Die fachliche Richtigkeit der zu prüfenden Angebote ist nach § 23 Nr. 2 VOL/A zu prüfen.

Das entsprechende Ergebnis ist nach § 23 Nr. 3 VOL/A aktenkundig zu machen. Insofern wird nicht selten ein Sachverständiger einzuschalten sein. Vgl. auch insofern die rechnerische Richtigkeit.
Im Rahmen des § 23 Nr. 2 VOB/A ist entsprechendes bei Angeboten für Bauleistungen zu veranlassen. Zu den nachgerechneten Endbeträgen und der Mitteilung der rechnerischen Prüfung vgl. § 22 Nr. 7 VOB/A.

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