§ 7 - § 32
mit Kommentierung
1. Teil, Einleitung
2. Teil, die Paragraphen 1-7
3. Teil, die Paragraphen 8-18
4. Teil, die Paragraphen 19-32
5. Teil, Anhänge
§ 7
Teilnehmer am Wettbewerb
1. |
(1) Inländische und ausländische Bewerber sind gleich zu behandeln. Der Wettbewerb soll insbesondere nicht auf Bewerber, die in bestimmten Bezirken ansässig sind, beschränkt werden. |
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(2) Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bewerber sind Einzelbewerbern gleichzusetzen. |
Kommentierung
Literatur :
Die Vorschrift sichert zum einen Gleichbehandlungsgebot und verbietet vor allem die Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Bewerbern. Wo er Bieter sitzt, ist seine Sache. Letztlich wird sich dies in seiner Kalkulation niederschlagen (z.B. bei Wartungsarbeiten).
Müller-Wrede, Hrsg., VOL/A, 2001, § 7 Rdnr. 9, 10.
Arbeitsgemeinschaften und gemeinschaftliche Bewerber sind anderen Bewerbern gleichgestellt, solange es sich nicht um unzulässiges Kartell handelt. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen den Auftrag allein durchführen kann und dennoch zu Zwecken der Wettbewerbsbeschränkung einen Zusammenschluß veranlaßt. Das wird allerdings sehr selten der Fall und im übrigen von der Vergabestelle meist im Vergabeverfahren nicht feststellbar sein. Vgl. hierzu Müller-Wrede, Hrsg., VOL/A, 2001, § 7 Rdnr. 12 ff.
Wenn in § 7 Nr. 2 VOL/A eine gewerbliche Tätigkeit (planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung Vorgenommene, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit – ausgenommen Forst- und Landwirtschaft sowie die freberufliche Tätigkeit) verlangt wird, so stellt dies sicher, daß in diesem Zusammenhang nur Unternehmen in Betracht kommen, die ihr Gewerbe angemeldet haben und auch entsprechend tätig sind. Das wird in allen Fällen der Anforderung der Verdingungsunterlagen bei Öffentlicher Ausschreibung anzunehmen sein. Problemfälle können sich hier allenfalls ergeben, wenn Bewerber die Unterlagen anfordern, die die entsprechende Tätigkeit z.B. nicht ständig ausführen oder dies nicht mit Gewinnabsicht tun. Das wird die Vergabestelle bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte regelmäßig nicht annehmen können.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem Text der Vorschrift. Es soll auf jeden Fall der Wettbewerb sichergestellt werden. Dem dient auch der geforderte Wechsel von Bewerbern (etwa bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe). Maßgeblich ist hierfür die Markterkundung. Das gilt auch für die Berücksichtigung kleinerund mittlerer Unternehmen.
Hierzu Müller-Wrede, Hrsg., VOL/A, 2001, § 7 Rdnr. 25 ff. untrer Hinweis auf die Richtlinien der Bundesregierung und die entsprechenden Fundstellen.
Dass nur Unternehmen mit entsprechender Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit beauftragt werden dürfen, gehört zu den Kardinalsätzen des Vergaberechts. Welche Nachweise gefordert werden können, hängt vom Einzelfall ab. Hier ist allerdings anzumerken, dass die allgemeine Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit ausreichen, sondern keine Besonderheiten gegeben sind. Das mag bei größeren Aufträgen anders sein, nicht jedoch grundsätzlich im nationalen Verfahren. Sofern keine eigenen oder fremde belegten negativen Erfahrungen vorliegen, wird die fehlende Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit regelmäßig nicht anzunehmen, zumal die daneben zu prüfenden Ausschlußgründe eine weitere Sicherheit geben.
Hierzu Müller-Wrede, Hrsg., VOL/A, 2001, § 7 Rdnr. 38 ff.
Die entsprechenden Entscheidungen zur fehlenden Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit stammen sämtlich aus EU-weiten Verfahren und spielen nach meiner Ansicht im nationalen Verfahren allenfalls eine indizielle Rolle, zumal das Risiko in dem zuletzt genannten Bereich erheblich geringer ist.
