Ein simuliertes Angebot wird bei großen Vergabeverfahren zur Absicherung eingeholt; denn die teils monatelange Arbeit an den Vergabeunterlagen können "betriebsblind" machen.
Auch die Abschlussprüfung bzw. die Feststellung der "Vergabereife" (vgl. § 2 III VOL/A - früher deutlicher § 16 Nr. 1 VOL/A 2006) sollte gegebenenfalls durch Dritte durchgeführt werden, die die Vergabeutnelagen nicht erstellt haben.
Anaolog wird man eine Prüfung und Wertung des Angebots des Bieters Dritten übertragen, um Fehler zu vermeiden. Auch hier kann die Erarbeitung des Angebots längere Zeit erfordern. Das kann dazu führen, dass selbst für einen Dritten "offensichtliche" Fehler durch den Bearbeiter übersehen werden. Die Einschaltung von Beratern dürfte sich zumindest bei großen Aufträgen empfehlen.
Offenkundige Fehler können übersehen werden, die ein am Verfahren nicht unmittelbar Beteiligter problemlos erkennt. Vor allem geht es hier meist um Unklarheiten der Leistungsbeschreibung sowie etwa um unangemessene Ausführungsfristen. Überflüssige Sicherheiten, nicht erforderliche oder fehlerhafte Pauschalierungen oder auch nicht erforderliche Vertragsstrafen.
Fehler, die vor der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe nicht erkannt werden, können im nachhinein kaum mehr ohne Nachteile beseitigt werden. Zahlreiche Fehler bestehen darin, daß dem Fertigstellungsgebot nicht genügt wird.
noch zu erledigen:
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