Bei wiederholter Vergabe von Leistungen kann auf die Erfahrungen durchgeführten Vergabeverfahren zurückgegriffen werden.

Hier kann nach § 4 Nr. 2) f) VOF das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt werden, sofern die weiteren in den Vorschrift anzutreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinsichtlich zusätzlicher Lieferungen sind zu beachten


Insofern finden sich in den b-§§ sowie den SkR-Vorschriften und der VOF vergleichbare Bestimmungen. Bei "Wiederholungsvergaben" steht in der Regel das Freihändige Vergabeverfahren bzw. das Verhandlungsverfahren zur Verfügung.

~0318, ~0625