Die Ausschlußgründe nach § 7 Nr. 5 spielen da eine wesentlich größere Rolle und schränken das Ermessen erheblich ein. M.E. dürfte es ehr selten sein, in diesen Fällen von einem Ausschluß abzusehen.
Zu den einzelnen Ausschußgründen auch Müller-Wrede, Hrsg., VOL/A, 2001, § 7 Rdnr. 41 ff, m.w.Nachw.
Die Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen der Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten oder ähnliche Einrichtungen sind infolge ihrer Subvention, Steuervorteile etc. nicht zum Wettbewerb zugelassen. Allerdings kann ein Auftrag im Wege der Freihändigen Vergabe in dem wohl kleinen Rahmen in Betracht kommen. Wenn ein öffentlicher Auftraggeber z.B. die Schreinerarbeiten im Wert von 50.000 Euro und mehr an eine solche Einrichtung vergeben will, dürfte hierin ein Verstoß liegen.
Vgl. hierzu auch Müller-Wrede, Hrsg., VOL/A, 2001, § 7 Rdnr. 58, m. w.Nachw.
§ 7 a
Teilnehmer am Wettbewerb
1. |
Bewerber oder Bieter , die gemäß den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden , weil sie gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten. |
(2) |
In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen: |
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a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber: |
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- bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung, |
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- bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmens zulässig, |
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b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens, |
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c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, |
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d) durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden muß, |
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e) durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, daß die durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen, |
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f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen. |
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g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen . |
(3) |
Der Auftraggeber gibt bereits in der Bekanntmachung (§§ 17 u. 17a) an, welche Nachweise vorzulegen sind. Kann ein Unternehmen aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann es seine Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen. |
(4) |
Der Auftraggeber kann von dem Bewerber oder Bieter entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen oder Erklärungen darüber verlangen, daß die in § 7 Nr. 5 genannten Ausschlussgründe auf ihn nicht zutreffen. Als ausreichender Nachweis für das Nichtvorliegen der in § 7 Nr. 5 genannten Tatbestände sind zu akzeptieren: |
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- bei den Buchstaben a) und b) ein Auszug aus dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen - eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes des Unternehmens, aus der hervorgeht, daß sich das Unternehmen nicht in einer solchen Lage befindet, |
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- bei dem Buchstaben d) eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung. Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 7 Nr. 5 a) bis c) vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das betreffende Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abgibt. In den Staaten , in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder der feierlichen Erklärung aus. |
(5) |
Unternehmen können aufgefordert werden, den Nachweis darüber zu erbringen, daß sie im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem sie ansässig sind.1) |
(6) |
Für den Fall der Auftragserteilung kann der Auftraggeber verlangen, daß eine Bietergemeinschaft eine bestimmte Rechtsform annehmen muß, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig ist. |
4. |
(1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß das Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen, so nehmen diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Normen aus der Serie EN 29 000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug, die nach der Normenserie EN 45 000 zertifiziert sind. |
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(2) Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen EG-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind anzuerkennen. Die Auftraggeber haben den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anzuerkennen, wenn Unternehmen bei Dienstleistungsaufträgen geltend machen, daß sie die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen dürfen oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. |
5. Der Auftraggeber kann Unternehmen auffordern, die vorgelegten Bescheinigungen zu vervollständigen oder zu erläutern.
§ 8
Leistungsbeschreibung
4. |
Wenn für die Beurteilung der Güte von Stoffen, Teilen oder Erzeugnissen die Herkunft oder die Angabe des Herstellers unentbehrlich ist, sind die entsprechenden Angaben von den Bewerbern zu fordern, soweit nötig auch Proben und Muster. Die Angaben sind vertraulich zu behandeln. |
Kommentierung
Literatur :
Die Vorschrift ist eine der gefährlichsten Bestimmungen der VOL/A. Gegen sie wird häufig aus den verschiedensten Gründen verstoßen – häufig Zeitmangel, Personalschwächen, fehlende Kenntnisse. Ohne eine eindeutige und erschöpfende und von allen gleich verstandene Leistungsbeschreibung wird es zu keinem wirklichen Wettbewerb kommen. Die offene „funktionale" Leistungsbeschreibung bildet den nachweisbaren und zu belegenden Ausnahmefall. Leider handelt die Praxis hier vielfach fehlerhaft. Das Abwälzen der Planungsleistungen auf dem Weg „funktionalen Leistungsbeschreibungsbeschreibung verstößt zudem gegen § 16 Nr. 2 VOL/A. Das Stellen ungewöhnlicher Anforderungen reduziert den Wettbewerb oder schließt ihn aus. Die Folgen werden in zusätzlichen Auskünfte sowie Problemen in der Prüfung und Wertung sein. Im Grunde ist die Leistungsbeschreibung vor allem nur dort zulässig, wo es um Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsleistungen geht. Leider wird in der Praxis zum Leidwesen der Bewerber immer wieder schwer gesündigt.
