Begriffe
Prof. Dr. Harald Bartl, Frankfurt am Main
Digitalisierung, KI und Vergaberecht
Der Beitrag befasst sich mit einigen aktuellen Fragen der Digitalisierung, KI und der Vergabe entsprechender Leistungen. Die unterschiedliche zivil- und vergaberechtliche Sichtweise wird verdeutlicht. Insbesondere sind auch die Verfahrensarten des GWB sowie weitere Punkte der öffentlichen Beschaffung Gegenstand des Beitrags (agile Vorgehen, Leistungsbeschreibung etc.). Die erfolgte Umsetzung der EU-Reform insbesondere zu KI und entsprechende „Vorwirkungen“ sind berücksichtigt.
- zum Beitrag siehe unten nach den Nachträgen -
Nachträge
Besonderer Hinweis - sehr empfehlenswert:
Wilmer, Thomas, Künstliche Intelligenz & Recht (Textsammlung mit Vorgehensmodell, Checklists, FAQ, ): KI-VO (AI Act), KI-Haftungs-RL (Entwurf), Produkthaftungs-RL (Entwurf), Medizinprodukte-VO (Auszug) und ... für Innovations- und Technikrecht), 2024, h.da Hochschule Darmstadt
1. Neu BGH zur KI
2. OZG
3. KI-Verdnung
4. Berichte aus der Praxis
5. Literatur
1. Neu:
BGH Beschl. v. 11.06.2024 – X ZB 5/22 – Dabus – Patentanmeldung durch Hilfsantrag zulässig, da sich aus den Angaben die Anmeldung des Erfinders ergibt - Benennung einer Künstlichen Intelligenz als Erfinder unzulässig – Anmeldung muss natürliche Person hinreichend deutlich als Erfinder benennen (im Streitfall gegeben) – wichtig: Unzulässigkeit der Anmeldung der Erfindung mit KI als Erfinder – DABUS - § 6 PatG, § 37 Abs 1 PatG, § 38 S 1 PatG, § 42 Abs 3 S 1 PatG –
Leitsatz:
1. Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.
2. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder ist auch dann möglich und erforderlich, wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden ist.
3. Die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden.
4. Die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.
2. OZG 2024
Bundestag Beschluss v. 23. 02. 2024 (BT Dr 20/8093).Änderungen des OZG - Onlinezugangsgesetz
3. KI VO - verabschiedet: Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten hat am 21. Mai 2024 verabschiedet.
4. Berichte aus der Praxis
5. Literatur
Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO, CR 2024, 353-366.
Borges, Die europäische KI-Verordnung (AI Act) – Teil 1, CR 2024, 497-507
Chibanguza/Steege, Die KI-Verordnung – Überblick über den neuen Rechtsrahmen, NJW 2024, 1769,
Gerdemann, Konformitätsbewertung als Kernpflicht der KI-Verordnung, NJW 2024, 2209
Muchalik/Gehrmann, Von Nullen und Einsen zu Paragraphen: Der AI Act, ein Rechtscode für Künstliche Intelligenz, CR 2024, 145-153
Produkthaftung für autonome Fahrzeuge – die zweite Spur der Straßenverkehrshaftung,
Bierekoven, Verarbeitung von Trainings‑, Test- und Validierungsdaten nach KI-VO-E, Data Act und DSGVO, ITRB 2023
Duschlbauer, Affectiv and artifial Intelligence, The Organisation in Times of Mannerist Discource, 2024
Hillmer: Schatten-KI: Kontrollverlust auf Geschäftsführungsebene, BC 2024, 251
Kippenhan, Jürgen, Künstliche Intelligenz und die Sinnstrukturen menschlichen Handelns, 2024
KI-gestützte Systeme – Zur Notwendigkeit von Systemsicht, Evaluation und Interdisziplinarität, 5
Pfeuffer, Formal, digital – ganz egal? , Vergabe Navigator 2023, 5
Reus, KI und Haftung – Realisierung erlaubter Risiken, NZG 2024, 36
Thoms/Mattheus, Künstliche Intelligenz und die Rolle des Aufsichtsrats, ESG 2024, 69
Thurow, ChatGPT-Interview zum „Rechnungswesen und Jahresabschluss“: Update nach einem Jahr, BC 2024, 110
Thurow: ChatGPT: Quick-Tipp zum Thema „Datenschutz“, BC 2024, 252
Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
Thurow: Einsatz von KI in Finanzberichterstattung und Wirtschaftsprüfung, BC 2024, 249
Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce, BC 2024, 250
Thurow: Zwischenreport des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA): ChatGPT-Taskforce, BC 2024, 250
Weidenbach-Koschnike/Herzer, Anwendungsfall: Agiles Projektmanagement – Entwicklungskosten selbst erstellter Software jenseits des Wasserfallmodells, BC 2024, 110
_______
Der Europäische Gerichtshof hat die generelle Aufgabe, bei der Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der abgeschlossenen Verträge die Wahrung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen
Zu den Grundprinzipien des Vergabeverfahrens gehört der Wettbewerb.
Bei der Wertung ist die Rangfolge der Bieter, mithin der 1. Rang für den Auftragnehmer festzulegen.
Letztlich garantieren die Bestimmungen des GG auch den Leistungswettbewerb, sichern das Gleichbehandlungsgebot etc. und bilden auch die Grundlage für die Grundsätze des Vergabeverfahrens.