Für die Bundesministerien (AA, BMA, MMBF, BML, BMI etc. - vgl. § 2 VgV 2006:"oberste, obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen" - früher § 1 a VOL/A) gelten Besonderheiten im Zusammenhang mit folgenden Punkten:
§ 16 IX VOB/A - unangeforderte angebotene Skonti werden nicht gewertet; Skonto - vgl. insofern § 16 V Nr. 2 VOB/B - kein Abzug von Sconti ohne Vereinbarung.
Häufig kommt es hier zum Streit etc. Wesentlich ist auch die Frage, ob vom Bieter angebotene Skonti gewertet werden dürfen, was zu verneinen ist. Eine weitere Frage stellt sich, ob Skonti bei Rechnungsstellung abgezogen werden können. Hier sind die nachfolgenden Ausführungen maßgeblich.
Skonto – immer wieder kritisch
Es muss unterschieden werden zwischen
1. Vergabeunterlagen (Zulassung von Nebenangeboten - auch Preisnachlässe möglich - Skonto als vorgegebener Preisnachlass)
2. Wertung von Skonto bei der Preisfeststellung (nein - nicht zulässig, da bedingt, auch dann nicht, wenn keine Nebenangebote zugelassen sind).
3. Rechnung mit Skonto (auch bei fehlender Vereinbarung) und Abzug.
1. Preisnachlässe, auch Skonto, können als (kaufmännisches) Nebenangebot aufgefasst werden können. Voraussetzung wäre damit, dass Skonto als Nebenangebot zugelassen wird. Insofern finden sich in den Formularen teils unklare Formulierungen. Vor allem werden zu wertende Preisnachlässe und Skonti miteinander vermischt, was u. a. im Zusammenhang mit dem Ausschluss wegen Unterschreitung des Mindestlohns erheblich werden kann. Unklarheiten können hier zu Rügen und Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führen.
2. Skonto darf bei der Preisrangfeststellung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Skonto-Bedingungen (3 % bei Zahlung innerhalb von....) sollte der Auftraggeber selbst klar vorgeben (aber nur, sofern er mit sicherer Einhaltung der Skontofristen rechnen kann - andernfalls z. B. wieder Kritik der Innenrevision und der Rechnungshöfe bei Nichteinhaltung der Skonto-Frist). Lässt der Auftraggeber diese Zahlungsmodalität zu, so darf Skonto bei der Wertung des Preises m. E. grundsätzlich dennoch nicht beachtet werden, weil der Eintritt des Skontonachlasses von der Einhaltung der Skontofrist abhängig ist (bedingter Angebotsteil).
Bei vorgegebener Zulassung von Skonto und deren Modalitäten durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer diese nicht verändern - zwingender Ausschluss.
3. Ob ein nicht zu wertendes Skonto bei der Abrechnung gleichwohl berücksichtigt werden kann, steht auf einem anderen Blatt: Wenn Skonto ein "aufschiebend bedingter Teilerlass der Forderung für fristgerechte Zahlung" ist, dann handelt es sich um eine Zahlungsmodalität, die die rechtlichen Vereinbarungen oder den Preis des Angebots im Vergabeverfahren nicht ändert, aber bei der Abwicklung infolge des Eintritts der Bedingung (fristgerechte Absendung der Zahlung) zum Skontoabzug führt. Wird in Rechnungen erstmalig auf Skonto verweisen, so kann diese Vertragsänderung ohne ausdrückliche Annahme - also auch durch Zahlung - angenommen werden (keine Annahme nach § 151 2. Abs. BGB - Verkehrssitte: vorteilhaftes Geschäft durch Teilerlass - Palandt-Ellenberger, BGB, 721. Aufl., 2013, § 151 Rn. 4 mwNachw). Zu vergaberechtlichen Fragen z. B. Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Teil 4 § 16 VOL/A Rn. 907 f m. w. Nachw.; ferner etwa Müller-Wrede-Roth, VOL/A, 4. Aufl., 2013, § 21 EG VOL/A Rn. 11.