Vgl.hierzu allerdings Müller-Wrede, Hrsg., VOL/A, 2001, § 8 Rdnr. 48 ff., der insofern wohl einen weniger strengen Masstab anwenden will.
Erforderlich ist eine eindeutige, erschöpfende und gleich verständliche Leistungsbeschreibung. Wer Innovationen etc. anbieten will, mag dies über Nebenangebote/Änderugnsvorschläge tun. In der Regel wird hier kein Ermessen für die Wahl der Leistungsbeschreibung anzunehmen sein. Andernfalls hebt man über die Leistungsbeschreibung das gesamte Vergabegefüge aus den Angeln. Speziell in EU-weiten Verfahren ist vor unollständigen, nicht eindeutigen und nicht gleich verständlichen Leistungsbeschreibungen dringend zu warnen. Überprüft man die Fälle, in denen die funktionale Leistungsbeschreibung gewählt wurde, so gelangt man meist zu dem Schluß, dass hier nur eigene Planungspflichten etc. auf den Bewerberkreis abgewälzt werden.
Besonderer Beliebtheit erfreut sich offensichtlich auch der Zusatz "oder gleichwertiger Art", mit dem man sich die Erarbeitung der einzelnen technischen und sonstigen Merkmale erspart. Aber auch dies ist im Grunde unfair; denn der Bewerber weiss nicht, welches der Merkmale der Leistung bei dem Produkt X nicht erforderlich ist. Im übrigen muss er den Gleichwertigkeitsnachweis führen. In der Praxis wird diese Art der Leistungsbeschreibung allenfalls noch bei kleineren Aufträgen halbwegs vertretbar sein. Kritisch ist das Vorgehen allemal, daher nicht empfehlenswert.
§ 8a
Leistungsbeschreibung
1. |
Bei der Beschreibung der Leistung sind die technischen Anforderungen (siehe Anhang TS Nr. 1) in den Verdingungsunterlagen unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen; das sind: |
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- in innerstaatliche Normen übernommene europäische Normen (Siehe Anhang TS Nr. 1.3) und |
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- europäische technische Zulassungen (siehe Anhang TS Nr. 1.4) und |
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- gemeinsame technische Spezifikationen (siehe Anhang TS Nr. 1.5). |
2. |
(1) Von der Bezugnahme auf europäische Spezifikationen kann abgesehen werden, wenn |
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a) die Normen keine Bestimmungen zur Feststellung der Übereinstimmung einschließen oder es keine technischen Möglichkeiten gibt, die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit diesen Normen in zufriedenstellender Weise festzustellen; |
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b) die Anwendung die Durchführung der Richtlinie 86/361/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Telekommunikations-Endgeräten1) oder die Anwendung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikationÿ) oder anderer Gemeinschaftsinstrumente in bestimmten Dienstleistungs- oder Produktionsbereichen beeinträchtigen würde; |
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c) die Anwendung dieser Normen den Auftraggeber zum Erwerb von Anlagen zwingen würde, die mit bereits benutzten Anlagen inkompatibel sind, oder wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde, jedoch nur im Rahmen einer klar definierten und schriftlich festgelegten, verbindlichen Strategie für die Verpflichtung zur Übernahme europäischer Normen oder gemeinsamer technischer Spezifikationen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; |
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d) das betreffende Vorhaben von wirklich innovativer Art ist, so daß die Anwendung bestehender Normen nicht angemessen wäre. |
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(2) Die Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer Spezifikationen sind soweit als möglich in der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Vergabeunterlagen anzugeben. Sie sind festzuhalten und den Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Anfrage zu übermitteln. |
§ 9
Vergabeunterlagen, Vertragsbedingungen
4. |
In den Zusätzlichen, Ergänzenden und Besonderen Vertragsbedingungen sollen, soweit erforderlich, insbesondere folgende Punkte geregelt werden: |
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a) Unterlagen (VOL/A § 22 Nr. 6 Abs. 3, VOL/B § 3, § 4 Nr. 2), |
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(b)Umfang der Leistungen, u.U. Hundertsatz der Mehr- oder Minderleistungen (VOL/B §§ 1 und 2), |
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c) Benutzung von Lager- und Arbeitsplätzen, Zufahrtswegen, Anschlußgleisen, Wasser- und Energieanschüssen, |
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d) Weitervergabe an Unterauftragnehmer (VOL/B § 4 Nr. 4), |
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e) Ausführungsfristen (VOL/A § 11, VOL/B § 5 Nr. 2), |
