Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971, zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine, Abl Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, vgl. Anhang II: Tage = alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende, Arbeitstage Montage bis Freitage mit Ausnahme der Feiertage.
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Beschaffungsstufen - vgl. auch Abwicklungsraster Direktkauf und UVGO hier
Das Hauptangebot ist das übliche Angebot des Bieters, sofern nicht Nebenangebote und Änderungsvorschläge von den Bietern vorgesehen werden.
Der Europäische Gerichtshof hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der abgeschlossenen Verträge die Wahrung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen
