Die EU-Kommission (Europäische Kommission) ist das Organ der Europäischen Union, das im wesentlichen Exekutivaufgaben wahrnimmt.
Auf Verlangen der EU-Kommission müssen Melde- und Berichtspflichten nach § 30 a Nr. 1 VOL/A von den Auftraggebern erfüllt werden. Die VOL/A 2002 ist zu beachten.Insbesondere sind aus dem Vergabevermerk folgende Angaben zu übermitteln:
Muster Angaben Vergabevermerk nach § 30 a Nr. 1 VOL/A:
- Name und Anschrift des Auftraggebers:
- Art und Umfang der Leistung:
- Wert des Auftrags:
- Name der berücksichtigten Bewerber oder Bieter :
- Name der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und Gründe für die Ablehnung:
- Name des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt:
- Bei Verhandlungsverfahren Gründe für die Wahl dieses Verfahrens (§ 3 a Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 VOL/A):
- Gründe für die Ausnahme von der Anwendung europäischer technischer Spezifikationen ( § 8a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A):
Zu den weiteren Möglichkeiten der EU-Kommission vgl. Vergabeverordnung 2000.
~0364