Behörden, Referenzen etc.)
    • Hilfen für die Leistungsbeschreibung - sachlich, eindeutig und vollständig - insbesondere übernahmefähige Leistungsbeschreibungen mit Aufzaählung der technischen und sonstigen Merkmale, bei eindeutigem Wettbewerbsvorsprung kann man es sich sogar leisten, die Mitbewerber zu benennen und der Beschaffungsstelle oder auch der wichtigen Bedarfsstelle die Markterkundung oder Marktübersicht erleichtern.
    • "Informationssammler", Registrierung der aktuellen Bedarfssituation, Erkennen zukünftiger Beschaffungsvorgänge, Initialisierung der Bedarfsanmeldung und Beantragung der Haushaltsmittel - "Beschaffungsimpuls"
    • Keine Abschlußmöglichkeit, nur Impuls (Bedarfsweckung) und nützliche Information
    • Im Vergabeverfahren selbst keine oder nur im Ausnahmefall Verhandlungsmöglichkeit (Vertraulichkeitsgrundsatz in der VOL/A)
    • Exakte Gesprächsdokumentation, zukünftige Planung, eindeutige Feststellung des Bedarfs, bevorstehende Vergabeverfahren etc.


  15. Vorsicht bei der Einschaltung im Verfahren als Sachverständiger
    Vorsicht bei der Einschaltung als Berater/Planer etc. bei Interesse an einer Realisierungsstufe

    Vielfach ziehen Auftraggeber im Vorfeld honorierte Kräfte hinzu (Markerkundung, Preisübersicht, Leistungsvergleiche, technische Beratung etc.). Hier können beide Teile in erhebliche Schwierigkeiten geraten, da hierin eine Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 6 VOL/A gesehen werden könnte. Das hat zur Folge, daß diese Sachverständigen weder mittelbar noch unmittelbar an der betreffenden Vergabe beteiligt sein dürfen oder "beteiligt werden".

    Es ist immer wieder erstaunlich, daß Unternehmen als Berater engagiert werden, die das Vergabeverfahren vorbereiten sollen, und die sodann als Bieter am nachfolgenden Vergabeverfahren von der Vergabestelle zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden bzw. sich an dem Vergabeverfahren als Bieter beteiligen. Es dürfte sehr schwierig sein, für die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einen Unternehmensberater (z.B. lediglich nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen als Freiberufler - vgl. § 1 VOL/A) mit dem Beratungsvertrag, wohlgemerkt: nicht als Sachverständiger, zu bedenken und diesen bei Durchführung der Vergabe als Bieter zuzulassen. M.E. ist aber auch dies dann zulässig, wenn der Beratungsauftrag ausdrücklich im Wettbewerb vergeben wurde und der Berater sich als Bieter einem folgenden 2. Wettbewerb z.B. für eine weitere Leistungsstufe stellt (strittig: angebliche Interessenkollision, "Steuerung" durch Planungsleistungen auf bestimmte Produkte und Leistungen etc. - meist sind Verwaltungsrichtlinien gegen ein solches Vorgehen vorhanden, die man kennen oder erfragen sollte).

    Ähnlich liegt die Angelegenheit freilich dort, wo es sich z.B. um zwei- oder mehrstufige Leistungen handelt, die nacheinander vergeben und erbracht werden: z.B. Vergabe von Planungsleistungen im Wettbewerb (öffentlich, beschränkt, freihändig oder bei Freiberuflerleistungen nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen - vgl. § 1 VOL/A) und danach erfolgende Vergabe der 2. Stufe, der Realisierungsstufe (Beispiel: BVB-Planung, BVB-Erstellung). Hier stellt sich die Frage, ob der Planungsbieter auch im "Folgevergabeverfahren" Angebote für diese Realisierungsstufe abgeben darf.

    Das ist m.E. ebenfalls zu bejahen; denn wer sich Stufe für Stufe im Wettbewerb durchsetzt (wobei die Erfahrung - gut oder schlecht - mit der erfolgten Stufenleistung sich natürlich im Rahmen des § 25 Nr. 2 VOL/A niederschlägt). Wer das Vergabeverfahren für eine Stufe im Wettbewerb für sich entscheidet, kann für diesen "Erfolg" nicht damit bestraft werden, daß er für die Folgeleistungen ausgeschlossen wird.

  16. Vorsicht bei möglicher "Interessenkollision"

    Die mit der vermuteten "Interessenkollision" verbundenen Probleme (Steuerung der Vergabe auf eigene Produkte und Leistungen, fehlende Kontrolle durch den Folgeunternehmer) sind m.E. auf anderer Ebene (z.B. mangelhafte Planungsleistungen infolge des Unterschlagens von

    Lösungsalternativen der Konkurrenten) und mit anderen Mitteln zu lösen (z.B. mit entsprechender eigener Markterkundung und Marktübersicht). Dies ist allerdings streitig. Stichwort: vergleichende Werbung.

    Folglich wird man als Vergabestelle strikt zwischen sowohl im eigenen Interesse wie im Interesse des Wettbewerbs unterscheiden.

  17. Angebotserstellung

    Das Modell
    Das Angebot wird zwar von dem Bieter erstellt. Im Hinblick auf § 8 Nr. 1 (Eindeutigkeit, Erschöpfungsgrundsatz, Wettbewerbseignung) VOL/A bzw. § 16 Nr. 1 VOL/A ist allerdings zu sagen, daß nach dem Modell der VOL/A der Bieter im Grunde die Verdingungsunterlagen grundsätzlich unverändert in sein Angebot zu übernehmen und letztlich lediglich seinen Preis hinzufügen hat.

    Das setzt freilich voraus, daß die Leistungsbeschreibung vollständig und eindeutig ist, sowie von den Bewerbern gleich verstanden wird. Leider in vielen Fällen nicht der Fall - ansich ein schwerer Fehler im Vergabeverfahren, sofern nicht wirklich nur eine Funktionale Leistungsbeschreibung im Ausnahmefall - vgl. § 8 Nr. 2 VOL/A in Betracht kommt.

    Die Praxis
    Das - die ideale Leistungsbeschreibung- ist nach aller Erfahrung häufig nicht der Fall. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Diese Fehler können beruhen auf
    • fehlender Beratung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung und eigenem fehlendem technischen, kaufmännischen und rechtlichem know-how
    • Personalmangel
    • Zeitproblemen
    • etc.


  18. Die veraltete und überholte Leistungsbeschreibung

    Vielfach sind die Leistungsbeschreibungen auch nicht auf dem neuesten Stand. So wird z.B. eine Leistung mit 43 cm ausgeschrieben, die auf dem gesamten Markt mit mindestens 44 cm produziert wird (vgl. z.B. Bildschirme).

    Hier ist der Anbieter in einer Zwickmühle, wenn er z.B. die technisch veraltete Lösung nicht mehr anbieten kann. Er kann damit lediglich ein Angebot abgeben, das von den Verdingungsunterlagen abweicht. Damit besteht die Gefahr, daß sein Angebot nach § 23 Nr. 1 d) VOL/A bzw. nach § 25 Nr. 1 (1) d) VOL/A (vgl. auch § 21 Nr. 1 (3) VOL/A) ausgeschlossen wird. Sicherlich ist die Einholung einer Auskunft nach § 17 Nr. 6 VOL/A möglich. Da aber kann ein "taktischer Fehler" sein, weil entsprechende Auskünfte bei Erheblichkeit für Preis etc. allen anderen Bietern gleichzeitig erteilt werden müssen und diese dann vielleicht auf ein nicht erkanntes "Problem" hingewiesen werden.

    Immerhin könnte man insofern auch ein Angebot mit einer nur unerheblich abweichenden Leistung erstellen und es riskieren, diese Leistung nach Zuschlag zu erbringen. Wenn es eine Verbesserung ist, wird sich vermutlich niemand hiergegen wenden. "Sauber" ist die Sache allerdings nicht. Denn diese Dinge gehören nicht in das Angebot, sondern in Änderungsvorschläge oder Nebenangebote. Besonders kritisch ist es, wenn die Verdingungsunterlagen in EU-weiten Verfahren Verstöße gegen das Vergabeverfahren enthalten und man die Rüge anbringen muß bzw. ein Angebot erstellen muß - gewissermaßen ohne Beachtung des Verstosses. Das muten einige Entscheidungen der Vergabekammern den Bietern zu. Unterbleibt ein Angebot, so fehlt es u.U. an der Antragsbefugnis im Vergabeüberprüfungsverfahren - unerträglicher Zustand, der den Bietern erhebliche Spezialkenntnisse abverlangt.

  19. Nebenangebote und Änderungsvorschläge
    Denkbar ist aber, sofern nicht Nebenangebote und Änderungsvorschläge ausdrücklich ausgeschlossen sind ((vgl. § 17 Nr. 3 (5) VOL/A), daß der Bieter sein Angebot in einem gesonderten Teil erläutert (vgl,. § 21 Nr. 1 (1):"beifügen") und/oder aber auf besonderer Anlage Nebenangebote und Änderungsvorschläge macht und diese als solche "deutlich" kennzeichnet.

    Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Nachweise der Gleichwertigkeit der Lösung/Leistung. Das erschwert und verteuert die Erstellung der "innovativen Nebenangebote", die den Wettbewerbsvorteil bringen können. Dies ist den Bietern dringend bei größeren Aufträgen zu empfehlen, auch wenn dies zu erheblichem Aufwand führt.

  20. Die unvollständige und nicht eindeutige Leistungsbeschreibung
    Problematisch ist z.B. ferner: Obwohl eine Konkretisierung möglich wäre, wird die Leistungsbeschreibung "offen" gestaltet - funktionale Leistungsbeschreibung, die es im Grunde nur im Ausnahmefall geben dürfte (vgl. § 8 Nr. 2 VOL/A), nämlich nur dann, wenn die Leistung oder Leistungsteile "nicht hinreichend beschreibbar sind". Das ist, wie gesagt, meist nicht der Fall, sondern beruht in der Regel in einer unvollständigen oder fehlenden Bedarfsermittlung sowie fehlender Planung (z.B. im EDV-IT-Bereich). Auch insofern ist auf § 17 Nr. 6 VOL/A zu verweisen - Anforderung einer Auskunft. Es kann in diesen Fällen vielfach auch ein unkalkulierbares ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet sein, das die Konkurrenz eingeht und das einen nach ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen kalkulierenden Unternehmer von der Angebotsabgabe abhält. Hier muß man taktisch denken und gegebenfalls die in der Leistungsbeschreibung "fehlenden" Leistungen bei der Kalkulation "abziehen", die dann bei der Abwicklung als Zusatzauftrag wieder berücksichtigt werden müssen, weil andernfalls der Auftrag nicht weiter ausgeführt werden kann. Der Bieter befindet sich in einer "Zwickmühle" und muß sich genau überlegen, was er unternimmt. Jedenfalls ist der Verzicht auf ein Angebot sicherlich der schlechteste Weg, wenn man sich auch nur annähernd gute Chancen ausrechnen kann.

  21. Preis des Angebots
    Vor der Abgabe eines Angebots ist die Kenntnis der Konkurrenzpreise unumgänglich. Man kann sie natürlich herausfiltern. Preislisten sind meistens greifbar. In manchen Bereichen liegen Qualitäts- und Preistests vor. Im übrigen muß eine entsprechende Erfahrung vorliegen. Das gilt auch für das Preisverhalten des Konkurrenten. Ohne eine konkrete Preisübersicht der Marktpreise kann nicht professionell gearbeitet werden. Man muß sich de facto in ähnlicher Weise verhalten, wie die Beschaffungsstellen bei der Erstellung der Marktübersicht

    Ob man mit seinem Preis "richtig" liegt, erfährt man im EU-weiten Vergabeverfahren frühestens auf Antrag nach § 27 a VOL/A in entsprechender Anwendung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Zuschlagsfrist (so die Vergabekammer des Bundes). Bleibt diese Entscheidung bestehen, wovon auszugehen ist (EuGH) so hat man immerhin die Chance, den Zuschlag an einen anderen vorläufig durch den Antrag zu verhindern, der zur "Zuschlagssperre" nach § 115 I GWB führt. Vgl. allerdings die Öffnungsverhandlung (Eröffnungstermin) in Anwesenheit der Bieter nach § 22 VOB/A. Wenn die Vergabeverordnung 2000 in Kraft tritt - vgl. Vergabetip - , womit im November/Dezember 2000 zu rechnen ist, stellt sich eine neue Lage dar: Dann ist nach § 13 I Vergabeverordnung 2000 vor dem Zuschlag von Amts wegen zu informieren. Ein ohne Information der nichtberücktigten Bieter ohne Mitteilung der Gründe der Nichtberücksichtigung und Angabe des Gewinners erteilter Zuschlag ist nichtig.

