In diesen Fällen kann das Verfahren nach § 26 Nr. 1 c) VOL/A aufgehoben werden
- die Aufhebungsgründe dürfen allerdings nicht im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Angebotsabgabe vorhersehbar gewesen sein - z.B. fehlerhafte Leistungsbeschreibung oder unrichtige Kostenschätzung. Wann ein unwirtschaftliches Angebot vorliegt, ist Frage des Einzelfalls. Indizien für die Annahme eines unwirtschaftlichen Angebots ergeben sich aus den geschätzten Kosten und dem davon erheblich abweichenden Angebotspreis, vor allem bei Vorliegen eines "Mondpreises" (unwirtschaftliches Verhältnis von Aufwand und Effekt)oder bei vorliegenden Nutzen-/Kosten-Analysen etc. Charakteristisch ist die Feststellung eines "offenbaren Mißverhältnisses" zwischen Leistung und Gegenleistung. Das erinnert an § 138 II BGB. Allerdings geht es hier nicht um Sittenwidrigkeit - vielmehr wird das entsprechende Mißverhältnis, gewissermaßen auf der Hand liegend - unter keiner betriebswirtschaftlich noch vertretbaren Weise zu aktzeptieren sein. In § 25 Nr. 3 I VOB/Aist von einem "unangemessen hohen Preis" die Rede.
Diese Frage wirft ebensolche Schwierigkeiten im Einzelfall auf wie die Feststellung eines "Mondpreises". Zunächst bieten hierfür die Preisübersicht Anhaltspunkte, ferner die weiteren Angebote - vor allem aber ein erheblicher Abstand zu dem Bieter, der den zweithöchsten Preis anbietet. Angesichts der in manchen Branchen knappen Kalkulationbasis können hier bereits 10 oder 20 % niedrigere Preisabstände zum zweithöchsten Bieter dazu veranlassen, die gebotene Preisüberprüfung durchzuführen.
Monopolanbietern sowie Kartellen stellen, weil bereits bei mehreren Bietern der Wettbewerb dafür sorgt, daß die Preis nicht in den Himmel wachsen. Die mit dieser Frage verbundenen Probleme sind sicherlich seltener als der "Dumpingpreis".
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