Neben dem allgemein geltenden Vertraulichkeitsgrundsatz ist der Schutz der Vertraulichkeit im Sinn des § 2 b VOL/A bzw. des 2 VOL/A-SKR zu beachten.
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Selbstverständlich sind auch in Vergabeverfahren die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Unteraufträge behandelt § 10 VOL/A. In den §§ 9 b Nr. 3 VOL/A und 7 Nr. 3 VOL/A-SKR ist dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, die Bieter auffordern zu können - im Anschreiben - in ihrem Angebot die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu vergeben beabsichtigen.
Das sog. Präqualifikationsverfahren ist eine Besonderheit des Sektorenbereichs.
Im Fall klarer und eindeutiger Verstöße hat die EU-Kommission nach dem § 22 VergabeVO 2000 die Möglichkeit, dies der Bundesregierung mitzuteilen und die Beseitigung des Rechtsverstoßes zu verlangen.