Die Mängelrüge nach Lieferung/bei Abnahme etc. gehört zu den genau zu erfüllenden Pflichten.
Leistungszeit - Arbeitsende- Fälligkeit
Das Arbeitsende fällt in der Regel mit der vereinbarten Leistungszeit (Fälligkeit) sowie insbesondere dem Abnahmezeitpunkt zusammen - eventuell auch mit der Fertigstellungserklärung. oder Teststellung.
Sofern erforderlich, sollte der Arbeitsbeginn in den Vergabeunterlagen festgelegt werden.
Der Beschaffungsanlaß ist nachzuweisen (Notwendigkeit)- Beschaffungsantrag.
Sofern auf verlangte Unterlagen bei einzelnen Bietern verzichtet wird, ist dies im Vergabevermerk zu begründen.
Das Transparenzgebot ist unumgänglicher Bestandteil der Vergabegrundsätze; aus der Vergabeakte müssen sich die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens vom Beschaffungsantrag bis zum Vergabevermerk eindeutig, plausibel und nachweisbar ergeben. Insbesondere muß ersichtlich sein, aus welchen Gründen z.B. die Freihändige Vergabe gewählt worden etc.
Die Beteiligten des Vergabeverfahrens können nach § 111 I GWB - jetzt unverändert § 165 GWB - die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle der Vergabekammer auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen.
