BGH bremst Bieter aus
Immer weniger Chancen auf Schadensersatzansprüche der nicht berücksichtigten Bieter? Jedenfalls entschied der BGH: Ein Bieter hat nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sein Angebot eine „echte Chance“ auf den Zuschlag gehabt hätte. Die „echte Chance“ hat der unterlegene Bieter nur dann, wenn sein nicht berücksichtigtes Angebot vergleichbar ist mit dem Angebot, das den Zuschlag erhielt. Dies gilt auch dann, wenn eine fehlerhafte Leistungsbeschreibung zu nicht vergleichbaren Angeboten führt. Darüber hinaus: Gibt ein Bieter, dem bekannt ist, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft ist, dennoch ein Angebot ab, steht ihm auch kein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu.
Anders als nach § 22 Nr. 1 VOL/A können im Eröffnungstermin im VOB/A-Verfahren. neben dem Bieter Bevollmächtigte zugegen sein. Der Bevollmächtigte ist zuzulassen.
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Berufshaftpflichtnachweise können z.B. bei Dienstleistungsaufträgen anstatt einer Bankerklärungen zum Nachweis der Leistungsfähigkeit gemäß § 7 a Nr. 2 I VOL/A gefordert werden.
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