§ 16 IX VOB/A - unangeforderte angebotene Skonti werden nicht gewertet; Skonto - vgl. insofern § 16 V Nr. 2 VOB/B - kein Abzug von Sconti ohne Vereinbarung.
Häufig kommt es hier zum Streit etc. Wesentlich ist auch die Frage, ob vom Bieter angebotene Skonti gewertet werden dürfen, was zu verneinen ist. Eine weitere Frage stellt sich, ob Skonti bei Rechnungsstellung abgezogen werden können. Hier sind die nachfolgenden Ausführungen maßgeblich.
Skonto – immer wieder kritisch
Es muss unterschieden werden zwischen
1. Vergabeunterlagen (Zulassung von Nebenangeboten - auch Preisnachlässe möglich - Skonto als vorgegebener Preisnachlass)
2. Wertung von Skonto bei der Preisfeststellung (nein - nicht zulässig, da bedingt, auch dann nicht, wenn keine Nebenangebote zugelassen sind).
3. Rechnung mit Skonto (auch bei fehlender Vereinbarung) und Abzug.
1. Preisnachlässe, auch Skonto, können als (kaufmännisches) Nebenangebot aufgefasst werden können. Voraussetzung wäre damit, dass Skonto als Nebenangebot zugelassen wird. Insofern finden sich in den Formularen teils unklare Formulierungen. Vor allem werden zu wertende Preisnachlässe und Skonti miteinander vermischt, was u. a. im Zusammenhang mit dem Ausschluss wegen Unterschreitung des Mindestlohns erheblich werden kann. Unklarheiten können hier zu Rügen und Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führen.
2. Skonto darf bei der Preisrangfeststellung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Skonto-Bedingungen (3 % bei Zahlung innerhalb von....) sollte der Auftraggeber selbst klar vorgeben (aber nur, sofern er mit sicherer Einhaltung der Skontofristen rechnen kann - andernfalls z. B. wieder Kritik der Innenrevision und der Rechnungshöfe bei Nichteinhaltung der Skonto-Frist). Lässt der Auftraggeber diese Zahlungsmodalität zu, so darf Skonto bei der Wertung des Preises m. E. grundsätzlich dennoch nicht beachtet werden, weil der Eintritt des Skontonachlasses von der Einhaltung der Skontofrist abhängig ist (bedingter Angebotsteil).
Bei vorgegebener Zulassung von Skonto und deren Modalitäten durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer diese nicht verändern - zwingender Ausschluss.
3. Ob ein nicht zu wertendes Skonto bei der Abrechnung gleichwohl berücksichtigt werden kann, steht auf einem anderen Blatt: Wenn Skonto ein "aufschiebend bedingter Teilerlass der Forderung für fristgerechte Zahlung" ist, dann handelt es sich um eine Zahlungsmodalität, die die rechtlichen Vereinbarungen oder den Preis des Angebots im Vergabeverfahren nicht ändert, aber bei der Abwicklung infolge des Eintritts der Bedingung (fristgerechte Absendung der Zahlung) zum Skontoabzug führt. Wird in Rechnungen erstmalig auf Skonto verweisen, so kann diese Vertragsänderung ohne ausdrückliche Annahme - also auch durch Zahlung - angenommen werden (keine Annahme nach § 151 2. Abs. BGB - Verkehrssitte: vorteilhaftes Geschäft durch Teilerlass - Palandt-Ellenberger, BGB, 721. Aufl., 2013, § 151 Rn. 4 mwNachw). Zu vergaberechtlichen Fragen z. B. Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Teil 4 § 16 VOL/A Rn. 907 f m. w. Nachw.; ferner etwa Müller-Wrede-Roth, VOL/A, 4. Aufl., 2013, § 21 EG VOL/A Rn. 11.
Es muss unterschieden werden zwischen
- Vergabeunterlagen (Zulassung von Nebenangeboten - auch Preisnachlässe möglich - Skonto als vorgegebener Preisnachlass)
- Wertung von Skonto bei der Preisfeststellung (nein - nicht zulässig, da bedingt, auch dann nicht, wenn keine Nebenangebote zugelassen sind.
- Rechnung mit Skonto (auch bei fehlender Vereinbarung) und Abzug.
Richtig ist, dass Preisnachlässe, auch Skonto, als "kaufmännisches) Nebenangebot aufgefasst werden können. Voraussetzung wäre damit, dass Skonto als Nebenangebot zugelassen wird. Insofern ist die obige Formulierung zwar nicht vollständig klar. Der Bieter muss die Gleichwertigkeit des Nebenangebots bekanntlich beweisen. Folge ist, dass Skonto bei der Preisrangfeststellung nicht berücksichtigt werden darf (zumal die Skonti auch unterschiedlich angeboten werden).
Skonto-Bedingungen (3 % bei Zahlung innerhalb von....) sollte der Auftraggeber darum selbst klar vorgeben (aber nur, sofern er mit sicherer Einhaltung der Skontofristen rechnen kann - andernfalls z. B. wieder Kritik der Innenrevision und der Rechnungshöfe bei Nichteinhaltung der Skonto-Frist).
Lässt der Auftraggeber diese Zahlungsmodalität zu, so darf Skonto bei der Wertung des Preises m. E. grundsätzlich dennoch nicht beachtet werden, weil der Eintritt des Skontonachlasseses von der Skontofrist abhängig ist (bedingter Angebotsteil).
Bei vorgegebener Zulassung von Skonto und deren Modalitäten durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer diese nicht verändern - zwingender Ausschluss.
Ob ein nicht zu wertendes Skonto
bei der Abrechnung
gleichwohl berücksichtigt werden kann, steht auf einem anderen Blatt: Wenn Skonto ein "aufschiebend bedingter Teilerlass der Forderung für fristgerechte Zahlung" ist, dann handelt es sich um eine Zahlungsmodalität, die die rechtlichen Vereinbarungen oder den Preis des Angebots im Vergabeverfahren nicht ändert, aber bei der Abwicklung infolge des Eintritts der Bedingung (fristgerechte Absendung der Zahlung) zum Skontoabzug führt. Wird in Rechnungen erstmalig auf Skonto verweisen, so kann diese Vertragsänderung ohne ausdrückliche Annahme - also auch durch Zahlung - angenommen werden (keine Annahme nach § 151 2. Abs. BGB - Verkehrssitte: vorteilhaftes Geschäft durch Teilerlass - Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., 2017, § 151 Rn. 4 mwNachw).
Bartl, UVgO, 2017, § 42 Anm. 2.5.; ferner Im Übrigen zu allem vergaberechtlich ausführlich OLG Frankfurt am Main , Beschl. v. 24.7.2012 - 11 Verg 6/12 ; ferner z. B. Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Teil 4 § 16 VOL/A Rn. 907 f m. w. Nachw.; ferner etwa Müller-Wrede-Roth, VOL/A, 4. Aufl., 2013, § 21 EG VOL/A Rn. 11
Zu der zivilrechtlichen Frage bei Rechnungsstellung und Skonto als Preisnachlass auf der Rechnung und konkludente "Annahme" durch die Zahlung mit Skonto Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., 2017, § 157 Rn. 16; LG Frankfurt a. M. NJW-RR 2001, 1634.
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Verhandlungsverbot - Auslegung - Aufklärung - Erläuterung - Nachforderung
Zur Absicherung kann der Auftragnehmer neben dem Selbstkostenfestpeis Preisvorbehalte vorsehen.
Folgende Verwaltungsvorschriften sind im Bereich der nationalen Vergabeverfahren zu beachten.
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP
Kommunen sind öffentliche Auftraggeber i. S.d.§ 97,98 Nr. 1 GWB.
