Mangelfolge- bzw. Weiterfresser- oder auch Ansteckungsschäden sind Schäden, die infolge des Mangels entstehen können - und zwar an einer anderen als der erbrachten Leistung.
Dieser Schaden ist im Werkvertragsrecht regelmäßig zu ersetzen. Im Kaufvertragsrecht ist dies nur unter den Voraussetzungen einer zugesicherten Eigenschaft mit entsprechender Reichweite (Auftragnehmer kennt konkreten Einsatzzweck und -risiko der Leistung aus den Verdingungsunterlagen). Bestehen besondere Vertragsrisiken, so müssen diese in den Verdingungsunterlagen in den Individualvertragsbedingungen verankert werden. Allerdings ist auch an § 8 Nr. 1 III VOL/A (kein ungewöhnliches Wagnis) zu denken.
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