Leistungsbeschreibung
Qualifikation
Organisation
Besondere Individualbedingungen

Der Neutralitätsgrundsatz hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist für den Wettbewerb unentbehrlich. Wird eine Leistung mit speziellen Anforderungen beschrieben, so wird der Wettbewerb über Merkmale/Eigenschaften etc. beschränkt bzw. ausgeschlossen. Dem steht § 8 Nr. 1 sowie 2 und 3 VOL/A entgegen. Leistungsbeschreibungen, die dem nicht entsprechen, verstoßen gegen die Grundsätze der Eindeutigkeit und Vollständigkeit - vor allem aber gegen das Verbot, nur nach eindeutigem Nachweis besondere Anforderungen etc. an eine Leistung zu stellen.


Besondere Anforderungen
Besondere Anforderungen an

  • Bewerber - vgl. § 7 Nr. 4 VOL/A
  • sowie Leistungen - vgl. § 8 Nr. 2 und 3 VOL/A


dürfen vom öffentlichen Auftraggeber in Verdingungsunterlagen nur gestellt werden, wenn dies nachgewiesenermaßen unumgänglich (erforderlich) ist; denn dadurch wird der Wettbewerb entweder über die Eingrenzung der Bewerber oder über die Leistungsmerkmale beschränkt oder ausgeschlossen (grundsätzlich unzulässig: bestimmte Erzeugnisse, bestimmte Verfahren, bestimmte Bezeichnungen, Marken (nicht Tempotaschentücher, sondern Papiertaschentücher) etc. Auch der Zusatz "oder gleichwertiger Art" bei Benennung bestimmter Produkte oder Marken sollte nicht ohne zwingende Erforderlichkeit mißbraucht werden - allenfalls z.B. im Kleinvergabeverfahren. In keinem Fall wird dadurch ein Freibrief erreicht. Natürlich erspart die Benennung eines bestimmten Produkts auf den ersten Blick z.B. eine umfangreiche technische Leistungsbeschreibung und "neutralisiert" diese (besser "relativiert" die Leistungsbeschreibung nur). Man muß aber bedenken, daß der Bewerber/Bieter in diesen Fällen erheblichen Aufwand haben wird, um die "Gleichwertigkeit" nachzuweisen. Dazu muß ein sachlicher Grund gegeben sein (z.B. umständliche und umfangreiche Leistungsbeschreibung mit technischen Trivialitäten und Allgemeinplätzen etc. oder auf der Basis einer nur mit erheblichem Aufwand mit Hilfe von Bewerberkatalogen zu erstellende Leistungsbeschreibung). In allen Fällen ist Vorsicht geboten; denn die anzutreffenden Verstöße können schwerwiegende Folgen auch im nationalen Vergabeverfahren haben (Dienstaufsichtsbeschwerde, Rechtsaufsicht, Rechnungshöfe, Schadensersatz) - neben den ebenfalls eintretenden Zeitverlusten und dem Mehraufwand durch den Zusatzvorgang.


Im EU-weiten Vergabeverfahren droht die Verfahrensrüge bzw. die Anrufung der Vergabekammer.

Hinweis:
Im EU-weiten Vergabeverfahren kann die Abweichung von diesem Prinzip der Neutralität der Leistungsbeschreibung zur Aufhebung des Vergabeverfahrens nach Anrufung der Vergabekammer führen (Vergabekammer des Bundes - VK A - 20/99 - Beschluß vom 14.9.1999 - Büromöbel: "Ein bestimmtes Erzeugnis ist vielmehr schon dann vorgeschrieben, wenn es nach Form, Stofflichkeit, Aussehen oder technischen Merkmalen so präzise definiert ist, daß es dem Bieter insoweit keine Ausweichmöglichkeit beläßt (Vergabeüberwachungsausschuß des Bundes - 1 VÜ 2/97 - Beschluß vom 23.4.1997 -.Schleusentechnik ...). Die Vergabestelle hat in der Leistungsbeschreibung die Werkstoffe, Maße und Formengeometrie der Büroarbeitsplätze bis ins Detail vorgegeben. Nebenangebote waren nicht zugelassen. Ein bestimmtes Erzeugnis i.S.d. § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A liegt somit vor..... Auch Erwägungen der Standardisierung und Kompatibilität dürfen nicht dazu führen, daß eine frühere Entscheidung der Vergabestelle für einen Anbieter diesem faktisch auch die nachfolgenden Ergänzungsauftrage sichert. Anderen Bietern muß die Chance erhalten bleiben, die Vergabestelle von der Leistungsfähigkeit ihrer Produkte zu überzeugen. Im Falle sehr detaillierter Leistungsbeschreibungen bildet die Möglichkeit von Nebenangeboten das notwendige, vergaberechtlich vorgesehene Ventil für einen Restwettbewerb durch Bieter, die das ausgeschriebene Produkt in dieser Form nicht anbieten können oder wollen. Auch wenn die Vergabestelle ihren Beschaffungswunsch aus nachvollziehbaren Gründen schon weitestgehend konkretisiert hat, muß sie dennoch einen Rest an Innovationswettbewerb über Nebenangebote ermöglichen."

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