Im Eröffnunsgtermin werden die Endbeträge der Angebote nach § 22 Nr. 3 II VOB/A in die Eröffnungsniederschrift aufgenommen.
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Die Vergabe von Bauleistungen kann nur mit folgenden Vertragsarten erfolgen - vgl. § 5 VOB/A:
Ein simuliertes Angebot wird bei großen Vergabeverfahren zur Absicherung eingeholt; denn die teils monatelange Arbeit an den Vergabeunterlagen können "betriebsblind" machen.