Bei Beschränkter und Öffentlicher Ausschreibung sind die Angebote in verschlossenem Umschlag - ordnungsgemäß verschlossen - abzugeben (vgl. §§ 22 Nr. 3 a, 23 Nr. 1 a VOL/A).
Die entsprechende Anwendung bestimmter Bestimmungen der VOL/A ist insbesondere im Zusammenhang mit der Freihändigen Vergabe von Bedeutung.
In § 7 Nr. 2 IV VOL/A ist vorgegeben, daß bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe unter den Bewerbern gewechselt werden soll.
Ausschreibungen - Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung -
sind im Gegensatz zur Freihändigen Vergabe förmliche Verfahren - vgl. § 3 VOL/A
Die Niederschrift über die Öffnungsverhandlung darf den Bietern und der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden - § 22 Nr. 5 VOL/A bzw. § 22 Nr. 7 VOB/A.