    Der Zuschlag wird nach § 25 Nr. 3 VOL/A "unter Berücksichtigung aller Umstände auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt - "Der niedrigste Angebotspreis ist nicht allein entscheidend."

    Das klingt für den Bieter zunächst erfreulich; denn im Grunde kommt das Prinzip der "Wirtschaftlichkeit" zum Tragen, so daß man glaubt, auf den ersten Blick darauf zählen zu können, daß das "Qualitätsangebot" Gegenstand des Zuschlags ist. Das dürfte sich freilich in der Mehrzahl der Fälle als "Irrtum" herausstellen. Wenn nämlich die Lose Prüfung nach § 23 Nr. 1 VOL/A, die Aufklärungsverhandlung nach § 24 VOL/A und die LoseWertung nach abgeschlossen sind, bleibt für die Gesamtbeurteilung - Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A vielfach "nur der Preis" übrig.

    Hierbei ist anzumerken, daß die Vergabestellen vor der schwierigen Aufgabe stehen, daß die Ablehnung der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit durch Daten und Fakten zu belegen ist. Andernfalls bleibt der Bieter im Wettbewerb - mit seinem vielleicht nicht belegbaren Dumpingpreis, der allerdings nach hier vertretener Ansicht nicht durch "Unterkostenangebote", sondern nur durch Offenlegung durch Vorlage der erorderlichen Belege etc. nach § 25 Nr. 2 II VOL/A nachzuweisen ist. Das wird freilich von einigen Vergabekammern anders gesehen, die offensichtlich insofern nur den Vernichtungs- und Verdrängungspreis für den Ausschluß zulassen wollen. Das hat auf der Hand liegende erhebliche Gefahren vor allem für den betriebswirtschaftlich vernünftig kalkulierenden Bieter, aber auch für die Vergabestelle; denn die Erfahrung zeigt, das "Preishassardeure" nicht selten Projekte nicht erfolgreich zu Ende führen können. Einige Vergabestellen haben hier schon erhebliches "Lehrgeld" zahlen müssen, das letzlich darauf zurückzuführen ist, daß es "einfacher" ist, den Zuschlag auf den "niedrigsten Preis" zu erteilen, als den betreffenden Bieter z.B. aus anderen Gründen auszuschließen. Insoweit ist im übrigen auch darauf hinzuweisen, daß die Aufträge nach § 2 Nr. 3 VOL/A zu "angemessenen Preisen" zu vergeben sind - mithin zu Preisen, die im Leistungswettbewerb betriebswirtschaftlich nachprüfbar belegbar sind. Aber hier sind abweichende Entscheidungen der Vergabekammern zu beachten, die eine reine Betrachtung nach dem GWB zu Grunde legen und nur auf die Vernichtungs- und/oder Verdrängungsabsicht abstellen, die jedenfalls in einem kurzfristigen Vergabeverfahren allenfalls vermutet werden können, zumal sich ein geschickter Bieter nach dieser Auffassung recht leicht mit Kapazitätsauslastung oder Aufwand für den Marktzutritt herausreden kann.

    Das wird üblicherweise bei marktgängigen Leistungen (Marktpreis durch Wettbewerb) in einfacher Weise der Fall sein - die Ausnahme des echten "Dumpingpreises" z.B. lediglich mit dem Ziel, den Mitbewerber infolge der Marktmacht wirtschaftlich zu beseitigen oder zu behindern, wird wohl kein Bieter der Vergabestelle mitteilen. Entsprechende Tatsachen etc. dürften der Vergabestelle wohl nicht ersichtlich sein.

    Im übrigen ist wohl auch die VO PR 30/53 (vgl. § 15 VOL/A) zu beachten (Selbstkostenfestpreis bei Kalkulationsmöglichkeit vor Angebotsabgabe, ansonsten "vorläufiger Preis: Selbkostenrichtpreis oder als Ausnahmefall Selbstkostenerstattungspreis nach Auftragsdurchführung - Achtung Preisprüfung - Rückzahlungsverpflichtung, Ordnungswidrigkeit, "Vergabesperre"). Allerdings hat die genannte Verordnung eine andere Zielrichtung, nämlich die Preisprüfung von Aufträgen z.B. bei Streit zwischen Vergabestelle und Bieter über die Angemessenheit des Preises. Allerdings findet sich in den entsprechenden Leitsätzen die Anleitung für betriebswirtschaftliche Kalkulation des Preises, die auch hier als Anhaltspunkt für die Beurteilung des Preises eine mögliche Basis bilden kann. Man wird diese Entwicklung weiter verfolgen müssen - Aktuelles ist dem Vergabetip

  22. "Dumpingpreise" - "skrupellose Konkurrenz"
    Hier stellt sich nicht selten das Problem, daß der Konkurrent sich schlicht über alle Bedenken hinwegsetzt und ein Angebot mit einem relativ günstigen Preis abgibt und darauf spekuliert, daß sich die Vergütung schon bei "Vervollständigung" der Leistungsbeschreibung erhöhen lassen wird.: "Erst mal den Auftrag......." Der Zuschlag an einen "Abenteurer" wird natürlich für den sorgfältig arbeitenden Kaufmann schwierig erkennbar sein.

    Auch hier sollte man mit Erläuterungen auf die Problematik hinweisen und so z.B. eine mögliche Verhandlung nach § 24 VOL/A versuchen zu erzwingen, um die Vergabestelle zu veranlassen, die "Zweifel" zu beheben.

    Beispielhaft für diese Fälle der "vorbeugenden Information" sind etwa Hinweise auf die eigene, noch angemessene, allerdings knappe Kalkulation". Diese können dann für die Vergabestelle insbesondere bei besonders niedrigen Preisen der Konkurrenten Anlaß sein, von den Konkurrenten mit niedrigeren Angebotspreisen nach § 25 Nr. 2 (2) VOL/A entsprechende Nachweise/Belege zu verlangen.

  23. Zuschlag an den Dumping-Preisanbieter zulässig ?
    Der Zuschlag an einen "Dumpinganbieter" ist unzulässig, sofern dieser die "Angemessenheit" seines erheblich niedrigeren Preises nicht nachweist (z.B. unter Hinweis auf ein von ihm entwickeltes neues Verfahren bzw. Rationalisierung etc.).

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungen existieren, nach denen auch Angebot mit "Unterkostenpreisen" zu berücksichtigen ist, wenn es nicht allein in der Absicht abgegeben wird, Mitbewerber zu verdrängen oder zu vernichten. Siehe auch die vorigen Ausführungen.

    Als ausreichende Erklärung sollen die Behauptungen in Betracht kommen, man biete aus Gründen der Kapazitätsauslastung an oder wolle sich den Marktzutritt durch günstige Preise verschaffen. Folgt man dem, so ist dem unangemessenen - nicht auskömmlichen - Preisangebot der Zuschlag zu erteilen. Hiergegen bestehen erheblich Bedenken; denn es ist fraglich, ob diese Niedrigpreise in der Tat wirtschaftliche Angebote sind. Immerhin besteht die Gefahr, daß die Vergabestellen einen Ausschluß z.B. wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht auszusprechen wagen (Darlegungs- und Begründungslast). Hinzu kommt, daß den Vergabestellen in einigen neueren Entscheidungen wiederum ein "Beurteilungsspielraum" bei der Wertung eingeräumt wird, was im Grunde jedenfalls bei einer vollständigen und eindeutigen und für alle gleich verständlichen Leistungsbeschreibung nicht möglich ist; denn entweder erfüllt das Angebot die Voraussetzungen, die in den Verdingungsunterlagen enthalten sind oder nicht. Erfüllen der Bieter und sein Angebot die Voraussetzungen, so bleibt in der eigentlichen Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A kein Spielraum für den Zuschlag: es entscheidet der Preis.

  24. Wettbewerbsfremde Leistungsbeschreibung - vergabefremde Kriterien
    Daneben kommt es nicht selten vor, daß die Leistungsbeschreibung nicht "neutral" ist, sondern sich auf bestimmte Leistungen/Produkte bezieht. Auch das ist im Grunde nur im Ausnahmefall zulässig (vgl. § 8 Nr. 3 VOL/A).