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f) Anlieferungs- oder Annahmestelle, falls notwendig auch Ort, Gebäude, Raum, |
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g) Kosten der Versendung zur Anlieferungs- oder Annahmestelle, |
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h) Art der Verpackung, Rückgabe der Packstoffe , |
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i) Übergang der Gefahr (VOL/B § 13 Nr. 1), |
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k) Haftung (VOL/B §§ 7 bis 10, 13 und 14), |
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l) Gefahrtragung bei höherer Gewalt (VOL/B § 5 Nr. 2), |
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m)Vertragsstrafen (VOL/A § 12, VOL/B § 11), |
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n) Prüfung der Beschaffenheit der Leistungen – Güteprüfung - (VOL/A § 8 Nr. 4, VOL/B § 12), |
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o) Abnahme (VOL/B § 13, Nr. 2), |
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p) Abrechnung (VOL/B §§ 15, 16 Nr. 2 und 3), |
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q) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16), |
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r) Zahlung (VOL/B § 17), |
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s) Sicherheitsleistung (VOL/A § 14, VOL/B § 18), |
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t) Gerichtsstand (VOL/B § 19 Nr. 2), |
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u) Änderung der Vertragspreise (VOL/A § 15), |
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v) Besondere Vereinbarungen über die Gewährleistung . |
5. |
Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so ist es in besonderer, nur das Schiedsverfahren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1027 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zuläßt. |
Kommentierung
Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen.
§ 9 a
Angabe der Zuschlagskriterien
Die Auftraggeber geben in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung alle Zuschlagskriterien an, deren Verwendung sie vorsehen, möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung.
§ 10
Unteraufträge
Kommentierung
Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen. § 11
Ausführungsfristen
1. Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.
2. Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.
3. Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.
Kommentierung
Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen. § 12
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sollen nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden und auch nur dann, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
§ 13
Verjährung der Gewährleistungsansprüche
1. Für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sollen die gesetzlichen Fristen ausbedungen werden.
2. Andere Regelungen für die Verjährung sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen; hierbei können die in dem Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden.
Kommentierung
Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen. § 14
Sicherheitsleistungen
1.Sicherheitsleistungen sind nur zu fordern, wenn sie ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen. |
2. Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. |
3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine teilweise Rückgabe von Sicherheiten möglich ist, hat dies unverzüglich zu geschehen. |
Kommentierung
Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen. § 15
Preise
2. |
Sind bei längerfristigen Verträgen wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiß ist, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden.ÿ) Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen . |
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1) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr.1/86 vom 15. April 1986 (BGBl. I S.435 und BAnz. S.5046) und Verordnung PR Nr.1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBI. I. S.1094 und BAnz. S.3042) |
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2) Grundsätze zur Anwendung von Preisvorhalten bei öffentlichen Aufträgen: Gemeinsames Ministerialblatt, herausgegeben vom Bundesminister des Innern, 1972 Nr. 22 S. 384 f.; 1974 Nr. 5 S. 75. |
Kommentierung
Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen. § 16
Grundsätze der Ausschreibung
1. Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Leistung aus der Sicht des Auftraggebers innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden kann.
2. Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen, Vergleichsanschläge, Markterkundung) sind unzulässig.
