Zutreffendes ist zu markieren und in die Vergabeaktezu übernehmen - dieser Hinweistext ist zu löschen. Bei diesem Hinweiszeichen sind die entsprechenden Anpassungen bzw. Markierungen vorzunehmen.
nachfolgend überreichen wir Ihnen die Informationen und Zusammenstellungen der Nachweise und Erklärungen, die erforderlich sind, wenn Ihr Angebot bzw. Ihre Bewerbung erfolgreich sein soll. Wir bitten um strikte Beachtung und weisen darauf hin, daß die Nichtvorlage entsprechender Nachweise bzw. Erklärungen zum Ausschluß im Vergabeverfahren führen kann bzw. führen muß.
Sofern Sie aus stichhaltigem Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen können, so können Sie Ihre Leistungsfähigkeit durch die Vorlage anderer, vom Auftraggeber als geeignet erachtete Belege nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Beschaffungsstelle ------------------------ Voraussetzungen für die Teilnahme am Wettbewerb
Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten - hier:
2.1. Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen:
Erbrachte Leistung
Rechnungswert
Leistungszeit
Auftraggeber
- öffentlicher (ö)
- privater (p)
1.
2.
3.
4.
etc.
bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung:
bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung:
Ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig:
2.2. Nachweise durch die Beschreibung
der technischen Ausrüstung:
der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität:
der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens:
2.3. Nachweise durch Angaben
über die technische Leitung
oder die technischen Stellen
unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht,
und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind:
2.4. Nachweise durch Muster etc.
Nachweise durch
Muster,
- Beschreibungen
- und/oder Fotografien
- der zu erbringenden Leistung,
- deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muß:
2.5. Nachweise durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute:
Nachweise durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, daß die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen:
2.6. Nachweise bei Leistungen komplexer Art:
oder Einsatz ausnahmsweise für einen besonderen Zweck:
durch eine Prüfung, die von dem Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen Stelle durchgeführt wird:
Betreff der Prüfung:
die Produktionskapazitäten:
und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens :
sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen:
1. Vorlage von Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen, daß die in § 7 Nr. 5 VOL/A genannten Ausschlußgründe auf ihn nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der in § 7 Nr. 5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren:
ein Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Unternehmens, aus der hervorgeht, daß sich das Unternehmen nicht in einer solchen Lage befindet:
bei dem Buchstaben d) VOL/A - Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Steuern und Abgaben und der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung.
Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 7 Nr. 5 a) bis c) VOL/A vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abgibt. In den Staaten , in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus:
Nachweis der Eintragung entsprechend Ansässigkeit im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens:
b) Notwendigkeit der Annahme einer bestimmten Rechtsform:
Auftragserteilung an eine Bietergemeinschaft - Annahme einer bestimmten Rechtsform bei Notwendigkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages:
schriftliche, gleichzeitige Aufforderung der Bewerber unter Beifügen der Verdingungsunterlagen zur Angebotseinreichung in einem Nichtoffenen Verfahrens oder einem Verhandlungsverfahren:
Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß das Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind - hier:
Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen geltend machen, daß sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können - hier:
e) Aufforderung zur Vervollständigung oder Erläuterung
Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern:
f) Besonderheiten:
Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen - geeignete Ersatznachweise: