Im Verhandlungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen die nochmalige vorherige Bekanntmachung nach § 3 a Nr. 1 IV VOL/A entfallen, wenn




Eine solche grundlegende Änderung ist anzunehmen, wenn z.B. andere technische Lösungen oder erhebliche zusätzliche Mengen in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden oder auch sich die Individualrechtskonditionen durch Erweiterungen und Ergänzungen verändert haben. Änderungen in nebensächlichen Punkten kommen hier sicherlich nicht in Betracht. Zweck der Bestimmung ist es, eine überflüssige Bekanntmachung zu vermeiden.

Möglich ist in diesen Fällen auch eine nochmalige Bekanntmachung; dann können sich freilich auch Bieter bzw. Bewerber beteiligen, die im gescheiterten Erstverfahren nicht teilgenommen haben.


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