3. Nummer 1 und 2 gilt für Freihändige Vergabe entsprechend.
Kommentierung
Literatur :
Wegen der Einzelheiten wird auf die weiterverweisenden Links Bezug genommen. § 17
Bekanntmachung , Aufforderung zur Angebotsabgabe
1. |
(1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Fachzeitschriften bekanntzumachen . |
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(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten: |
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a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle , bei der die Angebote einzureichen sind, |
|
b) Art der Vergabe (§ 3), |
|
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle) , |
|
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, |
|
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist, |
|
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle , die die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben (Nummer 3) abgibt, sowie des Tages, bis zu dem sie bei ihr spätestens angefordert werden können, |
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g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der die Verdingungsunterlagen und das Anschreiben eingesehen werden können, |
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h) die Höhe etwaiger Vervielfältigungskosten und die Zahlungsweise (§ 20), |
|
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18), |
|
k) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14), |
|
l) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind, |
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m) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden, |
|
n) Zuschlags- und Bindefrist(§ 19), |
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o) den besonderen Hinweis, daß der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt. |
2. |
(1) Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften aufzufordern, sich um Teilnahme zu bewerben. |
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(2) Diese Bekanntmachung soll mindestens folgende Angaben enthalten: |
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a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle, |
|
b) Art der Vergabe (§ 3), |
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c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle), |
|
d) etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, |
|
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist, |
|
f) Tag, bis zu dem der Teilnahmeantrag bei der unter Buchstabe g) näher bezeichneten Stelle eingegangen sein muß, |
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g) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle, bei der der Teilnahmeantrag zu stellen ist, |
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h) Tag, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt wird, |
|
i) die mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers (§ 2) verlangt werden, |
|
k) den besonderen Hinweis, daß der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt. |
3. |
(1) Bei Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung sind die Verdingungsunterlagen den Bewerbern mit einem Anschreiben(Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu übergeben, das alle Angaben enthält, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluß zur Abgabe eines Angebots notwendig sind. Dies gilt auch für Beschränkte Ausschreibungen nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb . |
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(2) Das Anschreiben soll insbesondere folgende Angaben enthalten: |
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a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag erteilenden Stelle, |
|
b) Art der Vergabe (§ 3), |
|
c) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistung (z.B. Empfangs- oder Montagestelle), |
|
d)etwaige Vorbehalte wegen der Teilung in Lose, Umfang der Lose und mögliche Vergabe der Lose an verschiedene Bieter, e) |
|
e) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist , |
|
f) Bezeichnung (Anschrift) der Stelle , bei der die Verdingungsunterlagen eingesehen werden können, die nicht abgegeben werden, |
|
g) genaue Aufschrift und Form der Angebote (§ 18 Nr. 2), |
|
h) ob und unter welchen Bedingungen die Entschädigung für die Verdingungsunterlagen erstattet wird (§ 20), |
|
i) Ablauf der Angebotsfrist (§ 18), |
|
k) die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen (§ 7 Nr. 4), die ggf. vom Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bieters (§ 2) verlangt werden, |
|
l) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen (§ 14), |
|
m) sonstige Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen (§ 18 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 21), |
|
n) Zuschlags- und Bindefrist (§ 19), |
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o) Nebenangebote und Änderungsvorschläge (Absatz 5), |
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p) den besonderen Hinweis, daß der Bewerber mit der Abgabe seines Angebots auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 27) unterliegt. |
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(3) Bei Freihändiger Vergabe sind Absatz 1 und 2 - soweit zweckmäßig - anzuwenden. Dies gilt auch für Freihändige Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb . |
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(4) Auftraggeber , die ständig Leistungen vergeben, sollen die Erfordernisse, die die Bewerber bei der Bearbeitung ihrer Angebote beachten müssen, in Bewerbungsbedingungen zusammenfassen und dem Anschreiben beifügen (§§ 18, 19, 21). |
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(5) Wenn der Auftraggeber Nebenangebote und Änderungsvorschläge wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will, so ist dies anzugeben; ebenso ist anzugeben, wenn Nebenangebote und Änderungsvorschläge ohne gleichzeitige Abgabe eines Hauptangebotes ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, die in den Verdingungsunterlagen nicht vorgesehen ist, sind von ihm im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen. |
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(6) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am gleichen Tag abzusenden. |
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