Nach dem Verfahren der VOF sind für die Auftraggespräche vor der Auftragserteilung die geeigneten Bewerber durch den Auftraggeber nach §c 10 VOF auszuwählen.

Die Zahl der Bewerber darf bei ausreichenden, also mehr drei Bewerbern, soweit diese in Betracht kommen und z.B. nicht ausgeschlossen werden müssen, nicht unter drei liegen §10 Nr. 2 VOF.

Auch im nationalen Verfahren kommt es nach einem Teilnehmerwettbewerb nach § 17 Nr. 3 6 VOL/A der Bewerber zur Auswahl für die Weiterführung des Verfahrens. In diesem Zusammenhang darf die Auswahl nicht willkürlich sein, sondern muß der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden. Gleiche Bewerber müssen gegebenenfalls im Loswege ermittelt werden, sofern nicht für die Auswahl Rangfolgekriterien festgelegt worden sind. Vor allem im EU-weiten Verfahren ist darauf zu achten, daß diesem Grundsatz genügt, da die Bewerber vor dem Zuschlag über ihre Nichtberücksichtigung nach § 27 a VOL/A auf Antrag eine entsprechende Information erhalten müssen. Hier kann es zu erheblichen Fehlern führen.


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