Wertung
Wertungsfehler begründen
- im nationalen Vergabeverfahren möglicherweise Dienstaufsichtsbeschwerde, Einschreiten der Rechtsaufsicht sowie Schadensersatzansprüche sowie den Zuschlag an den Falschen
- EU-Verfahren den Zuschlag an den Falschen, die Anrufung der Vergabeprüfstelle (falls noch vorhanden) oder unabhängig hiervon die Anrufung der Vergabekammer, Einleitung des Vergabeüberprüfungsverfahrens durch Antragstellung, mit Zustellung des Antrags an die Vergabestelle Zuschlagssperre sowie Schadensersatzansprüche nach § 126 GWB.
Wertungsfehler gehören zu den schwersten Fehlern.
Klassische Wertungsfehler sind
- unberechtigter Ausschluß nach § 25 Nr. 1 VOL/A
- unberechtigter Ausschluß trotz vorhandener Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit
- unberechtigter Ausschluß trotz Fehlens eines Dumpingpreises
- unberechtigter Ausschluß trotz Fehlens eines Mondpreises
- unberechtigte Nichtberücksichtigung infolge fehlerhafter Wertung etwa
- bei nachgeschobenen und nicht bekannt gemachten Wertungskriterien
- bei unzulässigen Tests
Wichtig: Die Wertung ist nachvollziehbaren Stufen - ohne deren "Vermengung" durchzuführen. Dieses stufenmäßige Vorgehen ist zu dokumentieren - zeitnah und Schritt für Schritt. Was in einer Stufe abgeprüft ist, darf grundsätzlich in der nachfolgenden Stufe nicht mehr Gegenstand der nächsten Wertungsstufe sein. Eine "Rückkehr" zu einer vorherigen Stufe ist geboten, wenn sich z. B. vor der letzten Wertungsstufe nach § 25 Nr. 3 VOL/A neue Erkenntnisse etwa hinsichtlich der "Eignung" nach § 25 Nr. 2 I VOL/A ergeben (Bekanntwerden der Insolvenz - für sich gesehen noch kein Grund zur Nichtberücksichtigung - nochmalige Prüfung der Eignung erforderlich <wirtschaftliche Leistungsfähigkeit>. Dann geht es weiter mit der Wertung bis zur letzten Stufe nach § 25 Nr. 3 VOL/A etc. - Verletzung der vorgegebenen Wertungskriterien
- bei unzulässiger Doppelwertung
- bei Zuschlag an den Falschen
- bei manipulierter und nicht begründbarer Wertung.
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