Muster für Risikoleistungen

Besondere Individualbedingungen
Muster für Checklist aus VOL/B und VOL/A
Muster für Checklist des § 9 Nr. 4 VOL/A
"Abwicklungsschablonen"
BVB-Leistungsscheine - Hilfen:
BVB-EDV-IT
Änderung der BVB
Ergänzende, Zusätzliche oder Technische Vertragsbedingungen



Risikoleistungen sind Leistungen, bei denen ein Nichterfüllungs-, Verzugs- und Schlechtleistungsrisiko besteht. Man kann am Pflichtverletzungssystem des BGB anknüpfen:

In den §§ 280, 281, 323 BGB sowie in den "Gewährleistungsbestimmungen" = Mängelhaftung (§§ 434 (Kauf) , 633 (Werkvertrag), 536 (Mietvertrag) BGB) treffen wir folgendes System an:

Pflichtverletzungen = Leistungsstörungen als Oberbegriff für
- Nichterfüllung
- Mangel (Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, fehlenden Eignung für den Vertragszweck, Fehlen der "üblichen" Beschaffenheit)
- Falschlieferung
- Minderlieferung
- Verzug.

Rechtsfolgen der Pflichtverletzung können sein:

- keine Folgen, kein Schaden, Triviallieferung, Trivialtermin, Vorräte, unkomplizierte Ersatzlösung etc.

- "immaterielle Schäden" - "Ärger" - Imageverluste etc. - vgl. § 253 BGB - keine Erstattung, sofern keine Ausnahmen im Gesetz (§ 253 II, 651 f II BGB): Maßnahmen gegebenfalls: Vertragsstrafe als Druckmittel, zusätzliche organisatosche Absicherung (Zwischenberichte, Zusatzkontrollen, Zugang zu Produktionstätten, Vorsichtsmaßnahmen, Doppelläufe von bisherigem und neuen Systemen etc.)

- materielle, messbare erhebliche Schäden (z. B. pro Tag Betrag X durch Mehraufwand, Einnahmeausfall <LKW-Maut: 5 Mio. € pro Tag etc.> - Nachweis- und Erstattungsmöglichkeit nach § § 249 ff BGB - Differenztheorie - Maßnahmnen im Einzelfall: Schadenspauschalierung pro Tag, Vertragsstrafe als Druckmittel, ferner Maßnahmen bei immateriellen Schäden etc.


Diese möglichen Nachteilsstufen sind für jede in Betracht kommende Pflichtverletzung zu unterstellen und zu überprüfen.


Ähnliches gilt für die Gewährleistung - Mängelhaftung - dort geht es allerdings um die Modalitäten der "Eingangsprüfung" bei ablieferung, Abnahme etc. sowie die sich aus unterstellten Ausfällen durch Mängel ergebenden Nachteile. Daraus sind die Folgerungen für die entsprechenden Absicherungen z. B. auch durch Schadenspauschalierungen, Vertragsstrafen, Maßnahmen etc. zu ziehen, insbesondere auch zu klären, ob man vereinbarte Beschaffenheiten (früher ~ zugesicherte Eigenschaften), eine besondere Eignung der Leistung für den Vertragszweck, die übliche Beschaffenheit oder Garantien (vgl. § 443 BGB) bzw. weitere Absicherungen benötigt.


Vgl. hierzu Bartl, Harald, VOL/B, 2. Aufl., 2004, CitoExpert; ders. VOB/B, 2004, CitoExpert - siehe www.vergabetip.de.


Weitere Einzelheiten


Nichterfüllungsfälle dürften im Hinblick auf den Grundsatz, daß Aufträge nur an leistungsfähige, fachkundige und zuverlässige Auftragnehmer vergeben werden dürfen, grundsätzlich nicht anzutreffen sein. Doch auch das ist "Theorie" in bestimmten Bereichen - vor allem dort, wo es um personengebundene Leistungen wie Fachliches Feinkonzept = Pflichtenheft geht etc. Allerdings wird es kaum möglich sein, in diesen Fällen Vertragsstrafen, Schadenspauschalierungen oder auch Sicherheiten vorzusehen, ohne gegen die in den §§ 11, 12 und 14 VOL/A enthaltenen Prinzipien zu verstoßen. Das Problem ist in diesem Zusammenhang vor allem darin zu sehen, daß trotz Vorliegen entsprechender Gründe z.B. hinsichtlich der Zuverlässigkeit der "Mut" fehlt, die entsprechenden Bewerber auf der Grundlage nachweisbarer Fakten auszuschließen. Besonders nachteilig ist dies, wenn diese an sich auszuschließenden Bieter dann infolge des Preises noch den Zuschlag erhalten. Vgl. auch zur Nichterfüllung § 7 VOL/B

