Die EU-Verfahren sind vor allem dadurch gekennzeichnet, daß


Die Grundsätze des Verfahrens - vgl. § 97 GWB - sind hier besonders ausgeprägt und nachvollziehbar formuliert, wenngleich diese auch teils weniger scharf in der VOL/A anzutreffen sind und auch dort beachtet werden müssen.
Besondere Beachtung hat schon immer die Vergabe von Bauleistungen im Hinblick auf die hohen Auftragswerte sowie den scharfen Wettbewerb gefunden - hier waren jedenfalls in der Vergangenheit Verfahren zur Überprüfung bzw. Schadensersatzprozesse relativ häufig in der Rechtsprechung anzutreffen.
Gerade auch hier ist das wichtige Fertigstellungsgebot mit Nachdruck zu erwähnen - empfehlenswert ist häufig die Einschaltung von Sachverständigen (vor allem bei nur sporadisch durchzuführenden EU-Verfahren) bzw. die Einholung von simulierten Angeboten vor Bekanntmachung.
Ein schwerer Fehler liegt auch darin, daß ein sog. "stilles Verfahren" - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung - gewählt wird, ohne daß dieser Weg begründet werden kann - vgl. auch den Vermerk nach § 3 a Nr. 3 VOL/A sowie die Berichtspflichten. Da in diesem Fall eine Rüge infolge fehlender Kenntnis vom Verstoß nicht in Betracht kommt, ist eine Schadensersatzklage nach Zuschlag an den Falschen denkbar.
Bei Fehlern drohen im übrigen


Erforderlich ist gerade auch hier eine entsprechende Mitarbeiterqualifikation, da andernfalls die Risiken durch die Fehlerquote zu hoch sein werden.

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