Ergänzende, Zusätzliche oder Technische Vertragsbedingungen (z. B. Baubereich VOC)
Das Fertigstellungsgebot gehört zu den wesentlichen Grundpfeilern der Verfahren. Es war in § 16 Nr. 1 VOL/A aF verankert, ist aber in der VOL/A 2009 nicht mehr enthalten - anders § 2 IV, V VOB/A. Gleichwohl ist wohl auch heute noch maßgeblich ("Vergabereife") - vgl. § 2 IV VOB/A, 2 III VOL/A.
Ausgenommene Aufträge im EU-Sektorenbereich
Die "Beschränkte Ausschreibung" ist Gegenstand der UVgO. Im EU-Verfahren ist vergleichbar das Nichtoffene Verfahren anzutreffen.
Von der Kostenschätzung hängen die wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren zumindest auch mit ab: Vergabeart, nationales oder EU-Verfahren etc.. Sie ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Achtung: Reform 2006 unbedingt beachten
Ab Mai 2002 - vgl .aktuellen § 9 I VOL/A - bzw. nach Erlassen für die jeweiligen öffentlichen Auftraggeber warten die BVB 2002 und EVB-IT-2002 anzuwenden! Vgl. insofern Schuldrechtsreform, EVB-IT 2002- BVB-2002 und die dortigen weitergehenden Auführungen. Im Rahmen der Weiterentwicklung sind derzeit nur EVB-IT Erstellung, Service, System und Systemlieferung und EBV-IT Kauf, Überlassung I, II, Instandhaltung, Dienstleistung und Pflege neben BVB-Planung (EVB-IT-Planung sind geplant) anzuwenden.
Weiteres BVB-EVB-IT.
Regelung in §§ 21 II UVgO, 29 II VgV - früher § 9 I, II - IV VOL/A) - VOL/B - VOB/A - EVB-IT - BVB, ZVB - vgl. auch BGB -§§ 307,310 BGB