Die Niederschrift über die Öffnungsverhandlung darf den Bietern und der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden - § 22 Nr. 5 VOL/A bzw. § 22 Nr. 7 VOB/A.
Angebote und Anlagen sind nach § 22 Nr. 8 VOB/B sorgfältig zu verwahren und geheimzuhalten. Eine Weitergabe an Dritte oder auch an Bieter bzw. Bewerber ist nicht zulässig. Hier liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten aus der VOL/A bzw. VOB/A vor.
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