Voraussetzung für den Zuschlag: kein Ausschluss nach §§ 42 UVGO, 57 VgV - Ausschluss §§ 42 UVgO, 57 VgV
Diese Nebenangebote bzw. Änderungsvorschläge sind auszuschließen - vgl. §§ 21 Nr. 2, 25 Nr. 1 II c) VOL/A. Zur Kennzeichnung.
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Von der Teilnahme am Wettbewerb sind ("können") Bieter auszuschließen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 7 Nr. 5 VOL/A bzw. 8 Nr. 5 VOB/A vorliegen.
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Angaben und Erklärungen -Nachforderung -siehe Anforderungen
Ausschluss von Nebenangeboten - §§ 127 IV S. 2 GWB, 35 I , 57 INr. 6 VgV, 25, 42 I Nr. 6 UVgO, § 8 II Nr. 3 VOB/A, 8 EU Nr. 3 a VOB/A
Rechtsverordnungen sind keine Gesetze im formellen Sinne, also von der zuständigen Körperschaft in einem formellen Verfahren beschlossen, sondern beruhen auf Ermächtigungen des Gesetzgebers (Art. 80 GG) und einem entsprechenden Erlaß - Die Vergabeverordnung ist hier zu nennen.
Im Gegensatz zu den "förmlichen Verfahren" bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung handelt es sich bei der Freihändigen Vergabe