Entsprechende Wettbewerbe kommen insbesondere nach den §§ 31 a VOL/A, ferner nach § 31 b VOL/A bzw. 14 VOL/A-SKR sowie § 20 VOF und insbesondere als Planungswettbewerbe nach § 25 VOF in Betracht. Planungswettbewerbe nach § 25 VOF
Planungswettbewerb nach VOF - vgl. § 25 VOF
Wettbewerbe mit dem Ziel:
alternative Vorschläge für Planungen auf dem Gebiet
- der Raumplanung,
- des Städtebaus
- und des Bauwesens
- auf der Grundlage veröftentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten (Planungswettbewerbe)
Zeitpunkt der Auslobung
Auslobung jederzeit vor, während oder ohne Verhandlungsvenfahren
Einheitliche Richtlinien - GRW 1995
Regelung In den einheitlichen Richtlinien auch der Mitwirkung von Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und Durchführung der Wettbewerbe
Gewährleistung durch den Auslober eines Planungswettbewerbes: Einräumung gleicher Chance für jeden Teilnehmer
Festlegung der Verfahrensart mit der Bekanntmachung des Planungswettbewerbs:
Bekanntgabe an alle Teilnehmer jeweils zum gleichen Zeitpunkt
- Wettbewerbsunterlagen:
- Termine:
- Ergebnisse von Kolloquien und die Antworten auf Rückfragen
Aussetzung der Preise und gegebenenfalls Ankäufe mit der Auslobung
- Angemessenheit
- entsprechend der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe
- sowie dem Leistungsumfang nach dem Maßstab der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Ausschluß:
- Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Auslobung oder Durchführung des Wettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluß auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können.
- Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluß verschaffen können.
Preisgericht - Zusammensetzung - Ausübung des Amts
- Zusammensetzung in der Mehrzahl aus Preisrichtern, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation die fachlichen Anforderungen in hervorragendem Maße erfüllen, die nach Maßgabe der einheitlichen Grundsätze und Richtlinien im Sinne von Absatz 1 zur Teilnahme am Wettbewerb berechtigen.
- Preisrichter: Ausübung persönlich und unabhängig allein nach fachlichen Gesichtspunkten
Entscheidungen des Preisgerichts
- Beachtung der in der Auslobung als bindend bezeichneten Vorgaben des Auslobers und der dort genannten Entscheidungskriterien
- Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinaus gehende Leistungen sollen von der Wertung ausgeschlossen werden.
- Das Preisgericht hat die für eine Preisverleihung in Betracht zu ziehenden Arbeiten in ausreichender Zahl schriftlich zu bewerten und eine Rangfolge unter ihnen festzulegen.
- Das Preisgericht kann nach Festlegung der Rangfolge einstimmig eine Wettbewerbsarbeit, die besonders bemerkenswerte Lösungen enthält, aber gegen Vorgaben des Auslobers verstößt, mit einem Sonderpreis bedenken.
- Über den Verlauf der Preisgerichtssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, durch die der Gang des Auswahlverfahrens nachvollzogen werden kann.
Unterrichtung über das Ergebnis:
- Jeder Teilnehmer ist
- über das Ergebnis des Wettbewerbes
- unter Versendung der Niederschrift der Preisgerichtssitzung unverzüglich zu unterrichten.
- Spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts sind die Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung der Niederschrift auszustellen.
Nachrücken bei Nichtberücksichtigung eines Preisträgers:
Soweit ein Preisträger wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seiner Niederschrift nichts anderes bestimmt hat.
Realisierung:
Soweit und sobald die Wettbewerbsaufgabe realisiert werden soll, sind einem oder mehreren der Preisträger weitere Planungsleistungen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten einheitlichen Richtlinien zu übertragen, sofern mindestens einer der Preisträger eine einwandfreie Ausführung der zu übertragenden Leistungen gewährleistet und sonstige wichtige Gründe der Beauftragung nicht entgegenstehen.
Urheberrecht - geschützte Leistungen
Urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützte Teillösungen von Wettbewerbsteilnehmern, die bei der Auftragserteilung nicht berücksichtigt worden sind, dürfen nur gegen eine angemessene Vergütung genutzt werden.
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