Besondere Bedeutung erhalten hier die Ausnahmen bei öffentlich-öffentlichrechtlicher Zusammenarbeit nach § 108 I GWB - In-House-Vergabe.
- OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2019 - Verg 1 - 19 – Abfall – Teilübertragung von Aufgaben (20 %) durch Zweckvereinbarung - Vorlage an EuGH - §§ 108 VI, 135 II S. 1 GWB Landkreis (LK: vollständige eigene Aufgabenerledigung mit Abfallbehandlungsanlage (MBA) und Abfallzweckverband (AZV – ohne MBA ) - sonstige Entsorgung (80% der Restabfälle) im Auftrag des AZV durch private Unternehmen -– Ausnahme vom Vergaberecht oder vergaberechtswidrige Direktvergabe (?) – Ausnahme i. s. d. § 108 VI GWB – Auslegungsfrage: Sache des EuGH – Bedeutung der 30-Tages-Frist § 135 II S. 1 GWB bei Direktvergaben
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EuGH, Urt. v. 18.06.2020 - C - 328 / 19 – ÖPNV – Kooperationsvertrag mehrerer Gemeinden mit einer „verantwortlichen Gemeinde“ und Beauftragung der „verantwortlichen Gemeinde“ an eigene Gesellschaft als „In-House-Vergabe“ ohne Vergabeverfahren (zulässig) –
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Püstow, Moritz/ Meiners, Johannes, Partnerschaftliche Bauprojekte – vergaberechtliche Wege, VergabeR 2a/2020, 281
- Gerlach, Jens, Geltung der AEUV-Grundsätze auch bei Inhouse-Vergaben nach der Richtlinie 2014/24/EU, NZBau 2020, 426
- Vergabe Portz, Norbert, Vergaberechtsfreie Kooperation, Vergabe Navigator 2020, 5
- Schnitzler, Sebastian/ Kripke, Carla, Inhouse-Vergabe nach „echter“ Kompetenzübertragung, NZBau 2/2021, 94
Bedeutsam ist ferner insofern das Abfallrecht
Übersicht
- Rechtsprechung
- Literatur
1.Rechtsprechung
- EuGH, Urt. v. 08.07.2021 - C - 295 – 20 – Abfallverbringung in andere Mitgliedsstaat - Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden als Bedingungen für die Ausführung des Verbringens von Abfällen in einen anderen Mitgliedsstaat – Unzulässigkeit der Ablehnung eines Angebots wegen fehlenden Nachweises der Erfüllung der Bedingung für die Ausführung des Auftrags zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots – Art. 18 I, II, 58, 70 RL 2014/24/EU - Tenor: 1. Art. 18 Abs. 2, Art. 58 und Art. 70 der Richtlinie 2014/24/EU ... sind dahin auszulegen, dass in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Abfallbewirtschaftungsdienstleistungen die sich insbesondere aus Art. 2 Nr. 35 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ... vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen ergebende Pflicht eines Wirtschaftsteilnehmers, der Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Staat verbringen will, über die Zustimmung der zuständigen Behörden der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten zu verfügen, eine Bedingung für die Ausführung dieses Auftrags darstellt. 2. Art. 70 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, das Angebot eines Bieters allein deshalb abzulehnen, weil dieser zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots nicht nachweist, dass er eine Bedingung für die Ausführung des betreffenden Auftrags erfüllt.