    In diesen Fällen der "offenen" und Verstöße enthaltenden Leistungsbeschreibung dürfte sich unbedingt empfehlen, diese mit Abgabe des Angebotes ("trotzdem") und Vorlage der Nebenangebote/ Änderungsvorschläge in einer verbindlichen Weise zu "rügen", da andernfalls die Gefahr besteht, daß der Antrag zur Überprüfung an die Vergabekammer nach § 107 II GWB unzulässig sein kann. In diesen Fällen kommt noch hinzu, daß man auch ein Angebot abgeben muß, wenn man einen Verstoß rügt - gewissermaßen ein Angebot ohne Berücksichtigung des Verstoßes. Andernfalls fehlt es an der Antragsbefugnis nach § 107 II GWB.

    Man kann in seinen Angebotsunterlagen - nicht im Angebot selbst, sondern in den getrennt gehaltenen Erläuterungen oder auch in den Nebenangeboten/Änderungsvorschlägen - natürlich auch vorbeugend Fehler der Vergabestelle aufgreifen (schon im Hinblick auf § 107 II GWB, vgl. die vorhergehenden Ausführungen) oder die Vergabestelle auf Prüfungspflichten hinweisen.

    Unbedingt erforderlich ist im übrigen, daß man speziell bei EU-weiter Vergabe die "Wertungskriterien", die nach § 9 a VOL/A in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung anzugeben sind, genau erfaßt und das eigene Angebot anhand dieser Kriterien einer simulierten Wertung - ähnlich der Einholung eines "simulierten Angebots" der Vergabestelle - unterwirft. Man überprüft sein Angebot auf diese Weise vor Abgabe. Die Checklists sind hierfür hilfreich und sollten unbedingt genutzt werden.

  25. Einschränkung des Bewerber-/Bieterkreises durch vergabefremde Kriterien
    Sehr problematisch ist die Einschränkung des Bewerberkreises durch "Vergabefremde Kriterien". Insofern wird auf § 97 II (Gleichbehandlungsgebot) und IV GWB (über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit hinausgehende Anforderungen nur auf der Basis von Bundes- oder Landesgesetz).

    Das gilt z.B. für Handelt es sich um eine unzulässige Erklärung, die abgefordert wird, so wird man seine Bedenken konkret im getrennt gehaltenen Begleitscheiben formulieren. Ob man es riskiert, daneben die geforderte Erklärung unter Hinweis auf den im Begleitschreiben enthaltenen Vorbehalt zu unterschreiben oder diese - da rechtswidrig und irrelevant - zu unterschreiben, ist mehr als eine Geschmackssache. Wichtig ist, daß der Mitarbeiter in der Vergabestelle an seine Vorgaben gebunden ist und nicht selten "intern" bereits vergeblich seine Bedenken geäußert hat, damit aber nicht durchgedrungen ist. Jedenfalls sollte auch für Klarheit gesorgt werden und insbesondere eine Auskunft eingeholt werden (§ 17 Nr. 6 GWB), ob Bewerber, die die rechtswidrige Erklärung nicht abgeben, ausgeschlossen werden. Dann bleibt immer noch der Weg zur Vergabekammer, der mit diesem Schritt allerdings angedeutet wird. Eine Rüge sowie Abgabe des Angebots ist allerdings immer unumgänglich, wenn man seine Rechte als Bieter wahren möchte.

    Diese wenigen Beispiele zeigen, daß man im Vergabeverfahren "vorbeugende Maßnahmen" ergreifen kann, um sich vor Nachteilen zu schützen. Dies kann auch in einer unangreifbaren und nicht benachteiligenden Weise geschehen. Die Bewerber und Bieter entwickeln hier meist keine oder zu wenig Phantasie oder verzichten auf ein Angebot, obwohl gute Chancen bei Ausschöpfung der Möglichkeiten gegeben sind. Hierbei sollte auch einmal erwähnt werden, daß die Angst vor einer Benachteiligung durch entswprechende Schritte infolge "Voreingenommenheit" der Vergabestelle und ihrer Mitarbeiter vielfach eine von frustrierten Bietern aufgebaute "Fata Morgana" ist, die freilich infolge der Tätigkeit von Menschen nicht vollständig von der Hand gewiesen werden kann. Auch die Vergabestellen wollen nur die erfolgreichen Lösungen und keinen "Ärger". Man sollte die Chance nutzen, und ihnen dabei "helfen". Es glaubt doch kein Mensch im Ernst, daß sich ein staatlicher Beamter aus subjektiven Gründen für einen "gefährlichen Zuschlag" entscheidet. Die Gefahren, einschließlich eventueller Presseberichte, Revisionen, Rechnungshöfe etc. sowie der persönlichen Betroffenheit bei Mißerfolg, sind doch wirklich ein hinreichender Anlaß für jeden vernünftigen Bediensteten der öffentlichen von "kritischen Maßnahmen" die Finger zu lassen - salopp gesagt, damit es auch jeder versteht.

  26. Wettbewerbswidriges Verhalten von Konkurrenten
    Konkurrenten versuchen, sich Vorteile in Vergabeverfahren zu verschaffen z.B. durch
    • Überlassen wertvoller Geräte oder Leistungen etc. (etwa Überlassen von teuren Geräten über eine erforderliche Testzeit hinaus, "unentgeltliche Beratungs- und Unterstützungsleistungen" über Maßnahmen hinaus, die die Markterkundung unterstützen usw.); darin können Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewwerb), das GWB sowie das Strafrecht gesehen werden;
    • Es könnte ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen - unentgeltliche Zuwendungen ("Marktstörung")
      Vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., 1999, § 1 Rdnr. 93.
    • Denkbar ist eine unzulässige "Probegabe" ("Erprobungszweck als Vorwand" - "Behinderungswettbewerb).
      Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdnr. 119 ff - auch Rdnr. 208 ff (Behinderung).
    • In Betracht kommen auch Verstöße gegen § 20 I, II GWB
      Vgl. Baumbach/Hefermehl, aaO, § 1 Rdnr. 119 ff - auch Rdnr. 208 ff (Behinderung), 210 ff.
    • Vgl. im übrigen §§ 298 ff StGB - Straftaten gegen den Wettbewerb
    • Vgl. ferner die §§ 331 ff StGB - Straftaten im Amt
      Hierzu etwa Ostendorf, Heribert, Bekämpfung der Korruption als rechtliches Problem oder zunächst moralisches Problem ? NJW 1999, 615 ff; auch Hettinger, NJW 1996, 2269; zur klinischen Drittmittelforschung S.G. Pfeiffer NJW 1997, 782; Lüderssen StV 1997,
    • durch "Dumpingpreise" (vgl. o.)
    • durch die Ankündigung von Preisnachlässen im Fall des Zuschlags (möglicher Verstoß gegen die VO PR 30/53 - Angebotspreis ist nicht
    • "angemessen", sondern überhöht - ferner Verstöße gegen die §§ 1,3 UWG, 20 GWB, Erfüllung möglicher strafrechtlicher Tatbestände (vgl. o.)
    Wenn der benachteiligte Bieter von diesen Umständen erfährt, kann er
  27. Angebotsunterlagen - Übersicht

    Wichtige Hinweise - unbedingt beachten
    Es wird darauf hingewiesen, daß im Vergabeverfahren abgegebene vorsätzlich unzutreffende Erklärungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit zum Ausschluß führen können.

    Angaben, Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber sind äußerst gefährlich. Das gilt auch für die Übersendung von Presseberichten, deren Inhalt man sich zu eigen macht etc. Hier muß äußerste Vorsicht an den Tag gelegt werden - kundiger Rechtsrat ist auf jeden Fall einzuholen. Die anderen Bieter können als Beteiligte des Vergabeüberprüfungsverfahrens nach § 111 GWB Akteneinsicht beantragen.

  28. Muster Begleitschreiben/Anschreiben zum Angebot
    - mit einzelnen Varianten - Nichtzutreffenes ist in Ihrem konkreten Vorgang zu löschen -

    Bieter:
    Ort:
    Datum:
    Bearbeiter/in:
    Telefon:
    Fax:
    E-Mail:
    Bearbeitungszeichen:


