Im Verhandlungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen die nochmalige vorherige Bekanntmachung nach § 3 a Nr. 1 IV VOL/A entfallen, wenn
- in einem Nichtoffenen bzw. Offenen (Vor-)Verfahren nur nach § 23 Nr. 1 VOL/A nicht zu prüfende oder nach § 25 Nr. 1 VOL/A auszuschließende Angebote abgegeben worden sind
- und sich die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert haben
- und alle die nach § 25 Nr. 2 I VOL/A (Zuverlässigkeit, Fachkunde, Leistungsfähigkeit) zu erfüllenden Voraussetzungen aufweisen und nicht bereits aus formalen Gründen nach § 23 Nr. 1 VOL/A nicht zu prüfenden Angeboten/119/ gehören.
Eine solche grundlegende Änderung ist anzunehmen, wenn z.B. andere technische Lösungen oder erhebliche zusätzliche Mengen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden oder auch sich die Individualrechtskonditionen durch Erweiterungen und Ergänzungen verändert haben. Änderungen in nebensächlichen Punkten kommen hier sicherlich nicht in Betracht. Zweck der Bestimmung ist es, eine überflüssige Bekanntmachung zu vermeiden.
Möglich ist in diesen Fällen auch eine nochmalige Bekanntmachung; dann können sich freilich auch Bieter bzw. Bewerber beteiligen, die im gescheiterten Erstverfahren nicht teilgenommen haben.
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