Angebote müssen die Preise enthalten - vgl. §§ 21 Nr. 1 I VOL/A bzw. VOB/A.
Fehlen die Preisangaben, so kann keine Wertung vorgenommen werden - vgl. § 25 Nr. 1 I a) VOL/A bzw. VOB/A. Diese Angebote werden ausgeschlossen.
Die Frage, welche Preisangaben "wesentlich" i.S.d. § 25 Nr. 1 a) VOL/A sind, hat verschiedentlich zu Problemen geführt. An sich kommt wegen des Fehlens unwesentlicher Preisangaben ein Ausschluß nach dere Vorschrift nicht in Betracht. Wenn z.B. ein Bieter die Endpreise vollständig angibt, aber Teilpreise fehlen, so stellt sich die Frage, ob das Angebot "gerettet" werden kann. Das soll der Fall sein, wenn sich durch diesen Fehler im Vergleich zu anderen Bietern keine Wettbewerbsvorteile ergeben. Es fragt sich freilich, wann dies angenommen werden kann, da der das Angebot ordnungsgemäß und vollständig erstellende Bieter im Vergleich zu dem oberflächlich arbeitenden Bieter bevorzugt wird. Hier können Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen. Wer hier sicher gehen will, wird möglicherweise eine Aufklärungsverhandlung durchführen; diese allerdings ist wiederum auch nur unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsverfahrens durchzuführen. Die Gefahr, über dieser Wege Angebote zu "retten", ist erheblich. Wegen der aktuellen Entscheidungen wird auf den Vergabetip verwiesen.
Im Vergabeverfahren führen Sie nun die
die nächsten Schritte
durch:
Weitere Wertung etc. durch.
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