Eingang nunmehr gereelt in §§ 39, 40 UVgO, 54, 55 VgV - früher § 22 Nr. 1 VOL/A:
siehe nunmehr
Eingang der Angebote
Eingangsstelle
Eingangsvermerk
Vgl. zum früheren Recht zur Instruktion der Eingangsstelle über die Pflichten und die Ausführung:
- Angabe der Eingangsstelle
- Anbringen des Eingangsvermerks
- durch und mit Angabe des an der Vergabe nicht Beteiligten
- mit Datum des Eingangstages und exakter Eingangs-Uhrzeit
- auf dem ungeöffneten Umschlag der Angebote
- mit Maßnahmen für Verschluß bis zum Zeitpunkt der Öffnung
- Verschlüsselung
- Aushändigung von Empfangsquittungen mit Tag und Zeitpunkt sowie Empfänger - Doppel bei Vergabestelle
- Ort:
- Tag:
- Zeitpunkt:
- Unterschrift des Mitarbeiters der Eingangsstelle.
Besonderheiten der VOB/A:
In Nr. 1.1. VHB zu § 22 VOB/A ist insofern festgehalten, daß
- alle Angebote auf dem Umschlag mit Datum und Uhrzeit des Eingangs zu versehen sind
- alle Angebote unmittelbar, unverzüglich und ungeöffnet dem für die Verwaltung zuständigen Bediensteten, der an der Vergabe nicht beteiligt sein darf, zuzuleiten sind;
- die Angebote in der Reihenfolge des Eingangs mit einer laufenden Nummer zu versehen sind;
- die Angebote unter Verschluß aufzubewahren sind;
- die eingegangenen Angebote zum Eröffnungstermin zusammen mit dem ausgefüllten Formblatt EFD - Verd (Teils III) dem Verhandlungsleiter zu übergeben sind.
Dem entspricht im wesentlichen § 22 Nr. 1 - 6 VOL/A, wenn dort auch nicht derartige detaillierte Regeln anzutreffen sind. Gleichwohl sollten die entsprechenden bürokratischen Vorgaben durchaus ihre Beachtung auch außerhalb der VOB/A finden und als Raster benutzt werden.
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