Der Verzug - das Verzugsrisiko - gehört zu den am häufigsten auftretenden Komplikationen. Auch hier das zur Nichterfüllung Gesagte sinngemäß. Immerhin sind hier bei entsprechender Schadensprognose Vertragsstrafen und Schadenspauschalierungen denkbar - neben den weiteren Absicherungsmöglichkeiten. Hierzu gehören die Festlegung eines "externen Termins", der vor dem entsprechenden "internen Termin" liegt und für einen zeitlichen Sicherheitspuffer sorgt. Natürlich dürfen derartige Festlegungen von Ausführungsfristen nicht gegen die in § 11 VOL/A enthaltenen Grundsätze verstoßen. Theoretisch ist auch eine Bestimmung der angemessenen Nachfrist in den Individualvertragsbedingungen möglich, sofern diese sich innerhalb "angemessener Grenzen" hält. Besser ist es, als Auftraggeber die "angemessene Nachfrist" bei Eintritt des Verzugs mit dem Auftragnehmer abzustimmen, indem man gemeinsam feststellt,

  • in welchem Stadium sich die Leistung befindet (Fertigstellungsstadium in Prozent oder anhand der feststellbar erledigten Teilleistungen)
  • wieviel Zeit der Auftragnehmer nach eigenen Angaben noch benötigt
  • und ob dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers diesem zumutbar ist.


Entsprechende Feststellungen werden nachvollziehbar und beweisgesichert (Doppelfax) festgelegt.
Schlechtleistungen - ähnliches ist für den Fall von Schlechtleistungen auszuführen, d.h. mangelhafte Leistungen. Sie führen zunächst zur Verweigerung der Abnahme und Zurückbehaltung der Gegenleistung, also zur Nichtzahlung der Vergütung. Für diese Fälle sind vor allem die Vereinbarungen von Abnahmemodalitäten, Qualitäts- und Quantitätskontrollen, Tests, Güteprüfungen etc. von erheblicher Bedeutung, die Gegenstand von Individualvereinbarungen sein sollten, wenn besondere Einsatzzwecke und -risiken anzutreffen sind. Insofern ist eine Prognose hinsichtlich entstehender Mangelfolgeschäden erforderlich. Ferner ist zu prüfen, welche Verjährungsfrist für die Gewährleistung festzulegen ist und ob Gewährleistungssicherheiten erforderlich sind und begründet werden können (vgl. § 14 VOL/A bzw. § 18 VOL/B).


Checklist bei Risikoleistungen
Diese Checklists sind - vor allem bei größeren Aufträgen bzw. Risikoprodukten durchzuarbeiten.

Man unterscheidet im übrigen praktischerweise zwischen
- ungefährlichen Trivialprodukten - kein Einsatzrisiko - kein Terminrisiko - genügend Zeit für Ersatzbeschaffung oder vorhandener Lagerbestand
- ungefährlichen "Paßprodukten", die weder terminlich Probleme aufweisen, noch bei Einsatz z.B. zu Mangelfolgeschäden führen
- sowie Risikoprodukten, die sich dadurch auszeichnen, daß sie bei Terminüberschreitung zu erheblichen Schadensfolgen führen oder insbesondere bei ihrem Einsatz z.B. Mangelfolgschäden etc. zur Folge haben - hierzu gehören auch die Fälle, in denen es bei Ausfall der Leistung zu schwerwiegenden Folgen kommt. In jedem Fall ist eine entsprechende Risikoanalyse zeitlich und hinsichtlich des Einsatzrisikos erforderlich.

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Anmerkung: Änderungen vom 15.5.2006