Die EU-Kommission (Europäische Kommission) ist das Organ der Europäischen Union, das im wesentlichen Exekutivaufgaben wahrnimmt.

Auf Verlangen der EU-Kommission müssen Melde- und Berichtspflichten nach § 30 a Nr. 1 VOL/A von den Auftraggebern erfüllt werden. Die VOL/A 2002 ist zu beachten.Insbesondere sind aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln:

Muster Angaben Vergabevermerk nach § 30 a Nr. 1 VOL/A:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers:
  2. Art und Umfang der Leistung:
  3. Wert des Auftrags:
  4. Name der berücksichtigten Bewerber oder Bieter :
  5. Name der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und Gründe für die Ablehnung:
  6. Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt:
  7. Bei Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3 a Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 VOL/A):
  8. Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer technischer Spezifikationen ( § 8a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A):



Zu den weiteren Möglichkeiten der EU-Kommission vgl. Vergabeverordnung 2000.

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