Begriffe
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung werden von den Vergabekammern bzw. im Rahmen des Vergabeüberprüfungsverfahren entsprechend angewandt (umstritten).
~0747
Neben zahlreichen Vergabehandbüchern - meist überflüssig, da mit der VOL/A und der VOB/A hinreichende Vorgaben anzutreffen sind - ist das allerdings wichtige "Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauvorhaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" zu nennen - jeweils zu beachten in der aktuellen Form.
~0743
Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971, zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine, Abl Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1, vgl. Anhang II: Tage = alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende, Arbeitstage Montage bis Freitage mit Ausnahme der Feiertage.
~0737
Beschaffungsvorgang Beginn BayObLG, Beschl. v. 22. 1.2002