Es muss unterschieden werden zwischen
- Vergabeunterlagen (Zulassung von Nebenangeboten - auch Preisnachlässe möglich - Skonto als vorgegebener Preisnachlass)
- Wertung von Skonto bei der Preisfeststellung (nein - nicht zulässig, da bedingt, auch dann nicht, wenn keine Nebenangebote zugelassen sind.
- Rechnung mit Skonto (auch bei fehlender Vereinbarung) und Abzug.
Richtig ist, dass Preisnachlässe, auch Skonto, als "kaufmännisches) Nebenangebot aufgefasst werden können. Voraussetzung wäre damit, dass Skonto als Nebenangebot zugelassen wird. Insofern ist die obige Formulierung zwar nicht vollständig klar. Der Bieter muss die Gleichwertigkeit des Nebenangebots bekanntlich beweisen. Folge ist, dass Skonto bei der Preisrangfeststellung nicht berücksichtigt werden darf (zumal die Skonti auch unterschiedlich angeboten werden).
Skonto-Bedingungen (3 % bei Zahlung innerhalb von....) sollte der Auftraggeber darum selbst klar vorgeben (aber nur, sofern er mit sicherer Einhaltung der Skontofristen rechnen kann - andernfalls z. B. wieder Kritik der Innenrevision und der Rechnungshöfe bei Nichteinhaltung der Skonto-Frist).
Lässt der Auftraggeber diese Zahlungsmodalität zu, so darf Skonto bei der Wertung des Preises m. E. grundsätzlich dennoch nicht beachtet werden, weil der Eintritt des Skontonachlasseses von der Skontofrist abhängig ist (bedingter Angebotsteil).
Bei vorgegebener Zulassung von Skonto und deren Modalitäten durch den Auftraggeber darf der Auftragnehmer diese nicht verändern - zwingender Ausschluss.
Ob ein nicht zu wertendes Skonto
bei der Abrechnung
gleichwohl berücksichtigt werden kann, steht auf einem anderen Blatt: Wenn Skonto ein "aufschiebend bedingter Teilerlass der Forderung für fristgerechte Zahlung" ist, dann handelt es sich um eine Zahlungsmodalität, die die rechtlichen Vereinbarungen oder den Preis des Angebots im Vergabeverfahren nicht ändert, aber bei der Abwicklung infolge des Eintritts der Bedingung (fristgerechte Absendung der Zahlung) zum Skontoabzug führt. Wird in Rechnungen erstmalig auf Skonto verweisen, so kann diese Vertragsänderung ohne ausdrückliche Annahme - also auch durch Zahlung - angenommen werden (keine Annahme nach § 151 2. Abs. BGB - Verkehrssitte: vorteilhaftes Geschäft durch Teilerlass - Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., 2017, § 151 Rn. 4 mwNachw).
Bartl, UVgO, 2017, § 42 Anm. 2.5.; ferner Im Übrigen zu allem vergaberechtlich ausführlich OLG Frankfurt am Main , Beschl. v. 24.7.2012 - 11 Verg 6/12 ; ferner z. B. Weyand, Vergaberecht, 4. Aufl., 2013, Teil 4 § 16 VOL/A Rn. 907 f m. w. Nachw.; ferner etwa Müller-Wrede-Roth, VOL/A, 4. Aufl., 2013, § 21 EG VOL/A Rn. 11
Zu der zivilrechtlichen Frage bei Rechnungsstellung und Skonto als Preisnachlass auf der Rechnung und konkludente "Annahme" durch die Zahlung mit Skonto Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., 2017, § 157 Rn. 16; LG Frankfurt a. M. NJW-RR 2001, 1634.
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Verhandlungsverbot - Auslegung - Aufklärung - Erläuterung - Nachforderung
Zur Absicherung kann der Auftragnehmer neben dem Selbstkostenfestpeis Preisvorbehalte vorsehen.
Folgende Verwaltungsvorschriften sind im Bereich der nationalen Vergabeverfahren zu beachten.
Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP