Die Bewilligung der Haushaltsmittel ist nach dem Fertigstellungsgebot grundsätzlich unabdingbar.

Steht die Entscheidung aus, so müßte eine Verpflichtungsermächtigung vorliegen. In der Praxis ergeben sich hier erhebliche Probleme, weil die Haushaltsmittel vielfach zwar beantragt sind, wohl auch zur Verfügung stehen werden, gleichwohl die Haushaltserstellung (vgl. §§ 8 HGrG) noch nicht abgeschlossen ist. IN diesen Fällen versucht die Praxis damit zu behelfen, daß sie in die Verdingungsunterlagen einen "Haushaltsvorbehalt" vorsieht. Dies geschieht etwa durch folgende Klausel in den Vergabeunterlagen:


"Der Zuschlag erfolgt unter Bedingung, daß die beantragten, aber noch nicht bewilligten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Haushaltserstellung ist im Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe noch nicht abgeschlossen."
Bei dieser Klausel handelt es sich gegebenenfalls um eine Bestimmung, die unter das AGBG fällt. Wenn auch "Individualrechtskonditionen" nach dem BGH grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegen, so wird dies jedenfalls für die Bewerber-/Teilnehmerbedingungen zu gelten haben. Von daher ergeben sich Bedenken gegen eine solche Klausel aus § 9 AGBG.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf § 8 Nr. 1 III VOL/A ("ungewöhnliches Wagnis"). Ferner ist hier zu beachten, daß zur Angebotsabgabe nur aufgefordert werden darf, wenn entweder die Haushaltsmittel zugewiesen sind oder eine Verpflichtungsermächtigung erteilt ist. Vgl. auch Beweberbedingungen.
Denkbar ist im übrigen auch eine Abmahnung des öffentlichen Auftraggebers/210/ z.B. durch eine nach § 13 AGBG klagebefugte Institution(z.B. eine Handwerkskammer) auf Unterlassung der Benutzung einer entsprechenden Klausel.
Schließlich könnte im EU-.weiten Vergabeverfahren auch die Vergabekammer angerufen werden; denn der Verstoß gegen das Fertigstellungsgebot des § 16 Nr. 2 VOL/A kann Gegenstand einer entsprechenden Rüge sein.

Die Beschaffungsstelle ist hier folglich in einer schwierigen Situation, da sie zum einen das Vergabeverfahren entsprechend dem Bedarf - meist infolge zu spät gestellten Beschaffungsantrages bzw. trotz der Unklarheiten in der Haushaltsfrage - durchzuführen hat. Hiergegen kann man indessen einwenden, daß die Verpflichtungsermächtigung zur Verfügung steht und entsprechende Unsicherheiten der Haushaltsmittel nicht auf die Bewerber abgewälzt werden dürfen.
Gleichwohl wird in der "Haushaltsvorbehalt" in nicht wenigen Fällen nach wie vor praktiziert. Soweit der Bewerber/Bieter einen entsprechenden Verstoß nicht nach § 107 III GWB rügt und die Vergabekammer anruft, sondern sein Angebot einschränkungslos abgibt, dürften seine Chancen nach den Grundsätzen des derzeitigen Vergabeüberprüfungsverfahrens chancenlos sein.

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Steht die Entscheidung aus, so müßte eine Verpflichtungsermächtigung vorliegen. In der Praxis ergeben sich hier erhebliche Probleme, weil die Haushaltsmittel vielfach zwar beantragt sind, wohl auch zur Verfügung stehen werden, gleichwohl die Haushaltserstellung (vgl. §§ 8 HGrG) noch nicht abgeschlossen ist. IN diesen Fällen versucht die Praxis damit zu behelfen, daß sie in die Verdingungsunterlagen einen "Haushaltsvorbehalt" vorsieht. Dies geschieht etwa durch folgende Klausel in den Vergabeunterlagen:


"Der Zuschlag erfolgt unter Bedingung, daß die beantragten, aber noch nicht bewilligten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Haushaltserstellung ist im Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe noch nicht abgeschlossen."
Bei dieser Klausel handelt es sich gegebenenfalls um eine Bestimmung, die unter das AGBG fällt. Wenn auch "Individualrechtskonditionen" nach dem BGH grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterliegen, so wird dies jedenfalls für die Bewerber-/Teilnehmerbedingungen zu gelten haben. Von daher ergeben sich Bedenken gegen eine solche Klausel aus § 9 AGBG.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf § 8 Nr. 1 III VOL/A ("ungewöhnliches Wagnis"). Ferner ist hier zu beachten, daß zur Angebotsabgabe nur aufgefordert werden darf, wenn entweder die Haushaltsmittel zugewiesen sind oder eine Verpflichtungsermächtigung erteilt ist. Vgl. auch Beweberbedingungen.
Denkbar ist im übrigen auch eine Abmahnung des öffentlichen Auftraggebers/210/ z.B. durch eine nach § 13 AGBG klagebefugte Institution(z.B. eine Handwerkskammer) auf Unterlassung der Benutzung einer entsprechenden Klausel.
Schließlich könnte im EU-.weiten Vergabeverfahren auch die Vergabekammer angerufen werden; denn der Verstoß gegen das Fertigstellungsgebot des § 16 Nr. 2 VOL/A kann Gegenstand einer entsprechenden Rüge sein.

Die Beschaffungsstelle ist hier folglich in einer schwierigen Situation, da sie zum einen das Vergabeverfahren entsprechend dem Bedarf - meist infolge zu spät gestellten Beschaffungsantrages bzw. trotz der Unklarheiten in der Haushaltsfrage - durchzuführen hat. Hiergegen kann man indessen einwenden, daß die Verpflichtungsermächtigung zur Verfügung steht und entsprechende Unsicherheiten der Haushaltsmittel nicht auf die Bewerber abgewälzt werden dürfen.
Gleichwohl wird in der "Haushaltsvorbehalt" in nicht wenigen Fällen nach wie vor praktiziert. Soweit der Bewerber/Bieter einen entsprechenden Verstoß nicht nach § 107 III GWB rügt und die Vergabekammer anruft, sondern sein Angebot einschränkungslos abgibt, dürften seine Chancen nach den Grundsätzen des derzeitigen Vergabeüberprüfungsverfahrens chancenlos sein.

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