Eingang nunmehr gereelt in §§ 39, 40 UVgO, 54, 55 VgV - früher § 22 Nr. 1 VOL/A:

siehe nunmehr

Eingang der Angebote
Eingangsstelle
Eingangsvermerk


Vgl. zum früheren Recht zur Instruktion der Eingangsstelle über die Pflichten und die Ausführung:


  • Angabe der Eingangsstelle
  • Anbringen des Eingangsvermerks
  • durch und mit Angabe des an der Vergabe nicht Beteiligten
  • mit Datum des Eingangstages und exakter Eingangs-Uhrzeit
  • auf dem ungeöffneten Umschlag der Angebote
  • mit Maßnahmen für Verschluß bis zum Zeitpunkt der Öffnung
  • Verschlüsselung
  • Aushändigung von Empfangsquittungen mit Tag und Zeitpunkt sowie Empfänger - Doppel bei Vergabestelle
  • Ort:
  • Tag:
  • Zeitpunkt:
  • Unterschrift des Mitarbeiters der Eingangsstelle.


Besonderheiten der VOB/A:
In Nr. 1.1. VHB zu § 22 VOB/A ist insofern festgehalten, daß

  • alle Angebote auf dem Umschlag mit Datum und Uhrzeit des Eingangs zu versehen sind
  • alle Angebote unmittelbar, unverzüglich und ungeöffnet dem für die Verwaltung zuständigen Bediensteten, der an der Vergabe nicht beteiligt sein darf, zuzuleiten sind;
  • die Angebote in der Reihenfolge des Eingangs mit einer laufenden Nummer zu versehen sind;
  • die Angebote unter Verschluß aufzubewahren sind;
  • die eingegangenen Angebote zum Eröffnungstermin zusammen mit dem ausgefüllten Formblatt EFD - Verd (Teils III) dem Verhandlungsleiter zu übergeben sind.


Dem entspricht im wesentlichen § 22 Nr. 1 - 6 VOL/A, wenn dort auch nicht derartige detaillierte Regeln anzutreffen sind. Gleichwohl sollten die entsprechenden bürokratischen Vorgaben durchaus ihre Beachtung auch außerhalb der VOB/A finden und als Raster benutzt werden.


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