Bei wiederholter Vergabe von Leistungen kann auf die Erfahrungen durchgeführten Vergabeverfahren zurückgegriffen werden.
Hier kann nach § 4 Nr. 2) f) VOF das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung gewählt werden, sofern die weiteren in den Vorschrift anzutreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinsichtlich zusätzlicher Lieferungen sind zu beachten
- geringfügige Nachbestellungen - vgl. § 3 Nr. 4 d VOL/A
- Ersatzteil- und Zubehörbestellungen - vgl. § 3 Nr. 4 e VOL/A
- zusätzliche Lieferungen in EU-weiten Vergabeverfahren - vgl. § 3 a Nr. 2 e) VOL/A
- zusätzliche Dienstleistungen im EU-weiten Vergabeverfahren - vgl. § 3 a Nr. 2 f VOL/A
- Wiederholungsdienstleistungen - neue Dienstleistungen - vgl. § 3 a Nr. 2 g) VOL/A.
Insofern finden sich in den b-§§ sowie den SkR-Vorschriften und der VOF vergleichbare Bestimmungen. Bei "Wiederholungsvergaben" steht in der Regel das Freihändige Vergabeverfahren bzw. das Verhandlungsverfahren zur Verfügung.
~0318, ~0625