    Richtige Stelle der Vergabestelle:
    Exakte Anschrift entsprechend Verdingungsunterlagen:
    Vergabeverfahren:
    Geschäftszeichen/Aktenzeichen:
    Bearbeiter/in der Vergabestelle:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    anliegend überreichen wir Entsprechend Ihrem Verlangen in den Verdingungsunterlagen erklären wir, daß für den Gegenstand des Angebots
    • keine gewerblichen Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder von anderen beantragt sind.
    • gewerbliche Schutzrechte wie folgt bestehen:
    • gewerbliche Schutzrechte von uns wie folgt beantragt sind:
    • gewerbliche Schutzrechte von ________________ wie folgt beantragt sind:
    Wir erklären, daß
    • wir erwägen, Angaben aus unserem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts wie folgt zu verwerten:
    • wir nicht erwägen, Angaben aus unserem Angebot für die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte zu verwerten:
    Wir haben eine Arbeitsgemeinschaft gebildet und benennen
    • Die Mitglieder und den bevollmächtigten Vertreter für den Abschluß des Vertrags und die Durchführung wie folgt:
    • Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft:
      1.
      2.
      3.
      etc.
      Bevollmächtigter Vertreter der Arbeitsgemeinschaft:

    Wir verlangen bereits jetzt für den Fall der Nichtberücksichtigung unseres Angebotes die Rückgabe
    • der folgenden Entwürfe:
    • der folgenden Ausarbeitungen:
    • der/des Muster/s:
    • der Probe/n:
    Wir fügen die Erläuterungen des Angebots auf besonderer Anlage des Angebots bei.

    Wir weisen darauf hin, daß unser Angebot auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlich noch vertretbaren knappen Kalkulation erstellt ist. Für die Überprüfung der Einzelposten des Angebots und die Vorlage der erforderlichen Belege stehen wir zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, daß einige unserer Mitbewerber nach der Erfahrung aus den uns bekannt gewordenen Ergebnissen vorangegangener Vergabeverfahren mit Dumpingpreisen arbeiten. Wir bitten um diesbezügliche Berücksichtigung des § 25 Nr. 2 II VOL/A.

    Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des potentiellen Bewerbers/Bieters

    dürfen wir anmerken:

    Bezüglich der Zuverlässigkeit des potentiellen Bewerbers/Bieters

    weisen wir auf folgende uns bekannt gewordene Tatsachen hin:

    Hinsichtlich der LoseFachkunde des potentiellen Bewerbers/Bieters

    weisen wir auf folgende Tatsachen hin:

    Wir dürfen Sie bitten, diese Erkenntnisse bei der Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen.
    Wir rügen unter Vorbehalt der Anrufung der Vergabekammer ausdrücklich in Wiederholung unserer bereits Ihnen vorgetragenen Rüge folgende Punkte:

    Wir sind der Ansicht, daß in folgenden Punkten ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vergabeverfahrens bzw. ein Fehler vorliegt:

    Wir geben unser Angebot unter Vorbehalt unserer Rechte trotz des bereits unverzüglich gerügten Verstoßes ab, um unsere Antragsbefugnis nach § 107 II GWB sicherzustellen.

    Wir beantragen bereits jetzt eine rechtzeitige Information vor dem Zuschlag über den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, sowie die konkreten Gründe unserer Nichtberücksichtigung.
    Für eine Aufklärungsverhandlung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und bitten um Nachricht.
    Für Auskünfte, Nachfragen oder Erläuterungen steht Ihnen unser/e o.a. Bearbeiter/in jederzeit zur Verfügung.

    Wir bitten Sie, die Mitteilung und Angaben zu folgenden Punkten vertraulichzu behandeln:
    • vertraulich zu behandelnde Muster/Proben:
    • vertrauliche zu behandelnde Angaben über die Güte von Stoffen:
    • vertrauliche zu behandelnde Angaben von folgenden Teilen oder Erzeugnissen:
    • vertrauliche zu behandelnde Angaben der Herkunft folgender Leistungen:
    • vertrauliche zu behandelnde Angaben folgender Fabrikations-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:

    Zur Erläuterung des Angebots halten wir die auf besonderer Anlage beigefügten Ausführungen erforderlich. Wir bitten diese bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen und stehen für weitere Erläuterungen zur Verfügung.
    Wir fügen weiteres Informationsmaterial bei, das nicht Gegenstand unseres Angebots ist, zu dessen Erläuterung wir jederzeit bereit sind.

    Mit freundlichen Grüßen



    Bieter:
    Bearbeiter/in:
    (rechtverbindliche Unterschrift)


  29. Besondere Anlagen zum gekennzeichneten, rechtsverbindlich unterschriebenen und verschlossenen Angebot

     

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