Mit diesem Instrument versuchen Auftraggeber dem schwierigen Nachweis des Vermögensschadens nach den §§ 249 ff BGB zu entgehen, indem z.B. pro Tag 1/1500 der betroffenen Vergütung festgesetzt wird.
Die Vorschriften betreffend die Straftaten gegen den Wettbewerb, die §§ 299-302 StGB, wurden durch Gesetz vom 13.8.1997, BGBl. I, 2038, eingeführt. Sie werden nachfolgend wiedergeben:
Korruption ist vergaberechtlich relevant - Korruption führt zum Ausschluß.Korruption führt zur Vergabesperre.
Nach § 17a II /A - analoge bzw. ähnliche Regelungen in den b-§§, den SKR-Vorschriften sowie in der VOB/A - haben die Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln