Während z.B. bei der Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A in der Regel der Preis allein entscheidet, da keine zusätzlichen Wertungskriterien ersichtlich sind, wird im Hinblick auf die §§ 16 Nr. 3 bzw. 24 Nr. 1 VOF von einem Wertungsspielraum gesprochen.
Die "Auftragserteilung" erfolgt nach den §§ 43 UVgO, 58 76 VgV durch Zuschlag.
Funktionsprüfungen sind vor allem im Bereich der BVB - anzutreffen - vgl. BVB-Überlassung.
Nach diesen Leitsätzen hat der Bieter bzw. Auftragnehmer im Rahmen einer Preisprüfung der VO PR im Streitfall die Angemessenheit seines Preises nachzuweisen.
Hier kann nach § 4 Nr. 2) e) VOF das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt werden, sofern die weiteren in den Vorschrift anzutreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
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