Die Vertragssprache sollte deutsch sein; denn eine Vertragsunterlage z.B. in englischer Sprache hat erhebliche Probleme zur Folge (Übersetzungsprobleme, auch "Anknüpfungspunkt" für die Frage des anwendbaren Rechts etc.).
Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen können trotz der Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung in deutscher Sprache halten werden (vgl. z.B. §§ 17 a Nr. 1 III VOL/A bzw. 17 Nr. 2 IV VOB/A: Veröffentlichung in Originalsprache, Zusammenfassung in Übersetzung, Originalsprache verbindlich - Übersetzungskosten trägt die EU). Wer weltweite Ausschreibungen durchführt, sollte auch in diesen Fällen die deutsche Sprache als alleinverbindliche Originalsprache vorsehen und Übersetzungen lediglich als "Informationshilfen" bezeichnen; denn die Übersetzung z.B. eines deutschen juristischen Text in die englische Sprache kann zu erheblichen Mißverständnissen führen (Auslegung der Rechtsbegriffe aus unterschiedlichen Rechtskreisen - z.B. deutsche Rechtsbegriff in englischer Sprache, die für den angloamerikanischen Rechtskreis maßgeblich sein sollte).
Vgl. insofern die Art. 27 ff EGBGB/794/ - insbesondere Palandt-Heldrich, BGB, 59. Aufl., 2000, § 28 Rdnr. 2; auch Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 205 ff.
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