Bewerbungsbedingungen für die Bearbeitung von Angeboten - Hilfe und Checklist für Vergabestelle und Bewerber (bitte überprüfen !) - Teilnahme- bzw. Bewerberbedingungen sind AGB und unterliegen folglich der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB - "unangemessene Klauseln sind nichtig" - vgl. §§ 305 I, 310, 307 BGB. Fraglich ist, ob dies im Nachprüfungsverfahren gerügt und geprüft werden kann (str.).
Die Vorschriften über AGB sind in den §§ 305 ff BGB enthalten - weitere Bestimmungen finden sich z. B. im UKlagG - Unterlassungsklagegesetz - vgl. im Übrigen AGB öffentliche Hand - §§ 305 f BGB.
Muster oder Proben konnten § 8 Nr. 4 VOL/A 2006 verlangt werden, sofern dies zur Beurteilung der Qualität der Stoffe etc. erforderlich ist. In den Fassungen der §§ 7 VOL/A, 8 EG VOL/A ist davon nicht mehr die Rede. Allerdings können Muster und Proben - gegebenenfalls gegen Vergütung, da ancdernfalls möglicherweise wettbewerbsbeschränkend - verlangt werden. Denkbar sind auch Besichtigungen etc.
Die VOL/A ist im Bereich der nationalen Vergabeverfahren Verwaltungsrichtlinie, währenddessen sie im EU-weiten Vergabeverfahrensbereich als Verordnung aufzufassen ist, d.h. Gesetz im materiellen Sinne, das nur vom Verordnungsgeber geändert werden kann - Ermächtigung nach § 97 VI GWB.