Wenn der Auftraggeber bestimmte Qualitätsnachweise verlangt, so muß er § 7 a Nr. 4 VOL/A beachten und darf sich lediglich in diesem Rahmen bewegen -
Rechnerische Unrichtigkeit
Technische Unrichtigkeit
Wirtschaftliche Unrichtigkeit
Der Antrag ist eine Willenserklärung. Antrag und Annahme führen zivilrechtlich zum Vertragsschluss (vgl. § 1541 I BGB). Vergaberechtlichlich wird dies auch so gesehen - allerdings mit einer Reihe von Besonderheiten (vgl. §§ 56, 58 VgV, 38, 43 UVgO).
Im Verhandlungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen die nochmalige vorherige Bekanntmachung nach § 3 a Nr. 1 IV VOL/A entfallen, wenn