Begriffe
Muster oder Proben konnten § 8 Nr. 4 VOL/A 2006 verlangt werden, sofern dies zur Beurteilung der Qualität der Stoffe etc. erforderlich ist. In den Fassungen der §§ 7 VOL/A, 8 EG VOL/A ist davon nicht mehr die Rede. Allerdings können Muster und Proben - gegebenenfalls gegen Vergütung, da ancdernfalls möglicherweise wettbewerbsbeschränkend - verlangt werden. Denkbar sind auch Besichtigungen etc.
Die VOL/A ist im Bereich der nationalen Vergabeverfahren Verwaltungsrichtlinie, währenddessen sie im EU-weiten Vergabeverfahrensbereich als Verordnung aufzufassen ist, d.h. Gesetz im materiellen Sinne, das nur vom Verordnungsgeber geändert werden kann - Ermächtigung nach § 97 VI GWB.
Versicherungsleistungen gehören zu den Dienstleistungen, die insbesondere von dem EU-weiten Vergabeverfahren betroffen sein können. Die geschätzte Gesamtvergütung (Versicherungsprämien) ist insofern maßgeblich für den Auftragswert - vgl. insofern § 1 a Nr. 4 III VOL/A.
Bei der Schätzung des Auftragswertes ist der Gesamtwert maßgeblich.
Der Umrechnungskurs der sog. Sonderziehungsrechte in Euro wird von der EU-Kommission jeweils für zwei Jahre in einer entsprechenden Verordnung festgelegt:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Vergabeverfahren