- EuGH, Urt. v. 19.12.2018 - C - 216 / 17 - Krankenhausreinigung und Abfallentsorgung – Rahmenvereinbarung – Art. 1 V, 32 II Ua 4 RL 2004/18 (nicht 2014/18) – Auftraggeber kann anderen öffentlichen Auftraggebern den Zugang zur Rahmenvereinbarung einräumen (Rn. 55) ohne Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung (Rn. 56) unter der Voraussetzung, dass dieser weitere Auftraggeber eindeutig in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich genannt wird und damit auch jedem interessierten Wirtschaftsteilnehmer angezeigt ist (Nennung in der Rahmenvereinbarung selbst oder in einer Erweiterungsklausel der Verdingungsunterlagen, bei Einhaltung der Anforderungen an Publizität, Rechtssicherheit und damit an die Transparenz - Festlegung der Bedingungen in der Rahmenvereinbarung insbesondere des Preises und der in Aussicht genommene Menge (zwingend, nicht lediglich nur fakultativ – Höchstmenge, Gesamtwert aller für die Laufzeit geplanter Aufträge in Bekanntmachung, Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge – Auslaufen der Rahmenvereinbarung bei Erschöpfung der Menge etc. – Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und der daraus folgende Grundsatz der Transparenz verlangen, „dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen“ (Rn. 59) – Unzulässigkeit: fehlende Bestimmung der Menge der Leistungen durch die die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf die „alte Richtlinie 2004/18“, hat auch Bedeutung für die aktuelle Richtlinie 2014/18.
- OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.10.2020 - 11 Verg 9 – 20 - Sammlung und den Transport verschiedener Abfallfraktionen – unberechtigter Ausschluss bei zulässiger Möglichkeit der variablen und der Festkostenkalkulation – Auslegung der Vergabeunterlagen – Voraussetzung für Ausschluss wegen Änderungen (hier nicht gegeben) – Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit durch vorgegebene bestimmte (drei) Referenzen hier nach den Bewerbungsbedingungen durch andere Referenzen insbesondere für „Newcomer“ durch persönliche Referenzen etc. bei stichprobenartiger Referenzabfrage - Beurteilungsspielraum des Auftraggebers weitgehend zu, der der Überprüfung durch die Nachprüfungsinstanzen weitgehend der Überprüfung entzogen: „Das gilt namentlich für die Überprüfung von Referenzen und die Beurteilung von deren Vergleichbarkeit ... Die Überprüfung der Vergleichbarkeit ist darauf beschränkt, ob 1. der der Eignungsprüfung zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und bei der Eignungsprüfung berücksichtigt worden ist sowie 2. allgemeine Bewertungsmaßstäbe eingehalten worden sind und 3. sachwidrige Erwägungen dabei keine Rolle gespielt haben ... Die Bewertung des Antragsgegners, die Beigeladene als für den Auftrag geeignet anzusehen, hält sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraums.“ – amtliche Leitsätze: 1. Ist nach den Ausschreibungsbedingungen die Möglichkeit eröffnet, bei einem längerfristigen Auftrag zur Sammlung unterschiedlicher Abfallfraktionen, bestimmte Kostenbestandteile mit variablen Kosten zu kalkulieren, kann das Angebot eines Bieters, in dem sämtliche Kostenbestandteile für den gesamten Vertragszeitraum mit Festkosten kalkuliert worden sind, nur dann vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sich aus den Ausschreibungsbedingungen aus objektivierter Sicht eines verständigen Bieters zwingend ergibt, dass die Vergabestelle eine Kalkulation mit variablen Preisanteilen verlangt hat. 2. Sofern die Vergabestelle die Bewerbung sog. „Newcomer" in den Ausschreibungsbedingungen dadurch ermöglichen will, dass anstelle einschlägiger Referenzen weitergehende Angaben zur Eignung und Fachkunde gemacht und entsprechende geeignete Unterlagen vorgelegt werden können, hilfsweise sich die Fachkunde und Leistungsfähigkeit aus anderen unternehmensbezogenen Angaben ergeben kann, so ist die Vergabestelle berechtigt, sich aufgrund einer großen Vielzahl einzelner Aufträge und ggf. stichprobenhafter Referenzabfragen von der Eignung des Bieters zu überzeugen.“
- OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.07.2020 - 11 Verg 9 – 19 – Entsorgung – Straßenaufbruch – Bestimmungsrecht – Grenzen nach KrWG – inzidente Prüfung des Verstoßes gegen KrWG im Nachprüfungsverfahren – Rügen Und Zweck – teils Präklusion – Fortsetzungsfeststellungsanträge – keine Verstöße gegen Bestimmungsrecht (Grenzen auch durch KrWG) – Ermessens- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich Leistungsbeschreibung nicht überschritten – Bedeutung meines Fraunhofer Gutachtens und angebliche Interessenkollision (§ 7 VgV) – amtliche Leitsätze: Die Grenze des Leistungsbestimmungsrechts für eine quotale Vorgabe der Entsorgungswege von PAK-haltigem Straßenaufbruch – hier 80 % thermische Verwertung, 20 % Deponiebau – bilden u.a. die zwingenden Vorgaben der KrWG. Die nach §§ 6-8 KrWG erforderliche komplexe Prüfung und Abwägung der unterschiedlichen Folgen und Ziele muss alle zentralen Aspekte, die für bzw. gegen die beabsichtigte Festlegung sprechen, gegenüberstellen und bewerten und die Konzeption des KrWG beachten. Eine Ökobilanz im Sinne der DIN EN ISO 14044 ist nicht erforderlich (im Anschluss an OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 - Verg 10/17).
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.05.2020 - 15 Verg 2 – 20 - Transport, Sortierung und Verwertung von Wertstoffen – Nachforderung von Unterlagen (Vervollständigung) – fehlende Eindeutigkeit der Anforderungen – Eignung
- OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2019 - Verg 1 - 19 – Abfall – Teilübertragung von Aufgaben (20 %) durch Zweckvereinbarung - Vorlage an EuGH - §§ 108 VI, 135 II S. 1 GWB Landkreis (LK: vollständige eigene Aufgabenerledigung mit Abfallbehandlungsanlage (MBA) und Abfallzweckverband (AZV – ohne MBA ) - sonstige Entsorgung (80% der Restabfälle) im Auftrag des AZV durch private Unternehmen -– Ausnahme vom Vergaberecht oder vergaberechtswidrige Direktvergabe (?) – Ausnahme i. s. d. § 108 VI GWB – Auslegungsfrage: Sache des EuGH – Bedeutung der 30-Tages-Frist § 135 II S. 1 GWB bei Direktvergaben
2. Ältere Literatur
Dieckmann, Martin, Abfallarme Beschaffung im Spannungsfeld zwischen Kreislaufwirtschaftsrecht und Vergaberecht, AbfallR 2019, 274
Brüning, Die Benutzungsverhältnisse an kommunalen Einrichtungen unter Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, Landes- und Kommunalverwaltung, LKV 2000, 54
Gundlach, Die Haftung der Gemeinden für ihre Eigengesellschaften, Landes- und Kommunalverfassung, LKV 2000, 58
Kühling, J., Verfassungs- und kommunalrechtliche Probleme grenzüberschreitender Wirtschaftsbetätigung der Gemeinden, NJW 2001, 177
Ohler, Frank Peter, Rechtsbindungen bei der Auftragsvergabe durch kommunale Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften, ZVgR 1998, 424
Opitz, Marc, Kontraktive Privatisierung und Kartellvergaberecht, ZVgR 2000, 97
Potthast, W.,Überörtliche Betätigung der Kommunen im Bereich der Abfallentsorgung, NZBau 2000, 181
Quardt, Gabriele, Neutralitätspflicht des öffentlichen Auftraggebers Zulässigkeit von "Doppelmandaten", BB 1999, 1940
Schmahl, Umfang und Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden in Brandenburg, Landes- und Kommunalverwaltung, LKV 2000, 47
Schwarting, Gunnar, Den kommunalen Haushaltsplan richtig lesen und verstehen, 1999
Tomerius, Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen zwischen Gemeindewirtschafts- und Wettbewerbsrecht, Landes- und Kommunalverwaltung, LKV 2000, 41
Kommunen fallen unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers.
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