AGB-Recht - §§ 305 ff BGB - die Vorschriften ersetzten das frühere AGBG.
Übersicht
- 1. Einbeziehung von AGB
- 2. Vertragsschluss – Zuschlag - AGB
- Schaubild
- Vertragsschluss – Angebot – Annahme Angebotsfrist - Änderung/Ergänzung der Vergabeunterlagen - Kollision der AGB
- 3. BGB-Text
- § 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
1. Einbeziehung von AGB
AGB sind keine Normen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie zwischen deer öffentlichen Hand und Vertretern der jeweiligen Unternehmern "ausgehandelt" wurden (wie etwa EVB-IT - ähnlich VOB/B oder VOL/B).
Für den Verkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist § 305 II BGB zu beachten (grundsätzlich ausrücklicher Hinweis, Möglichkeitzur Kenntnisnahme in zumutbarer-Weise sowie Einvertändnis des Verbrauchers).
Gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften <Bund, Land, kommune>, Hochchulen, Rundfunkanstalten, Sozialversicherungsträger, öffentlich-rechtliche Kammern, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts etc.) finden die §§305 II, III, 308 Nr. 1, 2 bis 8 und 309 keine Anwendung. Für die Einbeziehung der AGB genügt insofern jede - auch "stillschweigend erklärte Willensübereinstimmung" der Parteien.
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sindm insofern die Vergabunterlagen maßgeblich, in den der öffentliche Auftraggeber auf seine "AGB" (= z. B. VOB/B, VOL/B, EVB-IT sowie weitere Ergänzende oder Zusätzliche <ZVB>) verweist (vgl. §§ 21 II UVgO, 29 II VgV).
Verweist der Bewerber/Bieter in seinem Angebote auf seine AGB, so liegt eine Änderung der Vergabeunterlagen und damit ein zwigender Ausschlussgrund nach §§ 42 I Nr. 4 UVgO, 57 I Nr. 4 VgV vor. Efolgt der Zuchlag auf dieses Angebot, so "kollidieren" die AGB beider Seiten. Ob übereisntimmende Klauseln elten bzw. sich widersprechende Klauseln sich ausschließen oder Klauseln einer Seite Bestand haben (z. B. WEigentumsvorbehalt in Bieter-AGB) ist streitbegründend bei diesem Zuschlag "auf den Falschen" = Auszuschließenden.
2. Vertragsschluss – Zuschlag - AGB
Schaubild
Vertragsschluss – Angebot – Annahme Angebotsfrist - Änderung/Ergänzung der Vergabeunterlagen - Kollision der AGB
A Vergabeunterlagen |
Angebot + Arz 1) |
Zuschlag +Arz |
Antrag und Annahme Vertragsinhalt wie Vergabeunterlagen |
A Vergabeunterlagen
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+ Avsp 2) |
+ Arz – Zuschlag statt Ausschluss |
Vertrag – richtig wäre Ausschluss nach §§ 13 I, 42 I Nr. 1 UVgO, 57 I Nr. 1 VgV
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A Vergabeunterlagen
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+ Arz |
+ Arz - Zuschlag nach Verlängerung der Bindefrist |
+ Arz - Vertrag
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A Vergabeunterlagen
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+ Arz |
+ B = Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist „neuer Antrag“ |
+ Arz – Vertragsschluss zivilrechtlich wirksam, vergaberechtlich bedenklich 3)
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A Vergabeunterlagen mit AGB |
+ Arz Angebot wie Vergabeunterlagen
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+ Arz Zuschlag
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Vertrag mit Auftraggeber - AGB |
A Vergabeunterlagen mit AGB |
B 4) Angebot mit eigenen AGB oder Änderung der Vergabeunterlagen |
Ausschluss nach § 42 I Nr. 4 UVgO, 57 I Nr. VgV 5) |
Kein Vertrag |
A Vergabeunterlagen mit AGB |
B Angebot mit eigenen AGB oder Änderung bzw. Ergänzung der Vergabeunterlagen |
+ Brz = Zuschlag statt Ausschluss nach § 42 I Nr. 4 UVgO |
Vertrag mit Bieter-AGB – schwerer Fehler -aber anders „Einzelfall“-Entscheidung (?) des BGH 5) |
Vergabeunterlagen mit AGB A |
B Angebot nur mit eigenen AGB – Monopolist - Verhandlungsverfahren (?)
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Brz Zuschlag auf B
|
Angebot maßgeblich für Vertragsinhalt – Vertrag mit AGB des Bieters – Begründung in Dokumentation (fehlende Durchsetzbarkeit der eigenen AGB) |
1) rz = rechtzeitig
2) versp = nach Ablauf der Angebotsfrist - nach Ablauf der Angebotsfrist vgl. §§ 13 I, 42 I Nr. 1 U VgO, 20, 53 I Nr. 1 VgV – verfristetes Angebot
3) Müssen den anderen Bietern diese Möglichkeit auch eingeräumt werden – Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz? – Vgl. BGH, Urt. v. 6.9.2012 - VII ZR 193/10 – NZBau 2012, 694 - abändernder Zuschlag (neue Bauzeit, Herausnahme einzelner Leistungen) als neuer Antrag
3) B = von den Vergabeunterlagen abweichendes oder ergänzendes Angebot – vgl. § 42 I Nr. 1 UVgO, 57 I Nr.1 VgV
4) Vgl. Beifügung zum Angebot - OLG Naumburg, Urt. v. 26.10.2004 – 1 U 30/04 - VergabeR 2005, 261 (Anm. v. Noch): Beifügung eigener AGB durch Bieter in Angebotsschreiben – „Hiermit hat sie (ergänzt Bieter) sogar massiv gegen in die vorgegebenen Vertragsbedingungen ... verstoßen...“
5) BGH Urt. v. 18.6.2019 - X ZR 86-17 – Straßenbauarbeiten – AGB (hier ZVBBau) mit qualifizierter Abwehrklausel und abweichende Zahlungsbedingungen im Angebot – kein Vertragsinhalt der Bieter-AGB – Missverständnis – kritisch zu sehen.
3. BGB-Text
§ 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
- § 310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 Nummer 1, 2 bis 8 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nr. 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf die Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung. 2
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
- § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
- bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Text des früheren AGBG
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz>
Vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) - - BGBI. III/FNA 402-28 - mehrfache Änderungen
Erster Abschnitt. Sachlich-rechtliche Vorschriften
1. Unterabschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
§ 2 Einbeziehung in den Vertrag.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
- Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.
§ 3 Überraschende Klauseln.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 4 Vorrang der Individualabrede.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 5 Unklarheitenregel.
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 6 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit.
- Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
- Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§ 7 Umgehungsverbot.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
2. Unterabschnitt.
Unwirksame Klauseln
§ 8 Schranken der Inhaltskontrolle.
Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
§ 9 Generalklausel.
- Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
- Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
- wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
§ 10 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; - (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sieh ohne sachlich gerechtfertigten und ins Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daß- dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
- der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- Fiktion des Zugangs
eine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - Abwicklung von Verträgen
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt,- eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
- einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- (aufgehoben)
§ 11 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam
- (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waten oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
- (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die
- das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder
- ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwender die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Oblegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen; - (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn- die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder
- dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - (Haftung bei grobem Verschulden)
ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen; - (Verzug, Unmöglichkeit)
eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung- das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt oder
- das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird;
- (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)
eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichteerfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat; - (Gewährleistung)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen- (Ausschluß und Verweisung auf Dritte) die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwendet einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von] der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
- (Beschränkung auf Nachbesserung) die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen;
- (Aufwendungen bei Nachbesserung)
die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; - (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)
der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - (Ausschlußfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil einer die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch; - (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)
die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden;
- (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)
eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwendet nach den §§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; - (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwendet zum Gegenstand hat,- eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
- eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
- zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer.
- (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenden in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird- der Dritte namentlich bezeichnet, oder
- dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- (Haftung des Abschlußvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,- ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
- im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt;
- (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteil ändert, insbesondere indem er- diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die ins Verantwortungsbereich des Verwenden liegen;
- den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt.
- (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Zweiter Abschnitt. Kollisionsrecht
§ 12 Internationaler Geltungsbereich.
Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwenden, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist. Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn
- der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenden zustandekommt und
- der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gelmngsbereich dieses Gesetzes hat und seine Willenserklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgibt.
Dritter Abschnitt. Verfahren
§ 13 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch.
- Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
- Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf können nur geltend gemacht werden
- von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens fünfundsiebzig natürliche Personen als Mitglieder haben,
- von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen oder
- von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
- Die in Absatz 2 Nr.1 bezeichneten Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr.1) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.
- Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.
§ 14 Zuständigkeit
- Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.
- Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
§ 15 Verfahren
- Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
- Der Klageantrag muß auch enthalten:
- den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
§ 16 Anhörung
Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Wage nach § 13 zu hören
- die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Wage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder
- das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.
§ 17 Urteilsformel
Erachtet das Gericht die Wage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:
- die beanstandeten Bestmimungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;
- die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;
- das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen;
- für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
§ 18 Veröffentlichungsbefugnis
Wird der Wage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel ~t der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlen auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. 2Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.
§ 19 Einwendung bei abweichender Entscheidung
Der Verwendet, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Wege nach § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich eine Entscheidung
- Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
- Keine Anwendung finden ferner
- § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsliegstimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;
- § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von ~ ja her das Angebot von Tele~0~~m.kationsdiensileistungen für die Öffentlichkeit nach dem Telekommunikationsgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Anbieter zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
- § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz, sofern sie in ihrem Wortlaut im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht worden sind und bei den Geschäftsstellen der Deutschen Post AG zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;
- die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts- und der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektritzätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen abweichen;
- § 11 Nr.7 und 8 für die nach Maßgabe des p~~0nenbeförderungsgeset-zes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
- § 11 Nr.7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge oder Ausspielverträge;
- § 10 Nr.5 und § 11 Nr.10 Buchstabe für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB) Vertragsgrundlage ist;
- § 11 Nr.12 für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
- § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsliegstimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;
- Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch darin, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr.1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.
des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
§ 20 Register.
- Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
- Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden,
- Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
- die sonstige Erledigung der Klage.
- Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
- Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluß des Jahres zu löschen, in dein die Eintragung in das Register erfolgt ist. 2Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr.3) zu verbinden.
- Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. 2Die Auskunft enthält folgende Angaben:
- für Klagen nach Absatz 1 Nr.1
- die beklagte Partei,
- das angerufene Gericht samt Geschäftignummer,
- den Klageantrag;
- für Urteile nach Absatz 1 Nr.2
- die verurteilte Partei,
- das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer,
- die Urteilsformel;
- für Klagen nach Absatz 1 Nr.1
- für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr.3 die Art der Erledigung.
§ 21 Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwendet dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwendet gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.
§ 22 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt. Anwendungsbereich
§ 23 Sachlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.
des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung aus dein Urteil gegen ihn iii unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.
§ 20 Register.
- Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
- Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden,
- Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
- die sonstige Erledigung der Klage.
- Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
- Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluß des Jahres zu löschen, in dein die Eintragung in das Register erfolgt ist. 2Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mir der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr.3) zu verbinden.
- über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. 2Die Auskunft enthält folgende Angaben:
- für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
- die beklagte Partei,
- das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,
- den Klageantrag;
- für Urteile nach Absatz 1 Nr.2
- die verurteilte Partei,
- das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer,
- die Urteilsformel;
- für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr.3 die Art der Erledigung.
- für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
§ 21 Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertagsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteil beruft. 2Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.
§ 22 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt. Anwendungsbereich
§ 23 Sachlicher Anwendungsbereich. Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellchaftsrechts. des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde
§ 20 Register
- Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit
- Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden,
- Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,
- die sonstige Erledigung der Klage.
- Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.
- Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluß des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. 2Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr.3) zu verbinden.
- Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enthält folgende Angaben:
- für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
- die beklagte Partei,
- das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,
- den Klageantrag;
- für Urteile nach Absatz 1 Nr.2
- die verurteilte Partei,
- das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer,
- die Urteilsformel;
- für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr.3 die Art der Erledigung.
- für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1
§ 21 Wirkungen des Urteils
Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, Soweit sich der betroffene Verragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. 2Et kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteil nicht berufen, wenn der verurteilte Verwendet gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.
§ 22 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt. Anwendungsbereich
§ 23 Sachlicher Anwendungsbereich. Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts
§ 24 Anwendungsbereich
Diese Vorschriften der §§ 2, 10, 11 und 12 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
- die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
2 § 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 24 (1) Verbraucherverträge.
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer natürlichen Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, daß sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
- die §§ 5, 6 und 8 bis 12 sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluß nehmen konnte;
- bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 9 sind auch die den Vertragsabschluß begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Fünfter Abschnitt.
§§ 25, 26 -Übergangsvorschriften - vom Abdruck wurde abgesehen.
§ 27 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
- die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen,
- Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegentand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
- die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
§ 28 Übergangsvorschrift.
- Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
- § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie die Gebrauchsübetlassung von Saehen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind.
- Auf Verträge über die Versorgung mit Wasser und Feruwäruse sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden.
- Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in seiner vor dem 14. August 1999 geltenden Fassung etlassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27 in seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder aufgehoben werden.
§ 29 Kundenbeschwerden.
- Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 675a bis g des Bürgetlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstelle einrichten. Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden.
- Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen:
- Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muß unparteüsches Handeln sichergestellt sein.
- Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.
- Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten.
- Das Verfahren muß auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein.
- Das Bundesministerium der Justiz wird erinächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Streitschlichtungsaufgabe nach Absatz 1 auf eine oder mehrere geeignete Stellen zu übertragen, wenn die Aufgabe dort zweckmäßiger etledigt werden kann.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Ver- und Entsorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 30 Inkrafttreten.
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1977 in Kraft.
- § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- § 23 Abs. 2 Nr.1 a und 1 b tritt mit Ablauf des Dezember 2002 außer Kraft.
~0013, ~0927