Wertungsstufen nach § 25 VOL/A
1. Stufe
§ 25 Nr. 1 VOL/A |
2. Stufe
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§ 25 Nr. 2 VOL/A |
Keine "Doppelwertung" im Rahmen des § 25 Nr. 3 VOL/A !
- kein "Dumpingpreis"
- kein "Mondpreis"
Strikte Trennung von der "eigentlichen Wertung" nach § 25 Nr. 3 VOL/A ! 3. Stufe
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§ 25 Nr. 3 VOL/A |
- Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots
unter Berücksichtigung verbleibender Kriterien - keine "nachgeschobenen Wertungskriterien" - nur Wertungskriterien vom Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten !
Was ist mit
- Service
- Folgekosten (Ersatzteile, Material, Personal, Energie etc.)
- technische Leistungsfähigkeit
- Qualität?
- Gewährleistung und Service danach
- Umweltbelange
- zukünftige Entwicklung
(vgl. im übrigen UFAB II - überholt, nicht anwendbar - im übrigen Festlegung in den Verdingungsunterlagen !).
Diese sämtlichen Punkte wie Gewährleistung etc. müssen Gegenstand der Leistungsbeschreibung sein. Sie können im Rahmen der Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A keine Rolle spielen. Im übrigen sind z.B. die Zuschlags-/Wertungskriterien im EU-weiten Verfahren in der Bekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen nach § 9 a VOL/A anzuführen - keine nachgeschobenen Wertungskriterien !
Vermerk Gründe Zuschlagserteilung in den Akten - § 25 Nr. 5 VOL/A:
Nach § 25 Nr. 3 VOL/A bewertete Bieter:
Rang | Preis |
Nr. 1
Nr. 2
etc.
Wertungskriterien neben dem Preis:
Wirtschaftlichstes Angebot:
~0535