Durch die Schuldrechtsreform ist das frühere Gewährleistungsrecht - jetzt Sach- und Rechtsmängelhaftung - vgl. §§ 434 ff (Kauf), 633 ff (Werkvertrag) BGB 2002 - erheblich geändert worden.

Achtung: Vgl. insofern Schuldrechtsreform, EVB-IT 2002- BVB-2002 und die dortigen weitergehenden Auführungen.
Altes Recht:
Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmer gewährleisten Mangelfreiheit - vgl. Begriff Mangel. Die entsprechende "Gewähr" bezieht sich bei Kauf und Werkvertrag auf den Zeitpunkt der der Ablieferung (Kauf) bzw. der "Abnahme". Nicht erfaßt sind später auftretende Mängel, wenn auch davon auszugehen ist, daß die nach Abnahme auftretenden Mängel häufig bereits im "Keim" im Zeitpunkt der "Abnahme" bereits vorhanden gewesen sein mögen. Nicht unter die Gewährleistung fallen z.B. Verschleiß, Fehlbedienung, Instandhaltung etc. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich bei manchen Geräten bereits während der Gewährleistungsfrist einen Wartungsvertrag zu vergünstigten Bedingungen abzuschließen. Gewährleistungsklausen müssen den 11 Nr. 10, 11 AGBG bzw. § 9 AGBG - jetzt §§ 305 ff BGB 2002 - entsprechen.
Vgl. hierzu die §§ 14 VOL/B, 13 VOB/B sowie die entsprechenden Klauseln aus den BVB-IT. Die Gewährleistungsbestimmungen der BVB-IT waren und sind bedenklich, m.E. teilweise unwirksam (vgl. BGH-Entscheidungen zu BVB-Überlassung).

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